Testphase. Wie lange darf die Probezeit bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis dauern? § 15 III TzBfG sagt: „(…) Diese (muss) im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Das will eine Frau nicht hinnehmen, die als „Advisor“ im Customer Service tätig war. Ihr Vertrag für ein konkretes Projekt sollte ein Jahr dauern (eine Begrenzung ist übrigens zwei Jahre lang auch ohne sachlichen Grund zulässig). Laut Arbeitsvertrag sollten die ersten vier Monate als Probezeit gelten. Doch kurz vor deren Ende wurde sie entlassen. Darin sieht die Gekündigte nicht nur ein Missverhältnis im Sinne jener Vorschrift aus dem TzBfG, die auf Art. 8 II der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152 beruht. Zudem verkürze sich aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung die Sechs-Monats-Frist des § 1 I KSchG auf drei Monate, so dass das Unternehmen die soziale Rechtfertigung des Rauswurfs darlegen müsse. Das hält dagegen: Die von der Klägerin ausgeführte Tätigkeit erfordere eine 16-wöchige Ausbildungszeit; erst danach könne sie voll produktiv tätig werden. Und in dieser ersten Phase war sie überdies 28 Tage lang krank. Darüber hinaus könne innerhalb der Probezeit Urlaub genommen werden.
Das BAG will am 30.10. über den Fall entscheiden. Das ArbG Berlin und das LAG Berlin-Brandenburg haben der ehemaligen Kundenbetreuerin nur zum kleinen Teil recht gegeben: Jedenfalls in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag sei eine Probezeit von 25 % der vereinbarten Gesamtdauer zulässig. Und auch für kurze Arbeitsverhältnisse mit Schlusstermin gelte die sechsmonatige Wartezeit nach dem KSchG. Das LAG Schleswig-Holstein hielt in einem vergleichbaren Fall sogar 50 % für legal. Und die obersten Arbeitsrichter haben bisher lediglich ausgeschlossen, dass die Erprobung genauso lange währt wie die gesamte Dauer eines Arbeitsverhältnisses mit festem Enddatum.
Feiertage. Am Freitag ist Reformationstag, der in neun vor allem nord- und ostdeutschen Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist – weniger Gläubige können Halloween begehen. Am Samstag ist dann Allerheiligen, an dem Berufstätige in fünf katholisch geprägten Gliedstaaten freihaben.
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