Agenda
Die Termine der 50. Kalenderwoche
Agenda
Lorem Ipsum
Schlierner / Adobe

Was darf der Verfassungsschutz in Bayern? Das Bundesverfassungsgericht nimmt die neuen Befugnisse unter die Lupe, die die „Schlapphüte“ im Freistaat erhalten haben. Außerdem: Der Bundesgerichtshof klärt weitere Fragen rund um den Dieselskandal. Und das Bundesarbeitsgericht prüft, ob Angestellte bei einer Betriebsschließung von „Wechselprämien“ ausgenommen werden dürfen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 9. Dez 2021.

Unter Beobachtung. Fast sechs Jahre nach der Reform des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes will das BVerfG am 14./15.12. über Beschwerden dagegen verhandeln. Geklagt haben Funktionsträger und Mitglieder von Organisationen, die im Verfassungsschutzbericht des Freistaats erwähnt werden – so ein Nachwuchswissenschaftler, der mittlerweile von der DKP in die Linkspartei gewechselt ist, sowie der Sprecher des Landesverbands der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA), der Augsburger Oberarzt Harald Munding. Er nannte die langjährige Beobachtung durch den Inlandsgeheimdienst in der Süddeutschen Zeitung eine „Stigmatisierung“ und „Einschüchterungspolitik, die wirkt“; auch seine eigenen Aktivitäten würden registriert, wie er durch Zufall erfahren habe. Vorangetrieben hat das Verfahren die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF); vertreten wird es von dem Mainzer Juraprofessor Matthias Bäcker, der sich auch gegen andere Sicherheitsgesetze wendet – darunter das Bayerische Polizeiaufgabengesetz von 2018.

In dem Bundesland wurde der Verfassungsschutz zu verdeckten Maßnahmen wie akustischer und optischer Wohnraumüberwachung ermächtigt, ferner zu Online-Durchsuchungen und längerfristigen Observationen. Die Befugnis, Daten an andere öffentliche und auch nicht-öffentliche Stellen im In- sowie im Ausland zu übermitteln, umfasst den Rückgriff auf die im TKG ­geregelte Vorratsdatenspeicherung, die derzeit allerdings faktisch ausgesetzt ist. Und EuGH-General­anwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat zu der (ebenfalls von Bäcker verfassten) Klage eines deutschen Internetanbieters erst Mitte November mitgeteilt, dass er selbige trotz gewisser Lockerungen weiterhin für größtenteils unzulässig hält.

Stolperstein Rückgaberecht. Noch immer muss der VII. Zivilsenat des BGH vor sich „hindieseln“, weil der neu eingerichtete „Hilfsspruchkörper“ mit Blick auf den gesetzlichen Richter des Grundgesetzes keine Altfälle übernehmen darf. Am 16.12. geht es um zwei Verfahren, in denen Käufer eines Automobils mit der mittlerweile vom Kraftfahrt-Bundesamt verworfenen Abschaltvorrichtung gegen die Audi AG vorgehen, die Motoren der Typen EA 896 und 897 hergestellt hat. Der eine hatte einen von der (von ihm mitverklagten) Volkswagen AG hergestellten gebrauchten VW Touareg 3.0 TDI angeschafft, der andere einen Audi A6 Avant 3.0 TDI. Den Kauf hatten sie teilweise mit einem Kredit der Volkswagen Bank bzw. der Audi Bank finanziert. Die Darlehensverträge sahen vor, dass sie das Fahrzeug bei Fälligkeit der Schlussrate zu einem vorab festgelegten Kaufpreis zurückgeben konnten; davon machten sie aber keinen Gebrauch. Beide wollen nun ihr Geld nebst den Finanzierungskosten zurück. Das OLG Koblenz sah beide Autobauer wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in der Pflicht – dem stehe auch nicht die Nichtausübung des Rückgaberechts entgegen. Das OLG Celle hingegen verneinte gerade deswegen einen Schaden: Wähle ein Kunde nach einem Vollerwerb des Wagens den Schadensersatz durch Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich der Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, setze er sich zu seinem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch.

Entgangene Prämie. Das BAG will sich am 16.12. nach zweifacher Verschiebung eines Falls von möglicher Diskriminierung annehmen. Ein ehemaliger Marketing­experte sieht sich benachteiligt: Im Jahr 2013 war er in die aktive Hälfte seiner sechsjährigen Altersteilzeit gestartet. Vier Jahre später erfuhr die Belegschaft, dass diese Geschäftseinheit verlagert werden sollte. Eine Betriebsvereinbarung nebst Interessenausgleich und ein Sozialplan schlossen jeden, der bereits eine Altersteilzeitregelung unterschrieben hatte, von dem Angebot aus, an dem neuen (weit entfernten) Standort weiterzuarbeiten. Dadurch entging dem Mann unter anderem eine üppige Wechselprämie.