Digitaler Freelancer? Das Internet hat zu Umbrüchen in der Arbeitswelt geführt, wie sich auch an Gesetzesinitiativen von Politikern und Forderungen der Tarifpartner zeigt. Das BAG nimmt sich am 1.12. einen dieser Knackpunkte vor: die rechtliche Situation von Crowdworkern. Geklagt hat ein Mann (Jahrgang 1967), der für ein „Crowdsourcing-Unternehmen“ Aufträge von dessen Kunden abarbeitete. Der ungewöhnlich anmutende Job bestand etwa darin, Fotos von Produktregalen in Läden und an Tankstellen zu machen (teils mit Voranmeldung dort, teils stillschweigend als „Mystery Guest“) oder Fragen zu einem Reklame-Poster an einer Bushaltestelle zu beantworten. Diese Aufträge – Microjobs genannt – erhielt er über eine App auf seinem Smartphone, das bei Einsätzen seinen Standort per GPS übermittelte; die Bezahlung erfolgte digital via Paypal. Wichtig: Grundlage der Zusammenarbeit war eine „Basis-Vereinbarung“. Ein bestimmtes Auftragsvolumen war darin nicht vereinbart; der Crowdworker war auch nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge zu übernehmen – er durfte selbst entscheiden, wie oft er welche angezeigt bekam und ob er sie ausführte. Mit den Kunden der Plattform sollte kein Vertragsverhältnis zustande kommen; auch durfte er eigene Mitarbeiter einsetzen und Unteraufträge erteilen. Im Schnitt sprangen dabei für etwa 20 Stunden Tätigkeit pro Woche monatlich rund 1.750 Euro für ihn heraus – neben Arbeiten für andere Auftraggeber. Nach gut einem Jahr wollte ihn das Unternehmen aber loswerden, als es nach einem „Bodenaufsteller-Check“ zu Streitigkeiten gekommen war.
Dagegen wehrt sich der Crowdworker nun. Er betrachtet sich trotz Gewerbeanmeldung nicht als Selbstständigen, sondern in Wirklichkeit als Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis. Das ArbG und das LAG München sahen das anders: Der Mann sei weder weisungsabhängig noch in die betriebliche Organisation der Beklagten eingebunden gewesen.
Prämien für Führungskräfte. Mit der Beteiligung von Managern am Unternehmen befasst sich am 1.12. in zwei Fällen der BFH. So war ein Unternehmensberater wegen seiner guten Kontakte von dem Konzern eines Finanzinvestors in zwei auf Vorrat gegründete Holding-GmbHs aufgenommen worden, die eine bestimmte Firma kaufen sollten. In diesem Geflecht mehrerer Gesellschaften sollte er diverse Funktionen übernehmen. Bei dem erfolgreichen „Exit“ musste er dann zur Vermeidung von Interessenkonflikten aussteigen und seine Anteile zurückgeben; dafür erhielt er einen Part am Veräußerungsgewinn. Den deklarierte er beim Finanzamt größtenteils als solchen – was in einem beträchtlichen Umfang zu Steuerfreiheit führen sollte. Doch Steuerfahnder kamen zu der Einschätzung, es handele sich vielmehr um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Noch komplizierter wurde das Ganze dadurch, dass der Mann für diese Transaktionen mit seiner Frau und seiner Tochter eine eigene GbR gegründet hatte. Das FG Baden-Württemberg stellte sich nur teilweise auf die Seite des Private-Equity-Experten, ließ aber die Revision zu. Denn noch sei höchstrichterlich nicht geklärt, unter welchen Umständen eine Managementbeteiligung zu notwendigem Betriebsvermögen eines Selbstständigen führen kann.
Nicht gerade übersichtlicher ist das andere Verfahren, das einen angestellten GmbH-Manager betrifft. Nach einer „komplexen Verkaufstransaktion“ (O-Ton FG Düsseldorf) veräußerte er die 160 Aktien an einem Unternehmen des internationalen Mutterkonzerns, deren Bezug den Führungskräften seiner Ebene als Erfolgsprämie angeboten worden war. Die Besteuerung lief auch hier nicht ohne Mitwirkung von Steuerstrafbeamten ab: Das Finanzamt befand, bei den Erlösen handele sich nicht wie geltend gemacht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern um solche aus nichtselbstständiger Arbeit. Die rheinischen Richter stuften die Einnahmen hingegen als Veräußerungsgewinn ein. Auch die Kapitalbeteiligung eines Mitarbeiters könne schließlich eine „eigenständige Erwerbsgrundlage“ sein und als „Sonderrechtsverhältnis“ unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehen.