Grundsteuer. Gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist zur Reform der Grundsteuer hatten die Bundesländer einen Kompromiss hinbekommen – mit einem „Heldennotausgang“: Eine Öffnungsklausel erlaubt Abweichungen. Elf von ihnen wenden seit Beginn dieses Jahres das Bundesmodell an, fünf haben sich für ganz unterschiedliche Sonderwege entschieden. Mit Ersterem befasst sich am 12.11. der BFH. Die obersten Finanzrichter nehmen sich zu diesem exemplarisch drei von zahlreichen Verfahren zur Brust, die bereits bei ihnen anhängig sind (sowie zu vieren der Ländermodelle). Dabei soll es vor allem um die Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Ertragswertverfahrens (§§ 251 ff. BewG) und dessen Abweichungen von den Vorschriften für Erbschaften sowie Schenkungen gehen. Ihre Sorge lautet ihrer Ankündigung zufolge, „dass höherpreisige Immobilien zu ihrem tatsächlichen Wert geringer und niedrigpreisige Immobilien im Verhältnis dazu zu hoch bewertet werden“.
Außerdem fragen sich die Bundesrichter, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) vereinbar ist, dass durch die „Verwendung eines grob typisierten Bewertungsverfahrens“ in diesem Massengeschäft womöglich nicht immer eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichtende Belastung erreicht wird. So wollen sie klären, ob die Heranziehung der pauschalierten Nettomieten und der von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte der Bewertung individueller Grundstücke gerecht wird. Verkündet wird das Urteil allerdings erst später – gemunkelt wird von einem Termin im Dezember. Das letzte Wort haben die Rechtsprecher im noblen Münchener Stadtteil Bogenhausen allerdings nicht: Nur wenn sie von einem Verstoß gegen das Gleichheitsgebot überzeugt sind, dürfen sie die Akten an die Karlsruher Verfassungshüter weiterleiten. Die haben dann erneut das Sagen, nachdem sie die weitere Anwendung der völlig veralteten Einheitswerte aus den Jahren 1964 im Westen und (allen Ernstes) 1935 im Osten verboten haben (NJW 2018, 1451). Dort landet das Thema aber sowieso: Verfassungsbeschwerden von Bürgern sind schon eingetrudelt, und jedes FG kann es per konkreter Normenkontrolle vorlegen.
Sonstiges. Der BGH urteilt über mögliche Ansprüche von Aktionären des pleitegegangenen Zahlungsdienstleisters Wirecard (NJW-aktuell H. 42/2025, 6). Am BSG geht es um Sachzuwendungen als Lohn, ein Sesseldreirad namens „Easy Rider“ als Hilfsmittel und etwaige Scheinselbstständige. Das BAG beleuchtet Einstufungen von Arbeitnehmern. BND-Mitarbeiter beschäftigen mal wieder das BVerwG. Der BFH kümmert sich um Beiträge für gemeinnützige Sportvereine und um Solaranlagen. Das LG Potsdam erfährt vom EuGH, ob ein Getränk „alkoholfreier Gin“ heißen darf. Außerdem tagt der Bundestag.
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