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Die Termine der 47. Kalenderwoche
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Ist es zu spät für Sparkassenkunden, zu viel bezahlte Kontogebühren zurückzuverlangen? Der BGH entscheidet über unzulässige Erhöhungen der Preise bei einigen Geldinstituten. Außerdem geht es dort um einen wegen Rechtsbeugung verurteilten Familienrichter, der ein Urteil gegen Corona-Maßnahmen gefällt hatte, und einen Schaden durch eine Autowaschanlage. Der BFH befindet über im Steuerrecht wichtige Sterbetafeln.

13. Nov 2024

Bankenentgelt. Seit undenklichen Zeiten ziehen Verbraucherschützer und Kunden gegen aus ihrer Sicht überhöhte Kontogebühren zu Felde – oft mit Erfolg. Am 19.11. befasst sich der Bankensenat des BGH mit drei Klägern gegen Sparkassen, die in verschiedenen Konstellationen die Rückzahlung solcher Entgelte verlangen. Die Geldinstitute berufen sich auf die sogenannte Zustimmungsfiktion: Die Betroffenen hätten der Einführung bzw. Anhebung des Obolus nicht innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Frist widersprochen. Diese Klausel haben die obersten Zivilrichter allerdings längst verworfen (NJW 2021, 2273); damals ging es um einen Zeitraum von zwei Monaten.

Die Landgerichte Ingolstadt und Wuppertal kamen in der Vorinstanz denn auch zu dem Schluss, dass die Geldhäuser die Erhebung der Gebühren zwar nicht auf die unwirksame Vertragsbedingung stützen könnten. Die Kontoinhaber könnten sich aber dennoch nicht auf die Unwirksamkeit der Entgeltabreden berufen, weil sie diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung beanstandet hätten. Schöpferisch legten sie eine Rechtsprechung zugrunde, die die Karlsruher Bundesrichter für Energielieferungsverträge entwickelt haben (s. etwa NJW 2017, 320). Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung hatten diese nämlich eine „Dreijahreslösung“ eingeführt. Und die sei auf die Rückforderung von Kontoführungs­preisen übertragbar, fanden die beiden Landgerichte. Daher könne einer der Kläger von den geforderten 192 EUR gar nichts zurückbekommen. Der zweite soll statt der verlangten knapp 900 EUR nur 44 EUR ­Erstattung erhalten und der dritte statt der gezahlten knapp 890 EUR magere 42 EUR.

Im Namen des Volkes. Darüber hinaus ist dies am BGH die Woche der Verkündungen. Am 20.11. geht es um eine Strafe wegen Rechtsbeugung, die das LG Erfurt gegen einen Familienrichter verhängt hat. Der auch sonst gegen staatlich verhängte Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie aktive Jurist hatte zwei Schulen untersagt, sich an einige dieser Vorschriften zu halten, und soll sich sogar die Kläger selbst ausgesucht haben (NJW-aktuell H. 35/2024, 6). Ob der Betreiber einer Autowaschanlage für den Schaden an einem Land Rover durch einen abgerissenen Heckspoiler aufkommen muss, erfahren wir am Tag drauf (NJW-aktuell H. 43/2024, 6). Und ebenfalls am 21.11. fällt das Urteil darüber, inwieweit die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort Herausgebern und deren Förderungsfonds Wissenschaft etwas von ihren Einnahmen abgeben darf, die aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen von Urhebern stammen (NJW aktuell H. 30/2024, 6).

Steuerrecht. Der BFH befasst sich am 20.11. mit Zweifeln an den Sterbetafeln, die der Gesetzgeber für die Bewertung diverser Vermögensgegenstände im Steuer­recht festgelegt hat. In drei Parallelprozessen geht ein alleiniger GmbH-Gesellschafter gegen seinen Bescheid vom Finanzamt vor, das Schenkungsteuer für die Übertragung seiner Anteile auf seine Kinder (bei lebens­langem Nießbrauch ohne Entgelt) verlangt. Wie die Richter aus der Domstadt argwöhnt auch er bei § 14 BewG eine unzulässige „Doppelerfassung“ von Sterbefällen bei frühzeitigem Ableben. Außerdem könne die divergierende Behandlung von Männern und Frauen verfassungswidrig sein, weil deren unterschiedliche ­Lebenserwartung nicht allein auf biologischen Faktoren beruhe. Ferner geht es bei den obersten Finanzrichtern am folgenden Tag um die Besteuerung von Preisgeldern sowie um Aufwendungen für ein Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastungen.

Abschiebungen. Droht Betroffenen bei einer Abschiebung nach Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung? Das will das BVerwG am 21.11. in den Fällen einer eritreischen, einer somalischen und einer syrischen Frau entscheiden, die dort bereits als schutzberechtigt anerkannt worden sind. Auf OVG-Ebene herrscht da Uneinigkeit.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.