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Welche Gebühren können Geldinstitute beim Abschluss eines Sparvertrags für eine "Riester-Rente" verlangen? Das muss der BGH klären. Das BVerfG entscheidet, ob Legastheniker verlangen können, dass in ihrem Abiturzeugnis kein Vermerk über die Nichtbenotung ihrer Rechtschreibleistungen auftaucht. Am BFH geht es um VIP-Logen und am BVerwG um Presseausweise.

16. Nov 2023

Riester-Rente. Schon seit gut 20 Jahren kann „riestern“, wer finanziell fürs Alter vorbauen will. Eingeführt durch das Altersvermögensgesetz und benannt nach dem damaligen Bundesarbeits- und -sozialminister Walter Riester (SPD), handelt es sich bei der Riester-Rente um eine private oder betriebliche Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Die jährliche Grundzulage beträgt 175 Euro, erläutert aktuell die Deutsche Rentenversicherung; für unter 25-Jährige gibt es zusätzlich einmal 200 Euro. Kinder werden mit 185 Euro (bei einem Geburtsdatum bis Ende 2007) bzw. 300 Euro unterstützt. Die Beiträge können beim Finanzamt abgesetzt werden, die späteren Auszahlungen werden – wie alle Renteneinkünfte – „nachgelagert“ besteuert. Der BGH befasst sich am 21.11. mit den Konditionen, die die Sparkasse im bayerischen Günzburg-Krumbach hierzu vorgegeben hatte. Der Riester-Banksparplan „VorsorgePlus“ wird seit langem von diesen Kreditinstituten angeboten; je nachdem, wann und bei welchem Institut er abgeschlossen wurde, unterscheidet sich die Zinsgestaltung. Im Streitfall wurden Sparguthaben zunächst mit jährlich 2,95 % verzinst; Anpassungen während der Vertragslaufzeit erfolgten nach einem in einer Anlage beschriebenen Verfahren, das auf Veränderungen eines Referenzzinssatzes fußt. Hinzu kamen gestaffelte „Bonuszinsen“.

Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verwarfen das LG München I und sodann das dortige OLG die Klausel: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Das sei zu unbestimmt – sowohl bezüglich der Frage, ob und wann welche Kosten anfallen, als auch in Hinblick auf deren Höhe. Zumal der Formulierung keine Einschränkung auf weitergereichte Kosten zu entnehmen sei. Die mangelnde Transparenz hielten die Richter – anders als das OLG Zweibrücken, das bei der Sparkasse Kaiserslautern eine diesbezügliche Inhaltskontrolle abgelehnt hatte – für angreifbar, da es sich um eine Vertrags­bedingung und nicht einen bloßen Hinweis handele. Zusätzlich bemängelten die bayerischen Richter eine Klausel, die eine negative Verzinsung nicht ausschloss, als unangemessene Benachteiligung.

Rechtschreibschwäche. Mit „grundlegenden Fragen zum Verbot der Benachteiligung behinderter Personen“ (Art. 3 III 2 GG) hat sich das BVerfG nach eigenem Bekunden auseinandergesetzt, ebenso mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsrecht. Die Entscheidung wird am 22.11. verkündet. Zugrunde liegen Beschwerden von drei Abiturienten aus Bayern. Fachärzte hatten ihnen Legasthenie bescheinigt, woraufhin ihre Rechtschreibleistungen vor allem in Deutsch nicht benotet wurden. Bis hin zum BVerwG haben sie sich bislang vergeblich dagegen gewehrt, dass dies in ihrem Abschlusszeugnis vermerkt wurde.

Vorzugsgäste. Wieweit darf ein Sponsor Kosten für eine VIP-Loge als Betriebsausgaben absetzen und die Steuern für Kunden sowie eigene Arbeitnehmer und Manager pauschal abführen? Der BFH prüft dazu am 23.11. mehrere Punkte – so den Fall, dass im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur Werbung und Eintrittskarten enthalten sind, aber keine Bewirtung. Zu dem Themenkomplex gibt es drei „VIP-Logenerlasse“ des Bundesfinanzministeriums – einen speziell zu sogenannten Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006.

Türöffner. Die Innenministerkonferenz hat 2016 mit dem Trägerverein des Deutschen Presserats eine Vereinbarung über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises geschlossen. Inhaber können danach nur hauptberufliche Journalisten sein. Der Deutsche Fachjournalisten Verband streitet am 23.11. vor dem BVerwG dafür, dass Nordrhein-Westfalen auch die von ihm ausgegebenen Dokumente anerkennt, obwohl viele seiner Mitglieder diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.