Energiewende. „Nimby“ nennt man es auf Englisch, wenn jemand eine Sache zwar prinzipiell befürwortet – aber nicht selbst von den damit verbundenen Nachteilen betroffen sein will. Die Abkürzung steht für „not in my backyard“ im Sinne von: „nicht in meiner Nähe“. Ob dies als Doppelmoral, Hybris oder Ausfluss des Mottos: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“ zu verstehen ist oder ein berechtigter Einwand vorliegt, muss das BVerwG bei Klagen gegen Projekte zur Energiewende immer wieder rausfinden – damit das schneller läuft, oft in erster und letzter Instanz zugleich. Wie im vergangenen Mai (NJW-aktuell H. 22/2025, 6) geht es in Leipzig am 26.11. in zwei Verfahren abermals um eine Höchstspannungsleitung.
Die jeweils mehreren Prozessführer – allesamt Landwirte – wenden sich gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur. Die hatte im vergangenen September den Plan für Errichtung und Betrieb eines Teils des sogenannten SuedLinks aufgestellt, der eine Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindung zwischen dem Norden und Süden der Bundesrepublik herstellen soll – und zwar durch ein Erdkabel. Schließlich weht oben im meeresnahen Flachland häufiger ein kräftiger Wind als am hügeligen anderen Ende der Bundesrepublik, wo die dort vermehrt angesiedelte Industrie nach Strom dürstet. Der Beschluss für den knapp 80 km langen Abschnitt namens E2, der an der Grenze Baden-Württembergs zu Bayern beginnt, umfasst stattliche 675 Seiten. Einige der Gegner sehen durch die projektierte Trassenführung den Neubau eines Kuhstalls mit Nebengebäuden verhindert, den gesteigerte Anforderungen an die Tierhaltung „existenziell notwendig“ machten. Andere würden dagegen lieber selbst an Alternativenergien verdienen: Sie möchten eine großflächige Photovoltaik-Anlage errichten, deren Betrieb auf der durch den vorgesehenen Schutzstreifen verbleibenden Fläche unwirtschaftlich wäre.
Außerdem. Der BFH prüft, ob bei getrennt lebenden Eltern Betreuungskosten für ein Kind nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden dürfen, wenn es zu einem bestimmten Haushalt gehört (§ 10 I Nr. 5 S. 1 EStG). Auch geht es in München in mehreren Verfahren um die Besteuerung von Kapitaleinkünften. Das BSG hinterfragt die Anrechnung des Einkommens von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Rentenversicherte. Das BVerwG beschäftigt sich mit dem Brandschutz beim Bahnhofprojekt „Stuttgart 21“. Und der Bundestag hat Sitzungswoche.
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