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Die Termine der 5. Kalenderwoche
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Birgit Reitz-Hofmann / Adobe
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Die Corona-Pandemie bremst die Bundesgerichte. Doch am Bundesgerichtshof geht es immerhin (mal wieder) um den Schoko-Goldhasen von Lindt. Ein Konkurrent hatte seinen Hoppler in eine Folie in ähnlicher Farbe eingewickelt. Und das Bundesverwaltungsgericht klärt, wann die Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin geändert werden darf.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 28. Jan 2021.

Virenpause. Die Corona-Pandemie bremst die Bundesgerichte: Das BVerfG hat seine für Ende Januar angesetzte Verhandlung über die Parteienfinanzierung wieder abgeblasen, obwohl sie sicherheitshalber ohnehin auf dem Karlsruher Messegelände und nicht im eigenen Sitzungssaal mit seinen überschaubaren Raumkapazitäten stattfinden sollte. Der BFH setzt seit Mitte Januar bis auf Weiteres überhaupt keine Termine mehr an und hat alle Prozessbeteiligten für die Zeit danach wieder abgeladen. Und am BAG und BSG geht es frühestens in der zweiten Februarhälfte weiter; die ersten zwei bis drei Wochen sind in Erfurt und Kassel auf der Terminrolle leer. Ein vorübergehender „Stillstand der Rechtspflege“?

Schokohoppler. Am BGH hatte man sich in unserer Berichterstattungswoche zumindest einen Dauerbrenner vorgenommen: den „Goldhasen“ des Süßigkeitenherstellers Lindt & Sprüngli. Kurzfristig wurde allerdings auch dieser Termin vom 4.2. auf den 27.5. verlegt. Diesmal geht es um die Frage, ob der Goldton des Schokohopplers Markenschutz genießt. Auch Form, Sitzhaltung und die Schleife mit einem Glöckchen um den Hals waren schon in Karlsruhe ebenso wie auch am EuGH Streitpunkte. Der Schweizer Konzern wehrt sich gegen einen Konkurrenten – eine kleine Manufaktur aus dem Allgäu, die im Frühjahr 2018 ebenfalls einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie vertrieb. Um ihren Anspruch auf die entsprechende Benutzungsmarke zu untermauern, haben dessen Rechtsvertreter nicht nur Fotos, sondern auch Originale des Produkts zu den Akten gereicht. Das LG München I hat sich auf die Seite der Kläger geschlagen.

Das dortige OLG ließ das Begehren zwar nicht daran scheitern, dass sich die echten Kakaoexemplare nicht zusammen mit dem Urteil in eine einheitliche Urkunde aufnehmen ließen (§ 253 II Nr. 2 ZPO), zumal ein solches Asservat in einem früheren Verfahren einmal auf ungeklärte Weise abhanden gekommen war (BGH NJW-RR 2011, 331 = GRUR 2011, 148 – Goldhase II). Doch jedenfalls sahen die Oberrichter die Produzenten vom Zürichsee nicht als Inhaber einer Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG), weil der Goldton keine Verkehrsgeltung erlangt habe. Das gelte allenfalls für die Kombination von Form und Farbe, weil Lindt diesen nicht als „Hausfarbe“ für alle seine Hopplerprodukte verwende. Und dieses Verkehrsverständnis könne der Senat selbst feststellen, „weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den potenziellen Käufern von Schokoladenhasen, gehören“.

Funktionsverlust. Gegen die Änderung ihrer Funktions­beschreibung wendet sich am 3.2. eine Universitätsprofessorin vor dem BVerwG. Die habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für das Fach „Innere Medizin“ war im Jahr 2005 vom einstigen Universitätsklinikum Gießen und Marburg noch kurz vor dessen Privatisierung berufen und dann – schließlich unbe­fristet – verbeamtet worden (Besoldungsgruppe W 2). Nach sechs Jahren beschloss die Klinik, den Arbeitsbereich rund um die Gastroenterologie umzustrukturieren; die Forscherin sollte dabei die Verantwortung für die interdisziplinäre Endoskopie verlieren. Das stieß auch dem Dekan des Fachbereichs Medizin an der Justus-Liebig-Universität sauer auf, wohingegen deren Präsident sich in einem Bescheid an sie das neue Konzept zu eigen machte.

In dieser Gemengelage zwischen der akademischen und der wirtschaftlichen Sphäre gab der VGH Kassel der Klägerin im zweiten Durchgang – nachdem die Leipziger Bundesrichter ihrer Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hatten – und damit faktisch zugleich dem Dekan recht: Die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin sei ein Verwaltungsakt und die Entscheidung darüber keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung. Der vielsagende Tenor: „Die Funktionsbeschreibung ­einer Stelle an einer Hochschule ändert sich nicht dadurch, dass sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse ändern.“