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Die Termine der 44. Kalenderwoche
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Stockfotos-MG / Arbor

In einer Probezeit dürfen Arbeitgeber erst einmal testen, ob ein neuer Mitarbeiter zu Job und Firma passt. Wie lange die dauern darf, wenn der Arbeitsvertrag sowieso befristet ist, entscheidet das BAG. Ob die Commerzbank auch in einer schwierigen Phase des Unternehmens ihre Betriebsrenten anheben musste, klären ebenfalls die obersten Arbeitsrichter. Der EuGH verkündet gleich vier Urteile zu Fällen aus Deutschland. Der BFH befasst sich mit Auszahlungen von Pensionskassen. Und dann sind da noch Reformationstag, Halloween und Allerheiligen.

22. Okt 2025

Testphase. Wie lange darf die Probezeit bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis dauern? § 15 III TzBfG sagt: „(…) Diese (muss) im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Das will eine Frau nicht hinnehmen, die als „Advisor“ im Customer Service tätig war. Ihr Vertrag für ein konkretes Projekt sollte ein Jahr dauern (eine Begrenzung ist übrigens zwei Jahre lang auch ohne sachlichen Grund zulässig). Laut Arbeitsvertrag sollten die ersten vier Monate als Probezeit gelten. Doch kurz vor deren Ende wurde sie entlassen. Darin sieht die Gekündigte nicht nur ein Missverhältnis im Sinne jener Vorschrift aus dem TzBfG, die auf Art. 8 II der euro­päischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152 beruht. Zudem verkürze sich aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung die Sechs-Monats-Frist des § 1 I KSchG auf drei Monate, so dass das Unternehmen die soziale Rechtfertigung des Rauswurfs darlegen müsse. Das hält dagegen: Die von der Klägerin ausgeführte ­Tätigkeit erfordere eine 16-wöchige Ausbildungszeit; erst danach könne sie voll produktiv tätig werden. Und in dieser ersten Phase war sie überdies 28 Tage lang krank. Darüber hinaus könne innerhalb der Probezeit Urlaub genommen werden.

Das BAG will am 30.10. über den Fall entscheiden. Das ArbG Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg haben der ehemaligen Kundenbetreuerin nur zum kleinen Teil recht gegeben: Jedenfalls in einem auf ein Jahr be­fristeten Arbeitsvertrag sei eine Probezeit von 25 % der vereinbarten Gesamtdauer zulässig. Und auch für kurze Arbeitsverhältnisse mit Schlusstermin gelte die sechsmonatige Wartezeit nach dem KSchG. Das LAG Schleswig-Holstein hielt in einem vergleichbaren Fall sogar 50 % für legal. Und die obersten Arbeitsrichter haben bisher lediglich ausgeschlossen, dass die Erprobung genauso lange währt wie die gesamte Dauer ­eines Arbeitsverhältnisses mit festem Enddatum.

Ruhestand. Noch mehr tut sich in Erfurt: Am 28.10. ­befinden die Bundesrichter über einen Betriebsrentner der Commerzbank und zwei Parallelfälle. Als es dem Geldinstitut schlecht ging, hob es dessen Altersbezüge zweimal nicht an. Dagegen geht er vor: Als Beurteilungsgrundlage für die Prognose könnten nicht allein die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag ­herangezogen werden. Die Jahre 2019 bis 2021 seien schon wegen der Corona-Pandemie und der Verschmelzung mit der Comdirect Bank im Jahr 2020 nicht repräsentativ. Seither geht es dem Kreditinstitut besser, und auch die Zahlungen an Ruheständler sind gestiegen. Vor dem ArbG Oberhausen und dem LAG Düsseldorf hat der Mann verloren.

Europarecht. Der EuGH hat in dieser Woche abschließend gleich mit vier Fällen aus Deutschland zu tun. Am 27.10. verkündet er auf Ersuchen des BAG zwei Urteile zur Anzeige von Massenentlassungen bei den Agenturen für Arbeit. Am selben Tag beantwortet er Fragen des LG Landshut zu einer Klage der Myflyright GmbH zu Flugverspätungen sowie des vorlagefreudigen LG Ravensburg, das diesmal mit Verbraucherkrediten der Mercedes-Benz Bank und der Volkswagen Bank ringt.

Altersvorsorge. Der BFH befasst sich am 30.10. in zwei Verfahren mit der Besteuerung von Kapitalauszahlungen durch Pensionskassen. Stichworte sind Direktversicherung, Wahlrecht zwischen monatlicher und einmaliger Ausschüttung, nachgelagerte Besteuerung sowie die Ermäßigung für außerordentliche Einkünfte („Fünftelregelung“) nach § 34 EStG.

Feiertage. Am Freitag ist Reformationstag, der in neun vor allem nord- und ostdeutschen Bundesländern ­gesetzlicher Feiertag ist – weniger Gläubige können ­Halloween begehen. Am Samstag ist dann Allerheiligen, an dem Berufstätige in fünf katholisch geprägten Gliedstaaten freihaben.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.