Versicherungspflicht. Wer kann, möchte oft die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sparen – etwa weil er sich von einer privaten Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung bessere Leistungen verspricht und sich nicht von Arbeitslosigkeit bedroht glaubt. Das BSG hat es am 13.12. mit einem ganzen Bündel an Klagen hierzu zu tun. So haben die Kasseler Richter nach Ansicht des LSG Schleswig-Holstein noch immer nicht ausreichend geklärt, wann ein GmbH-Gesellschafter die begehrte Feststellung erlangen kann, nicht abhängig beschäftigt zu sein. In dem Fall geht es um den Betriebsleiter einer Holzhandlung mit zugehörigem Sägewerk, der zusammen mit seinem Bruder jeweils 50 % der Anteile an der Gesellschaft hält, im Gegensatz zu diesem aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist. Er will weder in die Rentenkasse noch in jene der Bundesagentur für Arbeit einzahlen; von der gesetzlichen Krankenversicherung ist er ohnehin befreit, weil er die Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht von gegenwärtig 64.350 Euro im Jahr überschreitet. Die Landessozialrichter befanden: Allein aufgrund seiner gesetzlichen Rechte in der Gesellschafterversammlung besitze er nicht die „Gestaltungsrechtsmacht“, um seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen, sondern müsse sich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers fügen. Sie ließen aber die Revision zu, weil der Rechtsprechung der Bundesrichter „nicht mit letzter Sicherheit“ zu entnehmen sei, ob für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nicht doch eine bloße „Verhinderungsrechtsmacht“ genüge.
Doch auch die Situation einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei ist, bedarf der höchstrichterlichen Prüfung. Denn die Einzugsstelle fordert von dem Familienunternehmen, für das die frühere Mehrheitsgesellschafterin als Rentnerin noch immer als eine von drei Geschäftsführern tätig ist, die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Insolvenzgeldumlagen von insgesamt 31.662,37 Euro.
Diverses. Der BGH verkündet am 13.12. abermals ein Urteil zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank (NJW-aktuell H. 38/2022, 8) und am 16.12. zum Wiederkaufsrecht einer Gemeinde aufgrund eines städtebaulichem Vertrags (NJW-aktuell H. 46/2022, 8). Das BVerfG spricht am 14.12. sein Verdikt darüber, ob die Bundesregierung dem FDP-Parlamentarier Konstantin Kuhle verraten muss, wie viele Mitarbeiter das Bundesamt für Verfassungsschutz ins Ausland geschickt hat.
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