Verkaufspartner im Netz. Sogenannte Affiliate-Programme sind in Mode gekommen – bekannt sind sie etwa von Amazon. Dieses Unternehmen verkauft im Internet nicht nur eigene Produkte, sondern bietet auch anderen Händlern eine Plattform. Mehr noch: Wieder andere Geschäftstreibende verdienen Geld damit, dass sie im Internet Produkte besprechen und auf ihrer eigenen Webseite einen Bestelllink zu Amazon setzen. Wird dieser von jemandem zum Kauf genutzt, erhält der Affiliate dafür im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem globalen Internetunternehmen eine Provision (Pay per Sale). Der BGH befasst sich am 10.11. mit der Klage eines Herstellers, der unter anderem eine „Bodyguard Anti-Kartell-Matratze“ produziert. Davon wollte auch der Betreiber einer Internetseite zum Thema Schlafen profitieren: Er kürte jene Matratze zur Bestplatzierten; der grüne Bestellbutton dazu führte allerdings zu einem Konkurrenzprodukt. Das passte dem „Bodyguard“-Hersteller nicht: Er verklagte Amazon, weil die Schlaf-Seite irreführende Werbung betreibe – auch deswegen, weil sie sich nur den Schein eines Online-Magazins mit redaktioneller Unabhängigkeit gebe.
LG und OLG Köln sahen zwar ebenfalls einen Verstoß gegen das UWG. Doch Amazon hafte dafür weder als Täter noch als Teilnehmer und auch nicht als Beauftragter, so die beiden Vorinstanzen. Nach deren Feststellungen prüft der Konzern die Teilnehmer am Partnerprogramm nicht näher und macht ihnen auch kaum Vorgaben. Als er im Streitfall durch die Abmahnung von den Vorwürfen erfuhr, forderte dessen deutsche Rechtsabteilung demnach jenen Affiliate zur Beseitigung etwaiger Verstöße auf. Der entfernte daraufhin stillschweigend alle einschlägigen Links.
Gefälschte Impfzertifikate. Auch auf ein Strafurteil des BGH ist diesmal hinzuweisen: Am 10.11. will der 5. Strafsenat in Leipzig über bezahlte Fälschungen von Corona-Impfbescheinigungen urteilen. Der Fall fällt in die Zeit vor der Verschärfung des § 277 StGB (damals: „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“) im vergangenen November. Der Angeklagte war vom LG Hamburg zwar wegen Handels mit illegalen Drogen zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Dass er Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus nebst Impfstoffbezeichnung und Chargennummer in von ihm gebastelte oder vorhandene Impfpässe eintrug und mit dem vorgeblichen Stempel eines Impfzentrums sowie der (nachgeahmten oder erfundenen) Unterschrift eines Impfarztes versah, hielt die Strafkammer hingegen nicht für illegal. § 277 StGB habe noch nicht gepasst, ebensowenig aber der Betrugstatbestand (§ 267 StGB), der insofern eine Sperrwirkung entfalte. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft des Elbestaats – unterstützt vom Generalbundesanwalt – Revision eingelegt.
Verweigertes Cannabis-Medikament. Die Legalisierung von Haschisch ist derzeit ein Riesenthema. Doch Ärzte dürfen das Hanfprodukt unter bestimmten Umständen bereits verordnen. Das BSG hat es am 10.11. mit vier Verfahren zu tun, in denen es um die engen Voraussetzungen dafür in § 31 VI SGB V geht. Präparate gibt es in der Apotheke als getrocknete Blüten, Extrakte sowie als Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Der Medizinische Dienst ihrer Krankenkasse hatte dies etwa einer multimorbiden Patientin – darunter eine Schmerzerkrankung und eine Depression – verweigert, da es jeweils „zahlreiche“ andere Medikamente gebe.
Klagebefugnis gegen Diesel-Abschalteinrichtungen. Die „Deutsche Umwelthilfe“ ist bekannt durch zahlreiche Klagen zum Klimaschutz, etwa für Fahrverbote. Der EuGH will am 8.11. über deren Vorgehen gegen „Thermofenster“ in Dieselfahrzeugen entscheiden: Das Kraftfahrtbundesamt hatte selbige beispielsweise beim VW Golf Plus TDI gebilligt. Das VG Schleswig hat in Luxemburg insbesondere angefragt, ob der Verband überhaupt klagen kann. Generalanwalt Athanasios Rantos meint: ja.
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