Vaterglück. Der EuGH will am 18.11. verkünden, ob er dem Appell von Generalanwalt Michal Bobek folgt, der in seinem Gutachten nicht weniger als den „Anbruch einer neuen Zeit“ gefordert hat. Das Urteil im Fall Hofmann aus dem Jahr 1984 zum Ausschluss von Vätern vom Mutterschaftsurlaub bedürfe angesichts des erheblichen gesellschaftlichen und rechtlichen Wandels im Lauf der vergangenen 40 Jahre einer „beträchtlichen Neubewertung“. Damals hatte die Barmer Ersatzkasse mit Billigung der Luxemburger Richter einem deutschen Mann die Zahlung von Mutterschaftsgeld verwehrt. Die seinerzeitige EU-Richtlinie 76/207 zum Mutterschaftsurlaub bezwecke den Schutz der Frau sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft, schrieben sie (NJW 1984, 2754): „Unter diesem Gesichtspunkt kann ein derartiger Urlaub zulässigerweise unter Ausschluß aller anderen Personen der Mutter vorbehalten werden, da allein die Mutter dem unerwünschten Druck ausgesetzt sein kann, ihre Arbeit verfrüht wieder aufnehmen zu müssen.“
Doch nun rüttelt eine französische Gewerkschaft an dieser Sichtweise. Sie kämpft vor dem Arbeitsgericht Metz für den Mitarbeiter eines Sozialversicherungsträgers, der Vater eines kleinen Mädchens ist und einen Antrag auf (je nach gewünschter Dauer voll, halb oder gar nicht bezahlten) Zusatzurlaub gestellt hat. Nach dem Tarifvertrag für diese Branche kann die Dauer des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs verlängert werden – aber nur für Frauen. Generalanwalt Bobek findet: Diese Ungleichbehandlung sei nur dann mit dem heutigen Unionsrecht vereinbar, wenn sie tatsächlich mit dem doppelten Ziel in Zusammenhang stehe, Schutzmaßnahmen bezüglich der körperlichen Verfassung der Frau nach der Entbindung und der besonderen Beziehung zu ihrem Kind vorzusehen. In der den Luxemburger Schlussplädoyers nicht fremden Lyrik merkt er an: „In diesem veränderten Kontext betrachtet, erinnern Logik und Geist des Urteils Hofmann (…) ein wenig an einen Großvater, der mit seiner Nachkommenschaft zu einem gesellschaftlichen Anlass eingeladen wird, bei dem alle Anwesenden, obwohl sie sich eigentlich mögen, eine seltsame Distanz zueinander verspüren und nicht viele gemeinsame Gesprächsthemen haben.“
Verlustnutzung. Wird eine Gesellschaft, die Gewinne macht, auf ein Unternehmen mit einem steuerlichen Verlustvortrag verschmolzen, muss kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegen. Ob sich der BFH dieser Ansicht des FG Hessen zur früheren Rechtslage anschließt, wollen die Münchener Richter am 17.11. klären. Deren Kollegen in Kassel sahen einen Vorrang der speziellen Missbrauchsvorschriften (§ 12 III UmwStG und § 8c KStG), und deren Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung einst nur in diesen beiden Fällen ausgeschlossen habe, lasse auf seinen Willen schließen, die Annahme einer unerlaubten Gestaltung darauf zu beschränken. Zumal er 2013 die Regelung im UmwStG verschärft habe, um erklärtermaßen Steuerausfälle von 150 Mio. Euro pro Jahr zu vermeiden. In der Gesetzesbegründung hieß es, jüngst seien Gestaltungen bekannt geworden, die etwa von Banken modellhaft betrieben würden und die bisherige Regelung ausnutzten.
Buße. Auch ein Feiertag fällt in unsere Berichterstattungswoche, nämlich der Buß- und Bettag. Arbeitsfrei ist der 18.11. aber außer in Sachsen seit 1995 nicht mehr. Denn damals wurde bundesweit die Pflegeversicherung eingeführt, und die Arbeitgeber sollten dafür entschädigt werden, dass sie grundsätzlich die Hälfte der Beiträge übernehmen mussten. Daher zur Erinnerung an die zugrunde liegende Tradition ein Blick ins Wikipedia-Lexikon. Demnach handelt es sich um einen Feiertag der evangelischen Kirche, der auf Notzeiten zurückgeht: „Im Lauf der Geschichte wurden Buß- und Bettage immer wieder aus aktuellem Anlass angesetzt. Angesichts von Notständen und Gefahren wurde die ganze Bevölkerung zu Umkehr und Gebet aufgerufen.“ Übrigens auch bei Seuchen, wie anderswo zu lesen steht.