Betagter Obolus. Als der Solidaritätszuschlag 1991 eingeführt wurde, war er zunächst auf ein Jahr beschränkt. Der Aufschlag auf Einkommen- und Körperschaftsteuer sollte unter anderem dabei helfen, die Kosten der Wiedervereinigung zu schultern. Doch 1995 wurde er von der damaligen schwarz-gelben Koalition unter Helmut Kohl (CDU) aufs Neue beschlossen – diesmal unbefristet. Das große schwarz-rote Bündnis unter Angela Merkel (CDU) sorgte schließlich dafür, dass seit 2021 die Freigrenze drastisch auf nunmehr 18.130 EUR (zusammen veranlagte Ehepaare: 36.260 EUR) angehoben wurde (§ 3 SolZG 1995). Dadurch sollten rund 90 % der Zahler von Einkommen- bzw. Lohnsteuer gar nicht mehr mit dem Obolus von 5,5 % belastet werden, weitere 6,5 % mit Einkünften in der gestaffelten Milderungszone in geringerem Maße (sie reicht von der Freigrenze bis 33.710 bzw. 67.421 EUR). Nur noch besonders gut Verdienende und Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs, aber auch etwa Vereine und Stiftungen müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin ungeschmälert zahlen; ebenso Bezieher von Kapitalerträgen oberhalb des Sparerpauschbetrags zusätzlich zur Abgeltungsteuer.
Über die verbleibende „Soli“-Pflicht verhandelt das BVerfG am 12.11. anlässlich einer Verfassungsbeschwerde, die sechs FDP-Abgeordnete eingereicht haben, als sie noch die Oppositionsbank drückten. Sie argumentieren, dass die weitere Erhebung des ursprünglich mit dem Aufpeppen der neuen Bundesländer begründeten Zuschlags mit Auslaufen des „Solidarpakts II“ Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei. Zusätzlich rügen sie die Ungleichbehandlung verschiedener Einkommensbezieher durch das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags“ von 1995.
Und sonst? Das BVerwG befindet am 14.11. über den Wunsch von drei Bezirkspersonalräten bei der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit, sich eine unangemessene Dauer ihrer Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in erster und zweiter Instanz bescheinigen zu lassen. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 198 GVG ergeben. Das BSG hat es am selben Tag in zwei Verfahren mit einem zeitweise insolventen Klinikkonzern aus Niedersachsen zu tun, der in Eigenverwaltung weiter wirtschaften durfte. Die Kasseler Richter müssen anhand der §§ 96 I Nr. 3, 259 III und 280 InsO abstecken, wie weit die Befugnisse des Sachwalters bei Zwistigkeiten mit Krankenkassen reichen.
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