Ungenügend? Das „Klimaschutzprogramm 2023“ der Bundesregierung geht der „Deutschen Umwelthilfe“ (DUH) nicht weit genug. Mit ihrer Klage hatte sie vor dem OVG Berlin-Brandenburg Erfolg; über die Revision dagegen urteilt am 29.1. das BVerwG. Ein Spoiler gleich vorweg: Das Verfahren dreht sich um die Rechtslage nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSK) in der damaligen Fassung. Anschließend hat die Ampel-Regierung das Vorhaben weiter aufgelockert, indem sie die Verrechnung von nicht eingehaltenen Meilensteinen in einzelnen Sektoren (Energie, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfall) mit Erfolgen in anderen erlaubt hat, und das jahresübergreifend; Schwarz-Rot will daran festhalten. So sollen die zusätzlichen CO2-Einsparungen, die vor allem in der Energiewirtschaft und der Industrie gelungen sind, mit Überziehungen vor allem bei Gebäuden und Verkehr ausgeglichen werden. Dagegen haben schon Mitte 2024 Umweltverbände und Einzelkläger Verfassungsbeschwerden eingereicht.
Doch zurück zum aktuellen Prozess in Leipzig: Die Regelung von 2023 sah vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis 2030 um mindestens 65 % zu mindern. Die DUH will mehr, und die Oberverwaltungsrichter verurteilten die Regierung weitestgehend in deren Sinn. Denn das KSK diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei der Rechtsgrundlage für das Programm (insbesondere §§ 3 und 9 KSG) um umweltbezogene Rechtsvorschriften, weshalb eine einschlägige Vereinigung eine gerichtliche Überprüfung verlangen könne. Und die beschlossenen Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade (abgesehen von der Landwirtschaft) und das vorgeschriebene Klimaschutzziel zu erreichen. Freilich ließen die Rechtsprecher aus der Bundeshauptstadt gleich wegen dreier Punkte den Gang zur obersten Instanz zu.
Außerdem. Der BGH spricht sein Verdikt zu einer Pakistanerin, die bei der Wohnungssuche nur Absagen erhielt, bis sie sich unter deutschem Namen bewarb (NJW-aktuell H. 51/2025, 6). Auch verkündet er seinen Spruch über die Untervermietung einer Wohnung, die die Mietpreisbremse aushebelte. Das BVerwG befindet über eine kommunale Satzung für Kita-Beiträge. Der BFH klärt, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines besonders teuren Wohnmobils unter die Steuerfreiheit für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ fällt. Das BAG entscheidet, ob das LAG Hessen die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Höherstufung einer Mitarbeiterin ersetzen durfte.
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