Nach Amazon checken die deutschen Kartellwächter nun die Marktmacht von Apple: Der BGH prüft, ob deren Einstufung, der IT-Konzern habe "überragende marktübergreifende Bedeutung", zutrifft. Das BAG befasst sich mit einer Angestellten, die ihre Gehaltsabrechnung nicht aus einem digitalen Postfach abrufen will. Außerdem geht es in Erfurt um den Zugang von Gewerkschaften auf ein firmeninternes Intranet. Und auch sonst ist die Justiz fleißig am Werk.
Marktbeherrscher. Die Macht des Bundeskartellamts ist gewachsen: Vor vier Jahren hat die Politik das GWB um § 19a mit dem sperrigen Titel „Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ erweitert. Die Vorschrift sieht ein zweistufiges Verfahren vor, in dem die Bonner Behörde zunächst eine überragende marktübergreifende Bedeutung feststellen und sodann dem betroffenen Unternehmen bestimmte Verhaltensweisen untersagen kann. Die Kartellwächter haben auf dieser Grundlage bereits den Versandhändler Amazon dementsprechend eingestuft, und der BGH hat dies erst- und letztinstanzlich bestätigt (NZKart 2024, 500). Am 28.1. prüft er nun dieselbe Feststellung der Wettbewerbshüter gegenüber dem Hard- und Softwareentwickler Apple Inc. aus dem April 2023. Diese gelte auch für alle mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 36 II GWB). Dagegen haben die Konzernmutter und eine deutsche Tochtergesellschaft Beschwerde beim Karlsruher Kartellsenat eingelegt.
Digitalzugang I. Gleich zweimal befasst sich das BAG am 28.1. mit dem elektronischen Zugriff auf Daten – allerdings in ganz verschiedenen Konstellationen. Im ersten Fall stört sich eine Verkäuferin eines Lebensmittel-Discounters daran, dass sie ihre Gehaltsabrechnungen nicht mehr auf Papier erhält, sondern bei Bedarf solche Dokumente aus einem digitalen Mitarbeiterpostfach abrufen muss. Hintergrund ist eine Betriebsvereinbarung des Konzernbetriebsrats mit dem Arbeitgeber. Danach konnten nach einer neunmonatigen Übergangsfrist Personalunterlagen ausschließlich aus einem elektronischen Briefkasten abgerufen werden, den ein externer Anbieter bereitstellt. Dieser Abrede zufolge muss das Unternehmenden den Zugriff und das Ausdrucken auch von privaten Endgeräten aus ermöglichen; alle Personaldokumente müssen mindestens zwölf Monate lang verfügbar sein. Die Frau findet, die Einigung von Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber darauf könne ihre Zustimmung nicht ersetzen. Letzterer hält dagegen, durch die Speicherung in der Cloud seien solche Dateien wie eine E-Mail in den Machtbereich der Beschäftigten gelangt und ihr damit zugegangen. Diese Vorgehensweise sei ihr auch zweifelsfrei zumutbar: Die Klägerin habe schließlich selbst digital kommuniziert, als sie der Nutzung des Mitarbeiterpostfachs widersprochen habe. Im Gegensatz zum ArbG Braunschweig hat ihr das LAG Niedersachsen rundum recht gegeben.
Digitalzugang II. Die Gewerkschaft IGBCE streitet am selben Tag in Erfurt für den Zugriff auf die elektronischen Kommunikationswege eines Herstellers von Sportartikeln mit bundesweiten Verkaufsstellen. Weil aufgrund diverser Betriebsvereinbarungen manche Beschäftigte zu einem unterschiedlich großen Teil ihrer Arbeitszeit mobil tätig sein dürfen, findet auch die innerbetriebliche Kommunikation vielfach elektronisch statt. Dafür sind zahlreiche Beschäftigte mit Endgeräten und von der Firma erstellten E-Mail-Adressen ausgestattet; sie haben zudem Zugriff auf deren Intranet und können über das Programm „Yammer“ mit ihren Kollegen in Kontakt treten. Die Arbeitnehmerorganisation verlangt ebenfalls einen Zugang zu diesen Dialogkanälen, die Herausgabe aller Mailadressen sowie die Einrichtung einer eigenen – gestützt auf die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG). Das Unternehmen hält mit der weiterhin vorhandenen Präsender Arbeitnehmer und dem Datenschutz dagegen. ArbG und LAG Nürnberg haben die Klage abgeschmettert.
Diverses. Zudem urteilt das BAG am 28.1. über Verzugszinsen für eine Sozialplanabfindung. Das BVerwG beschäftigt sich am 29.1. mit der Frage, ob ein Ankäufer von Edelmetallresten telefonisch Zahnarztpraxen und Dentallabore um den Verkauf von Zahngoldresten bitten darf. Vom 29.– 31.1. widmet sich der 63. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar in acht Arbeitskreisen den unterschiedlichsten Aspekten moderner Mobilität.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.