Unlautere Geschäfte. Der Sonntag ist insbesondere den Kirchen und Gewerkschaften heilig. Die Ladenöffnungsgesetze der Bundesländer erlauben deshalb nur bestimmten Geschäften, dann ihre Tore zu öffnen. Dies tat Ende November 2022 auch ein Gartencenter in Nordrhein-Westfalen, beschränkte sich aber nicht auf die nach diesen Vorschriften rechtmäßige Warengruppe „Blumen und Pflanzen“, sondern veräußerte angesichts des nahenden Weihnachtsfests unter anderem Dekorationsartikel und Christbaumschmuck. Ein Testkäufer der Wettbewerbszentrale deckte sich dort mit einem breit gestreuten Sortiment ein, woraufhin diese nach erfolgloser Abmahnung vor den Kadi zog. Nachdem die Unternehmenskette dann doch einen Teil der Beschwerden anerkannt hatte, erklärten das LG Bochum und das OLG Hamm den getätigten Verkauf von Rührschüsseln, Henkelbechern, Windlicht-Sets, Porzellantannen, Kerzensets und Tischsets für unlauter. Als legal im Sinne von § 3a UWG stuften sie hingegen die Veräußerung von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln ein. Diese Produkte seien dem Randsortiment zuzurechnen, dessen Abgabe an Sonn- und Feiertagen gestattet sei. Denn es komme allein darauf an, dass solche Waren in Beziehung zum Kernsortiment stünden, lediglich ergänzenden Charakter hätten und in Umfang sowie Gewichtung untergeordnet seien. Hingegen müssten sie keinen typischerweise an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf decken und auch nicht zum sofortigen Ge- oder Verbrauch bestimmt sein. Am 7.11. will sich der I. Zivilsenat des BGH den weitergehenden Verbotsforderungen der Wettbewerbshüter aus Bad Homburg widmen.
Nervige Reklame. Der I. Zivilsenat hat lange nachgedacht – nachdem er schon im Juli darüber verhandelt hat, will er nun am 7.11. verkünden, ob „Werbeblocker“ im Internet zulässig sind (NJW-aktuell H. 30/2024, 6). Nach so einer langen Beratungspause folgt allerdings oft eine Vorlage an den EuGH statt einer abschließenden Entscheidung, was bei diesem Sujet auch naheliegt: Schließlich wird das Internetrecht in hohem Maße von europäischem Recht geprägt. Die umstrittenen Programme unterdrücken das, womit andere ihr Geld verdienen, nämlich – wenn vom Computernutzer gewünscht – viele der aufploppenden Anzeigen, die er meist sowieso nicht sehen will. Die Axel Springer SE geht deshalb als Pächterin mehrerer Online-Portale gegen ein Software-Unternehmen mit Hauptsitz in Berlin vor, das ein entsprechendes Plug-in für Webbrowser vertreibt. Sie sieht darin eine unberechtigte Umarbeitung eines Computerprogramms gemäß § 69c Nr. 2 UrhG. LG und OLG Hamburg befanden hingegen in den Vorinstanzen, hier liege nur ein erlaubter Eingriff in dessen Ablauf und nicht in dessen Substanz vor.
Aufmüpfige Uni-Beamtin. Vor dem BVerwG kämpft am 7.11. eine ehemalige Verwaltungsdirektorin der Technischen Universität Dortmund gegen eine Disziplinarverfügung, die der dortige Kanzler gegen sie verhängt hat. Das Pikante: Als dessen Wiederwahl im Jahr 2018 anstand, bewarb sich auch die Beamtin um den Posten und schickte dem Hochschulrat ein Schreiben, in dem sie „zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl“ auf – angebliche – Pflichtverletzungen des Amtsinhabers ihr gegenüber verwies. Woraufhin dieser gegen die Frau ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit, Loyalität und Wahrheit einleitete. Die Organe der Hochschule erklärten den Mann für nicht befangen, und er verhängte auf dem Briefpapier der Hochschule mit eigener Unterschrift eine Geldbuße in Höhe von einem Viertel ihres Monatssalärs. Im Gegensatz zum VG Münster befand das dortige OVG, eine etwaige Befangenheit des Kanzlers oder dessen Ausschluss im behördlichen Disziplinarverfahren sei unerheblich – solche Mängel könnten im Prozess geheilt werden, denn das Gericht prüfe bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit. Sie kürzten lediglich die Geldbuße auf 1.500 EUR. Die Leipziger Bundesrichter wollen sich das aber näher anschauen und haben die Revision zugelassen.