Gefährliche Autowaschanlage. Nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch in Autowaschanlagen können Fahrzeuge zu Schaden kommen. So hatte sich der BGH schon einmal mit einem „Auffahrunfall“ in einer Putzstraße zu befassen, bei dem es zu einem Seriencrash kam, weil ein Fahrer während des vollautomatischen Beförderungsvorgangs plötzlich auf die Bremse trat (NJW-aktuell H. 29/2018, 6). Am 24.10. geht es erneut um eine Panne in einem solchen Inferno aus Bürsten, Wasser und Schaum: Der Kläger war mit seinem Pkw in die Waschanlage hineingefahren, hatte den Landrover ordnungsgemäß abgestellt und schließlich nach Verlassen der Portalanlage höchstselbst den Putzvorgang gestartet. Doch während dieses Durchgangs wurde der zur serienmäßigen Ausstattung gehörende Heckspoiler abgerissen, wodurch der Wagen beschädigt wurde.
Dem Betreiber machte er nun eine saftige Rechnung auf: Der sollte für Reparaturkosten (2.372,53 Euro), den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs (200 Euro), Gutachterkosten (621,78 Euro) sowie eine Auslagenpauschale (25 Euro) aufkommen; hinzu kamen Forderungen nach einer Nutzungsausfallentschädigung (119 Euro) für den Tag der Reparatur sowie nach Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Während das AG Ibbenbühren dem Pechvogel in vollem Umfang recht gab, schmetterte das LG Münster ihn ab: Dem Beklagten sei keine schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten. Denn: „Die Gefahr, dass ein Außenteil aufgrund seiner Konstruktion für den automatischen Waschvorgang ungeeignet ist, stellt ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers und nicht aus dem Gefahr- und Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers dar.“
Fliegende Fotoapparate. Wann sind Bilder, die aus der Vogelperspektive mit Drohnen geschossen wurden, von der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt? Im Juli hat der BGH über eine Klage der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst verhandelt. Sie fordert für fünf Künstler, die auf Bergehalden im Ruhrgebiet Installationen wie „Sonnenuhr mit Goldkreuz“ errichtet haben, Geld von einem Verlag, der Luftbildaufnahmen davon in Reiseführern veröffentlicht hatte (NJW-aktuell H. 28/2024, 6). Am 23.10. will der I. Zivilsenat seine Entscheidung verkünden. Das könnte natürlich auch erst einmal ein Vorlagebeschluss an den EuGH sein.
Arbeitsrecht. Am BAG stehen gleich drei Fälle an, auf die es besonders hinweist. So geht es am 23.10. um die Anfechtung einer Betriebsratswahl bei VW, zu der der Wahlvorstand in der Pandemie der Belegschaft unaufgefordert die Wahlunterlagen zugesandt hat. Eine Entscheidung zu derselben Konstellation bei den Aufsichtsratswahlen eines Luftfrachtunternehmens hat es erst kürzlich veröffentlicht (becklink 2031941). Am selben Tag wird in Erfurt über die Vergütung eines außertariflich bezahlten Entwicklungsingenieurs geurteilt, der einen größeren Abstand zur höchsten Tarifgruppe einfordert. Am Tag zuvor holen die Richter die verschobene Verhandlung über die Betriebsrente eines Kreditsachbearbeiters nach (NJW-aktuell H. 19/2024, 6).
Steuerrecht. Der BFH prüft am 22.10. ein unleserlich geführtes Fahrtenbuch für zwei Sportwagen der Luxusklasse eines Sachverständigen. Der möchte beide als Betriebsausgabe absetzen, weil er privat über zwei weitere „Geschosse“ verfügt. Am selben Tag klären die obersten Steuerrichter, ob ein Finanzamt pauschal die Kollegen einer Nachbarbehörde mit der Außenprüfung von Steuerberatern beauftragen darf.
Winterzeit. Am Sonntag heißt es wieder, zahlreiche Uhren umzustellen – was selbst bei Funkuhren nicht immer von alleine geschieht, wenn ihr Standort ungünstig ist. Denn am 27.10. endet die Sommerzeit. Die gute Seite daran: Langschläfer dürfen eine zusätzliche Stunde im Bett verweilen.
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