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Die Termine der 50. Kalenderwoche
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Finanzfoto/Adobe

Manch einer möchte sich lieber privat absichern (oder gar nicht), als Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zahlen zu müssen. Das Bundessozialgericht hat ein paar Klagen hierzu gebündelt. Und der Bundesfinanzhof befasst sich mit den zwei verschiedenen Möglichkeiten, die Steuer auf privat genutzte Dienstwagen zu berechnen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 8. Dez 2022.

Versicherungspflicht. Wer kann, möchte oft die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sparen – etwa weil er sich von einer privaten Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung bessere Leistungen verspricht und sich nicht von Arbeitslosigkeit bedroht glaubt. Das BSG hat es am 13.12. mit einem ganzen Bündel an Klagen hierzu zu tun. So haben die Kasseler Richter nach Ansicht des LSG Schleswig-Holstein noch immer nicht ausreichend geklärt, wann ein GmbH-Gesellschafter die begehrte Feststellung erlangen kann, nicht abhängig beschäftigt zu sein. In dem Fall geht es um den Betriebsleiter einer Holzhandlung mit zugehörigem Sägewerk, der zusammen mit seinem Bruder jeweils 50 % der Anteile an der Gesellschaft hält, im Gegensatz zu diesem aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist. Er will weder in die Rentenkasse noch in jene der Bundesagentur für Arbeit einzahlen; von der gesetzlichen Krankenversicherung ist er ohnehin befreit, weil er die Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht von gegenwärtig 64.350 Euro im Jahr überschreitet. Die Landessozialrichter befanden: Allein aufgrund seiner gesetzlichen Rechte in der Gesellschafterversammlung besitze er nicht die „Gestaltungsrechtsmacht“, um seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen, sondern müsse sich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers fügen. Sie ließen aber die Revision zu, weil der Rechtsprechung der Bundesrichter „nicht mit letzter Sicherheit“ zu entnehmen sei, ob für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht doch eine bloße „Verhinderungsrechtsmacht“ genüge.

Doch auch die Situation einer Gesellschafter-Geschäfts­führerin, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei ist, bedarf der höchstrichterlichen Prüfung. Denn die Einzugsstelle fordert von dem Familienunternehmen, für das die frühere Mehrheitsgesellschafterin als Rentnerin noch immer als eine von drei Geschäftsführern tätig ist, die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenz­geldumlagen von insgesamt 31.662,37 Euro.

Eher umgekehrt sieht es bei einem Kläger (Jahrgang 1968) aus Berlin aus: Der Diplom-Politikwissenschaftler hatte 2010 einen Gründungszuschuss erhalten. Anschließend absolvierte er als Selbstständiger die unterschiedlichsten Tätigkeiten, bei denen er auf seinen Antrag hin als versicherungspflichtig eingestuft wurde; das erlaubt § 28a SGB III, sofern diese mindestens an 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Aber immer wieder bezog er auch Arbeitslosengeld, wobei er Nebentätigkeiten etwa als Kommunikationstrainer, freiberuflicher Autor und Übersetzer verrichtete. Nun kämpft er für eine Halbierung seines Beitrags, was § 345b S. 2 SGB III ein Jahr lang nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zulässt. Maßgeblich für die Bundesrichter wird sein: Setzt dies eine Existenzgründung voraus, oder reicht die Erweiterung einer bislang schon ausgeübten Betätigung auf andere Felder?

Dienstwagen. Wer den geldwerten Vorteil der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs versteuern muss, kann dazu für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzen. Mitunter ist es jedoch günstiger, ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem sich das Verhältnis der privaten zu den sonstigen Touren ergibt. Dann zählen die tatsächlichen Aufwendungen für das Auto, und die müssen belegt werden. Der BFH untersucht am 15.12., ob diese auch geschätzt werden dürfen – etwa wenn an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige von Menge und Preis getankt wurde.

Diverses. Der BGH verkündet am 13.12. abermals ein Urteil zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank (NJW-aktuell H. 38/2022, 8) und am 16.12. zum Wiederkaufsrecht einer Gemeinde aufgrund eines städtebaulichem Vertrags (NJW-aktuell H. 46/2022, 8). Das BVerfG spricht am 14.12. sein Verdikt darüber, ob die Bundesregierung dem FDP-Parlamentarier Konstantin Kuhle verraten muss, wie viele Mitarbeiter das Bundesamt für Verfassungsschutz ins Ausland geschickt hat.

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