Job-Verlust. Gleich dreimal muss sich das BAG am 18.11. mit der Entlassung von Beschäftigten befassen. So wehrt sich eine Hauswirtschafterin, die an zwei halben Tagen pro Woche im Haushalt eines Ehepaars tätig war, gegen ihre Kündigung: Die verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, weil sie sich genau an dem Tag für über fünf Wochen habe krankschreiben lassen und zuvor Urlaubsentgelt, Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall „angesprochen“ habe – das sei eine „Strafaktion“ gewesen. Die Beklagten hingegen geben an, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden, weil ihr Sohn inzwischen erwachsen sei und daher im Haushalt keine Hilfe mehr benötigt werde. Wegen Drohungen der Klägerin mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit habe man sich entschlossen, diesen Schritt vorzuziehen. Unstreitig sei sie bei der Minijob-Zentrale angemeldet gewesen, stellte das LAG Hamm fest. Mit Blick auf diese Tatsache befanden die Richter, eine Benachteiligung sei nur dann untersagt, wenn ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübe. Hingegen dürfe er sich nicht rechtswidrig verhalten oder gegen arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verstoßen.
In einem weiteren Fall geht es um einen behinderten Produktionshelfer. Weil er zugleich Betriebsrat ist, scheiterte eine Kündigung nach der Schließung seines Betriebs; eine weitere wegen häufiger Erkrankungen an einer günstigen Gesundheitsprognose. Er fordert stattdessen ein neuerliches Eingliederungsmanagement (bEM). Und schließlich steht das Schicksal eines zunächst per WhatsApp-Nachricht fristlos gekündigten und wegen eines von ihm bestrittenen Diebstahls mit einem „absoluten Hausverbot“ belegten Paketzustellers auf der Terminrolle, der zu seinen Gunsten ein Versäumnisurteil erstritten hat. Der unfreiwillige Arbeitgeber wehrt sich gegen dieses Judikat – entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe er die einwöchige Frist für einen Einspruch nicht versäumt: Auf dem Umschlag der Gerichtspost war kein Datum vermerkt.
Tablet-Beigabe. Noch einmal ist Erfurt der Schauplatz: Am 17.11. befassen sich die obersten Arbeitsrichter mit den Ansprüchen eines Betriebsrats. Der Arbeitgeber will die Kosten für eine Schulung zum Betriebsverfassungsrecht (rund 1.000 Euro für drei Tage) nicht erstatten, weil die private Einrichtung den Teilnehmern im Rahmen eines „Start Kits“ unter anderem ein Tablet mit auf den Weg gab. Es handele sich um Akquise-Geschenke – auch wenn die Belegschaftsvertretung argumentiert, sie habe es ihm übereignet.
Kabel-Knebel. Der BGH will am 18.11. verkünden, ob ein Vermieter seine Bewohner für die gesamte Zeit ihres Mietverhältnisses an einen von ihm gewählten Anbieter für das Kabelfernsehen binden kann. Verhandelt hat der I. Zivilsenat darüber bereits am 8.7. (NJW-aktuell H. 27/2021, 6). Der von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs betriebene Prozess richtet sich gegen ein führendes Immobilienunternehmen in Nordrhein-Westfalen. Das Entgelt, das es an einen Dienstleister zahlt, legt es als Betriebskosten um. Die Wettbewerbshüter sehen darin einen Verstoß gegen § 43b TKG: Weder enthalten die Mietverträge eine Regelung, nach der die Bereitstellung wenigstens nach 24 Monaten kündbar ist, noch bietet der Großvermieter alternativ Verträge an, nach denen selbige auf zwölf Monate begrenzt ist. Ab Juli 2024 entfällt allerdings aufgrund des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes ohnehin das sogenannte Nebenkostenprivileg und damit die Umlagefähigkeit für vom Vermieter abgeschlossene TV-Kabelverträge.
Corona-Parlament. In dieser und in der Vorwoche kommt der neu gewählte Bundestag erstmals zu regulären Sitzungen zusammen. Nun stehen bereits die neuen Regeln gegen die Covid-Pandemie auf der Tagesordnung, auf die sich SPD, Grüne und FDP im Vorgriff auf ihre geplante „Ampel-Koalition“ geeinigt haben (NJW-aktuell H. 45/2021, 8). Verabschieden sollen die Volksvertreter alles am 18.11. und damit vor einer Sondersitzung des Bundesrats am Tag darauf – damit könnte dies zum Auslaufen der „epidemischen Lage“ am 24.11. in Kraft treten, die SPD, Grüne und FDP eigentlich nicht verlängern wollen. Doch seit dem sprunghaften Anschnellen der Inzidenzzahlen zeichnet sich mittlerweile ab: Das Gesetzespaket dürfte strenger ausfallen als lange geplant. Und in der Länderkammer könnten die Regierungen mit Unions-Beteiligung das Vorhaben ohnehin blockieren, wenn die Möglichkeiten der Bundesländer tatsächlich wie bisher vorgesehen beschnitten werden.