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Dürfen Unternehmen wie der Linienbusbetreiber Flixbus zusätzliche Gebühren verlangen, wenn Kunden im Internet mit den Dienstleistern „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ bezahlen? Das muss der Bundesgerichtshof entscheiden. Am Bundesfinanzhof geht es diesmal um Steuern für Golfspieler. Und das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit stagnierende Betriebsrenten.

3. Dez 2020

Aufpreis beim Bezahlen. Zusatzgebühren für die Bezahlung mit den Dienstleistern „PayPal“ und „Sofortüberweisung“ stehen am 10.12. auf der BGH-Agenda. Verklagt hat die Wettbewerbszentrale das Beförderungsunternehmen Flixbus. Der Anbieter mit der Flotte an grün lackierten Reisekutschen (der nur eine Vermittlungsplattform ist) bietet Kunden im Internet vier Zahlungsmittel an: EC- und Kreditkarte – und eben „PayPal“ sowie „Sofortüberweisung“. Nur bei Nutzung der beiden Letztgenannten fordert er einen Obolus. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sieht darin einen Verstoß gegen § 270a BGB, der ein „Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte“ verbietet, und somit einen Verstoß gegen das UWG. „SEPA“ steht für Single Euro Payments Area und meint den gemeinsamen Zahlungsverkehrsraum von (sogar) 36 europäischen Staaten.

Das LG München I schloss sich dem Einwand an, das dortige OLG verwarf hingegen die Klage. Denn der „Bezahlkumpel“ (so die Übersetzung von PayPal) transferiere lediglich E-Geld zwischen seinen Nutzern. Auch wenn er ihnen gegenüber mit einer SEPA-Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis und nicht in jenem zwischen Gläubiger und Schuldner um die Verwendung einer solchen Lastschrift. Im Ergebnis genauso bei dem Anbieter namens Sofortüberweisung: Dort liege zwar der Sache nach eine SEPA- Überweisung zugrunde (wer bezahlt, räumt ihm jeweils den Zugriff auf PIN und TAN seines eigenen Kontos ein). Doch werde diese nicht vom Schuldner als Zahler selbst ausgelöst, sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes. Somit werde der Aufschlag nicht für die Nutzung der in § 270a BGB genannten Zahlungsarten fällig, sondern für die Einschaltung eines Dritten. Die Wettbewerbshüter messen ihrem Prozess eine branchenübergreifende Bedeutung für Verbraucher bei. Da die BGB-Vorschrift auf der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der EU beruht, liegt es nicht fern, dass der BGH nach der mündlichen Verhandlung kein Urteil verkündet, sondern in den folgenden Wochen eine Vorlage an den EuGH ausarbeitet.

Steuer aufs Einlochen. Den Schritt nach Luxemburg schon getan hat der BFH. Am 10.12. wollen die Europa­richter klären, wann Golfspieler Mehrwertsteuer entrichten müssen. Es geht um den Golfclub Schloss Igling in der Nähe von München, dessen Parklandschaft einige der obersten deutschen Steuerrichter womöglich aus eigener Anschauung kennen. Wenn es nach dem Finanzamt geht, soll der Verein seine Umsätze mit separat in Rechnung gestellten Leistungen – nämlich Greenfee, Nutzung des Ballautomaten, Startgelder, Caddy-Verleih und Verkauf von Schlägern – versteuern. Das Hauptproblem: Die EU-MwStSystRL sieht vor, dass „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“, freigestellt sind – nach § 4 Nr. 22b UStG ist das hingegen nach Ansicht des BFH nur für Startgelder zulässig. Daher will er wissen, ob der Club sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann; für kulturelle Leistungen haben die Europarichter dies allerdings verneint. Neuland ist aber auch das Lochspiel für sie nicht: Bereits vor sieben Jahren haben sie sich mit Umsatzsteuer für den englischen Bridport & West Dorset Golf Club befasst.

Nachschlag für Betriebsrentner. Inwieweit eine laufende Betriebsrente angepasst werden muss, will das BAG am 8.12. klären. Die 87-jährige Witwe eines Leitenden Angestellten pocht auf eine Anhebung der Zahlungen von aktuell rund 6.000 Euro im Monat getreu einer Versorgungszusage aus dem Jahr 1976. Danach richten sich die Bezüge nach der Steigerung der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte in der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie. Der frühere Arbeitgeber beruft sich hingegen auf eine „Opfergrenze“ von 40 %: Seine gesamten Pensionsrückstellungen seien allein von 2011 bis 2015 um 43,5 % angewachsen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.