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Alexander Borisenko / Adobe
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Hass und Hetze im Internet rütteln die Politik schon seit langem auf. Der Bundesgerichtshof muss nun klären: Darf Facebook zur Vermeidung solcher Beiträge verlangen, dass Nutzer sich unter einem Klarnamen registrieren? Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt über Klagen gegen die geplante „Küstenautobahn“. Das Bundesarbeitsgericht über Prämien für einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Und das Bundessozialgericht über einen Treppensturz im Homeoffice.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 2. Dez 2021.

Mit offenem Visier. Politiker und Webaktivisten haben gelegentlich hitzig über die Forderung gestritten, die Nutzer sozialer Netzwerke per Gesetz zur Angabe ­ihres tatsächlichen Namens zu verpflichten, um Opfer von Hass und Hetze zu schützen. Die Plattform Facebook des nunmehr in Meta umbenannten Konzerns aus ­Kalifornien verlangt dies von sich aus von den weltweit fast zwei Milliarden Menschen, die dort einen Account eingerichtet haben. In Deutschland sind hiergegen zwei Kunden vor Gericht gezogen. Nach den Nutzungs­bedingungen von 2018 müssen sie den Namen verwenden, den sie auch im täglichen Leben gebrauchen. Einer der beiden Kläger hatte als Profilnamen das Pseudonym „Guy Montag“ angegeben; nachdem er auf Nachfrage nicht bestätigt hatte, dass es sich um seinen Alltagsnamen handele, sperrte das Unternehmen sein Konto, bis er seinen Klarnamen eintrug. Zuvor hatte er dort ein blutrünstiges Video, das schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler zeigte, sowie ­Parolen veröffentlicht, weswegen er nach eigenen Angaben Repressalien der „linken Szene“ fürchtete. Das LG Traunstein lehnte sein Begehren ab, zum Pseudonym zurückkehren zu können. In dem zweiten Fall hatte der Anbieter den Account einer Frau gesperrt, weil sie der Aufforderung zur Änderung ihres Fantasienamens nicht nachkam. Das LG Ingolstadt verwarf hingegen die „Wahre-Namen-Politik“: Es reiche aus, dass Nutzer beim Registrieren ihre wirkliche Identität preisgeben müssten. Daher überwiege deren Interesse, ihre Meinung anonym äußern zu können.

Das OLG München befand in beiden Verfahren, § 13 VI 1 TMG gebiete nicht, Vertragspartnern den Gebrauch der Dienste unter einem Pseudonym zu erlauben. Zwar habe ein Anbieter demnach die Nutzung von ­Telemedien anonym oder pseudonym zu ermöglichen, „soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Doch hier sei die DS-GVO vorrangig, und der deutschen Delegation sei es im Normsetzungsverfahren gerade nicht gelungen, darin ein Recht auf einen Alias-Namen zu verankern. Der Konflikt zwischen den beiden Regelwerken sei durch eine unionsrechtskonforme Auslegung aufzulösen. Der BGH will am 9.12. darüber verhandeln. Es wäre nicht erstaunlich, wenn er anschließend erst einmal den EuGH anruft.

Freie Fahrt? Bis zu drei Tage lang will das BVerwG ab 7.12. Klagen gegen die „Küstenautobahn“ erörtern. Der Bund für Umwelt und Naturschutz sowie eine Baumschule und andere sperren sich gegen den ersten von sieben Abschnitten, den Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei Jaderberg. Verfahrens- und umweltrechtliche Vorschriften seien verletzt; auch werde die Existenz von Landwirten gefährdet. Eigentlich wollten die Leipziger Richter schon im September 2019 tagen, doch die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bat um Aufschub, bis sie im Februar 2021 ihren Planfeststellungsbeschluss geändert und ergänzt hat.

Prämie auf Klageverzicht. Darf ein Arbeitgeber die Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung vom Unter­lassen einer Kündigungsschutzklage abhängig machen? Das LAG Nürnberg meint: nein – auch nicht, wenn die Klageverzichtsprämie in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt, die Prämie aber aus dem Sozialplanvolumen finanziert ist. Das BAG spricht am 7.12. das letzte Wort über die Forderung des früheren Beschäftigten eines Werks für Sanitärarmaturen.

Treppensturz. Der Weg zum Arbeitsantritt im Home­office mag noch so kurz sein – Unfallrisiken birgt er dennoch. Das musste ein Gebietsverkaufsleiter erleben, der an einem Montag um kurz nach 7 Uhr das Bad verließ und auf der Treppe von den Wohn- in die Büroräume die Treppe hinabstürzte. Dabei zog er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Das SG Aachen sah darin nach einem Blick auf Fotos der Räumlichkeiten einen Arbeitsunfall, das LSG Nordrhein-Westfalen nicht. Final urteilt am 8.12. das BSG.