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Mit Zusatzprodukten lassen sich manche Videogames noch „cooler“ spielen – und deren Hersteller austricksen. Sony geht nun vor dem Bundesgerichtshof gegen ein Unternehmen vor, mit dem man u.a. die verbreitete PlayStation manipulieren kann. Außerdem geht es in Karlsruhe um das ungewöhnliche Geschäftsmodell eines Pfandleihers. Das Bundessozialgericht untersucht, ob ein Kläger verlangen kann, nur im Beisein eines seiner Kinder begutachtet zu werden. Und auch sonst ist allerhand los.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 20. Okt 2022.

Betrugssoftware. Computerspiele sind ein riesiger Markt für die Hersteller der Programme und spezieller Konsolen – wobei die „PlayStation“ von Sony zu den beliebtesten Produkten gehört. Von deren kommer­ziellem Erfolg schneidet sich seit langem ein Unternehmen eine Scheibe ab, das sogenannte Cheat-Software sowie zusätzliche Eingabegeräte herstellt, die durch ­einen Sensor Neigung und Bewegung der Konsole in Befehle umsetzen. Der Clou: Nutzer können mit diesen Erzeugnissen namens „Action Replay PSP“ und „Tilt FX“ Beschränkungen in den Videospielen austricksen, etwa die zeitliche Begrenzung eines „Turbos“ beim Rennspiel „Motorstorm Arctic Edge“ oder bei der Freischaltung von weiteren Fahrern. Auch können Gamer damit Aktionen ausführen, ohne die dafür eigentlich nötige Punktzahl erreicht zu haben.

Die europäische Lizenznehmerin von Sony sieht darin eine Umarbeitung ihrer Computerspiele, wie § 69c Nr. 2 UrhG sie nur den Rechtsinhabern erlaubt. Vor dem LG Frankfurt a.M. hatte sie im Kern Erfolg: Es ­mache weder aus Benutzer- noch aus Urhebersicht ­einen Unterschied, ob eine Veränderung des Programmablaufs durch Veränderung der Spielsoftware oder von Daten im Arbeitsspeicher erreicht werde. Auch die Ausnahmevorschriften in §§ 69d, 69e UrhG griffen hier nicht. Ganz anders das dortige OLG, nach dessen Ansicht es an einer Umarbeitung eines Com­puterprogramms fehlt. Denn die angegriffene Software greife lediglich in den Ablauf der Spiele ein, indem sie im Arbeitsspeicher abgelegte Daten verändere, nicht aber die Befehle selbst. Der programmgemäße Ablauf eines Computerprogramms gehöre jedoch nicht zum Schutzgegenstand von § 69a UrhG. Was der BGH davon hält, will er am 27.10. feststellen.

Kombiverträge. Für Pfandleiher gibt es eine spezielle Vorschrift: „Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist ver­boten“ (§ 34 IV GewO). Ein trickreiches Vorgehen praktiziert ein staatlich zugelassenes Leihhaus: Es kauft Kraftfahrzeuge an und vermietet sie unmittelbar an die Verkäufer zurück („sale and rent back“). Nach sechs Monaten verwertet es die Autos durch eine Versteigerung, bei der auch der ursprüngliche Eigner mitbieten kann. Für einen möglichen Zahlungsverzug lässt sich der Gewerbetreibende drastische Zugriffsrechte zu­sichern. Ob solch kombinierte Kauf- und Mietverträge mit Verwertungsklausel einen unzulässigen Rückkauf nach der GewO oder ein wucherähnliches Geschäft (§ 138 BGB) darstellen, prüft am 26.10. der BGH.

Nicht ohne meine Kinder. Kann ein Kläger verlangen, dass ein vom SG bestellter Gutachter ihn nur im Beisein von Tochter oder Sohn untersucht? Oder gar die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen erzwingen? Das klärt am 27.10. das BSG. Nachdem der Schwerbehinderte in dem Rechtsstreit durch das Mitbringen seiner Kinder zwei verschiedene Orthopäden zur Verweigerung ihrer Tätigkeit gebracht hatte, lehnten die Vorinstanzen sein Begehren wegen rechtsmissbräuchlicher „Aufklärungsvereitelung“ ab. Ursprünglich wollten die Bundesrichter schon im Juni über den Fall entscheiden (NJW-aktuell H. 24/2022, 6).

Allerlei. Sein Verdikt über die Fernabschaltung von ­geleasten Autobatterien bei Nichtzahlung der Raten durch die finanzierende Bank will der BGH am 26.10. verkünden (NJW-aktuell H. 39/2022, 6). Das BVerfG verhandelt am 25.10. über eine Organklage der AfD dagegen, dass Bundestag und Bundesregierung der ihr nahestehenden Desiderius-Erasmus-Stiftung keine Zuschüsse zahlen wollen. Am Folgetag spricht es das letzte Wort über den Vorwurf von Grünen und Linksfraktion, die Bundesregierung habe das Parlament unzureichend über die „Operation Sophia“ unterrichtet, bevor sie im Jahr 2015 im EU-Ministerrat darüber abstimmte: Im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sollte damit das Geschäftsmodell der Schleuser im Mittelmeer zerschlagen werden (NJW-aktuell H. 24/2022, 6).

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