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Supergroß. Der Digital Services Act (DSA) der EU legt Online-Plattformen, die die Brüsseler Kommission als „sehr groß“ einstuft (Very Large Online Platforms – VLOPs), besondere Pflichten auf. Dasselbe gilt für sehr große Online-Suchmaschinen (very large online search engines – VLOSEs). Darunter gibt es in diesem „Gesetz über digitale Dienste“ noch drei weitere Kategorien mit jeweils geringeren Vorgaben. Im April 2023 haben die Wettbewerbshüter 17 Plattformen als VLOPs – darunter Amazon – und zwei Suchmaschinen als VLOSEs eingestuft. Der Versandhändler greift (wie einige andere auch) diese Zuordnung vor dem EuGH an, der am 19.11. über dessen Klage entscheiden will. Als „sehr groß“ gilt, wer in der Union monatlich mindestens 45 Mio. aktive Nutzer hat. Die Konsequenzen: Wenn solche Anbieter Empfehlungssysteme verwenden, müssen sie für jedes davon mindestens eine Option anbieten, die nicht auf Profiling im Sinne der DS-GVO beruht. Und falls sie auf ihren Web-Schnittstellen Werbung anzeigen, müssen sie die ganze Zeit über (und ein Jahr lang darüber hinaus) bestimmte Informationen archivieren und öffentlich zugänglich machen.
Datenspeicher. Ein weiterer Fall für den EuGH stammt zwar aus Tschechien, dürfte aber auch Fingerzeige für den deutschen Gesetzgeber mit sich bringen. Die dortige Polizei hat bei einem Strafverfahren biometrische und genetische Daten eines Verdächtigten erhoben sowie in ihrer Datenbank gespeichert. Auf dessen Klage hin hat das Oberste Verwaltungsgericht des Landes die Europarichter angerufen. Mit Blick auf die Richtlinie 2016/680 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr“ fragt es, ob die Erhebung dieser Informationen und die Dauer ihrer Speicherung verhältnismäßig sind. Generalanwalt Richard de la Tour fand das nicht ganz und gar unstatthaft. Die Europarichter wollen darüber am 20.11. urteilen. Festgelegt hatten sie im Jahr 2023, dass eine systematische Registrierung biometrischer und genetischer Daten aller beschuldigten Personen durch die bulgarische Polizei gegen Unionsrecht verstoße (ZD 2023, 266). Ebenso sei die allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer sowie genetischer Daten verurteilter Straftäter in diesem Staat bis zu ihrem Tod unzulässig (ZD 2024, 264).
Werbungskosten. Können im Zuge einer doppelten Haushaltsführung die Ausgaben für einen Kfz-Stellplatz beim Finanzamt in voller Höhe – also als Werbungskosten – geltend gemacht werden (§ 9 I Nr. 5 S. 1 EStG)? Damit befasst sich am 20.11. der BFH. Das FG Niedersachsen hat gesagt: Ja. Die Münchener Bundesrichter halten allerdings stattdessen eine Begrenzung auf 1.000 EUR im Monat für denkbar, weil es sich um Unterkunftskosten handeln könnte, für die eine Ausnahme gilt (§ 9 I 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
Et cetera. Klären will der BFH zudem, inwieweit Steuerberater beispielsweise Klageschriften elektronisch übermitteln müssen (§ 52d FGO). Überdies geht es dort um die Gemeinnützigkeit einer Institution wegen wissenschaftlicher Zwecke, wenn sie Software speziell für juristische Personen entwickelt, die ihre Mitglieder sind. Ungewöhnlich: Die Vorinstanz (das FG Niedersachsen) hat nur Leitsätze, „zur Wahrung der Anonymität der Beteiligten“ nicht aber Tatbestand und Entscheidungsgründe veröffentlicht. Offenbar betrifft es Hochschul-Management-Systeme. Das BVerwG stellt klar, ob im Asylverfahren das BAMF oder die Ausländerbehörden für das Wiederaufgreifen eines Verfahrens über eine Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 AufenthG) zuständig sind. Der EuGH befindet über den Zugang zu Informationen über die Zulassung eines Covid-Impfstoffs. Nur in Sachsen ist der Buß- und Bettag am 18.11. ein gesetzlicher Feiertag. Und der Bundesrat tagt.
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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.