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Die Termine der 42. Kalenderwoche
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Das Thema Diskriminierung beschäftigt in dieser Woche die Gerichte gleich dreimal. Ob Bundesrichter nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten müssen, hatte das VG Karlsruhe den EuGH im Fall eines arbeitswilligen BGH-Rechtsprechers gefragt. Die Luxemburger Richter urteilen darüber sowie über eine Vorlage des OLG Köln zur Altersgrenze für Notare. Und am BAG geht es um eine Person des "dritten Geschlechts", die sich vergeblich auf eine nur für Frauen ausgeschriebene Stelle als Gleichstellungsbeauftragte beworben hat. Der BGH befasst sich erneut mit den Folgen der großen WEG-Reform.

9. Okt 2024

Diskriminierung I. Fälle von möglicherweise unzulässiger Ungleichbehandlung werden in dieser Berichterstattungswoche gleich mehrfach vor Gerichten ausgetragen. So urteilt der EuGH am 17.10. über eine Vorlage des VG Karlsruhe – mit womöglich spannenden Folgen für deutsche Bundesrichter. Ein Urteilsfinder des BGH kämpft nämlich dafür, dass er nicht, wie § 48 I DRiG dies vorschreibt, demnächst den Hut nehmen muss. Für seinen Jahrgang 1960 ist es mit 66 Jahren und vier Monaten so weit: Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die starre Altersgrenze schrittweise bis zum 67. Geburtstag. Der Robenträger, der seinen Job offenkundig mit Begeisterung ausübt, bat BGH-Präsidentin Bettina Limperg um eine Verlängerung. Was diese ebenso ablehnte wie das Bundesjustizministerium seinen Widerspruch dagegen. Die badischen Verwaltungsrichter hegen jedoch Zweifel, ob die Pensionsregel mit der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist. Sie argwöhnen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters – zumal Bundesbeamte unter bestimmten Umständen ihren Ruhestand hinausschieben dürfen und auch Richter beispielsweise in Baden-Württemberg diese Chance haben. Die Brüsseler Vorgaben erlauben beim Alter allerdings Ausnahmen, wenn sie „objektiv und angemessen“ sind sowie ein legitimes Ziel etwa in der Beschäftigungspolitik verfolgen. Die Bundesregierung verteidigt sich dementsprechend damit, dass sie eine „günstige Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft“ anstrebe, ältere ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben könnten und die „körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse“. Da müssten die betagteren Beschäftigten zurücktreten, um für den Nachwuchs Arbeitsplätze freizumachen.

Diskriminierung II. Aber auch Notare stoßen sich an einer festen Altersgrenze – sogar solche, die das erst noch werden wollen. Die Europarichter entscheiden ebenfalls am 17.10. über die Klage einer Rechtsanwältin (Jahrgang 1956), die sich auf eine Stelle als Anwaltsnotarin beworben hat. Doch erhielt sie eine Absage, weil sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist älter als 60 Jahre war. Das sieht § 5 IV BNotO vor. Schon 2017 hatte sich die Juristin vergeblich darum bemüht, weil sie auch damals schon jene Schwelle überschritten hatte, und war dagegen vergeblich bis vor den BGH gezogen. Freilich waren beispielsweise 2022 in ihrem Amtsgerichtsbezirk vier Stellen ausgeschrieben, doch mangels Bewerbern konnte nur eine davon besetzt werden – und das dürfte nach Einschätzung des OLG Köln außerhalb von Ballungszentren im gesamten Bundesgebiet auch so bleiben. Allerdings habe das bislang noch nicht dazu geführt, dass Beurkundungen nicht oder nur mit deutlicher Verzögerung erfolgen konnten. Die Zahl der Notarstellen richtet sich nach dem Bedarf unter Wahrung einer geordneten Altersstruktur (§ 4 BNotO). Die Oberrichter in der Domstadt haben den Verdacht, dies könne gegen Art. 21 GRCh verstoßen – weisen aber auch darauf hin, dass mit 70 Jahren sowie Schluss ist (§ 48a BNotO).

Diskriminierung III. Mit einer Person, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann („drittes Geschlecht“), befasst sich am 17.10. das BAG. Geboren als Pseudohermaphrodit („unechter Zwitter“), unterzog sie sich als Kind diversen Operationen. Eine Kommune lehnte ihre Einstellung als Gleichstellungsbeauftragte ab, weil sie eine Frau suchte. Das LAG Schleswig-Holstein befand hingegen, jedenfalls intergeschlechtliche Menschen könnten den Job ausüben.

Wohnungseigentümer. Nach der großen WEG-Reform muss der BGH erneut über Kostenverteilungen entscheiden, die von der Teilungserklärung abweichen. Ging es zuletzt um kaputte Dachfenster und Garagen (NJW-aktuell H. 4/2024, 6), stehen am 18.10. wieder sanierungsbedürftige Stellplätze sowie erstmals der Verteilungsschlüssel für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage auf dem Programm.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.