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Die Termine der 44. Kalenderwoche
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Zwei religiöse Feiertage stehen in dieser Woche in etlichen Bundesländern an. Der BFH befasst sich mit der Frage, was alles für die Höhe der Grunderwerbsteuer zählt – neben dem Kaufpreis für Haus oder Wohnung und Grundstück könnten dies sogar solche Handwerkerleistungen sein, die erst nach Beurkundung des Kaufvertrags in Auftrag gegeben wurden. Und vor dem BVerwG kämpft ein weiblicher Hauptfeldwebel für den beruflichen Aufstieg.

23. Okt 2024

Vielerorts arbeitsfrei. Die Arbeitswoche wird diesmal durch einen föderalen Flickenteppich an gesetzlichen Feiertagen verkürzt. So ist am 31.10. Reformationstag in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Baden-Württemberg ist zumindest schulfrei. Gedacht werden soll ­dabei des Thesenanschlags von Martin Luther im Jahr 1517. Am Tag darauf wird in Baden-Württemberg, ­Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland Allerheiligen begangen. „Mit diesem Hochfest gedenkt die Kirche bis heute nicht nur der vom Papst heilig­gesprochenen Frauen und Männer, sondern auch jener Menschen, die ihren Glauben eher unspektakulär und still gelebt und ihr Christentum konsequent verwirklicht haben“, erläutert das Nachrichtenportal der Katholischen Kirche in Deutschland im Internet. Dementsprechend leer sind die Terminkalender unserer obersten Bundesgerichte und sogar auch des EuGH.

Grunderwerbsteuer. Erhöhen die Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche – beispielsweise die Vergrößerung der Terrassenpflas­terung – die Grunderwerbsteuer, wenn sie erst nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes ver­einbart wird? Darüber verhandelt am 30.10. der BFH. Der Kläger hatte ein Grundstück inklusive einem sogenannten Ausbauhaus (bei dem also nur die Grundstruktur geliefert wird) gekauft; der Preis umfasste auch diverse Ausbaumaßnahmen. Drei Jahre nach Erlass des Steuer­bescheids über 10.600 EUR wollte das Finanzamt ­wissen, ob weitere Leistungen bei dem Verkäufer in Auftrag ­gegeben wurden, und bat um Übersendung ­einer Abschlussrechnung. Was der frischgebackene Hauseigentümer denn auch getreulich erledigte. Mit Blick auf ­einen Teil der eingereichten Handwerkerrechnungen forderten die Steuerbeamten daraufhin einen Nachschlag von knapp 1.000 EUR. Der Mann konterte: Mehrleistungen, die nach Beurkundung des Kaufvertrags in Auftrag gegeben worden seien, dürften nicht mit der Steuer belegt werden. Die Behörde widersprach: Die Einbeziehung ziele auf die Erfassung der vollen Gegenleistung. Der neue Steueranspruch beruhe nämlich darauf, dass es sich um eine nachträg­liche Leistung im Sinne des § 9 II Nr. 1 GrEStG handele und diese mit dem vorausgegangenen Erwerbsvorgang in einem rechtlichen Zusammenhang stehe. Das fand das FG Niedersachsen dermaßen überzeugend, dass es sich mit der ungewöhnlich knappen Entscheidung begnügte: „Die Klage war aus den in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen abzuweisen, denn der Beklagte hat dort die Rechtslage zutreffend wieder­gegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 105 V FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.“

Karriere. Das BVerwG verhandelt am 29.10. in erster und letzter Instanz über den Wunsch eines weiblichen Hauptfeldwebels, in die Offizierslaufbahn des militärfachlichen Dienstes aufzusteigen. Bislang ist die Antragstellerin als Unteroffizier des allgemeinen Fachdienstes im Bereich Logistik/Materialbewirtschaftung tätig. Da es für ihren Wunschposten mehr Bewerber als offene Stellen gibt, findet jährlich ein Auswahlverfahren statt, bei dem es auf die beiden letzten Beur­teilungen im bisherigen Amt, eine Anlassbeurteilung für die Befähigung zur angestrebten Position und eine „positive Potenzialfeststellung“ ankommt. Letztere beruht auf einem psychologischen Test- und Beurteilungsverfahren. Hier erhielt sie nur vergleichsweise wenige Punkte und wurde nicht befördert, obwohl sie ansonsten weit überdurchschnittliche Zeugnisse bekommen hatte. Dadurch sieht sie ihren Anspruch auf ein leistungsgerechtes Auswahlverfahren nach Art. 33 II GG verletzt: Sie erfülle alle nach dem Soldatengesetz und der zugehörigen Laufbahnverordnung erforderlichen Aufstiegsvoraussetzungen. Das Bundesverteidigungsministerium meint demgegenüber, der Dienstherr dürfe die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Aufstiegskandidaten in Verwaltungserlassen im Einzelnen näher festlegen. Das liege im Rahmen seines personalwirtschaftlichen Gestaltungsspielraums.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.