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Die Termine der 42. Kalenderwoche
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LIGHTFIELD STUDIOS / Adobe
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Muss ein Pokerprofi Einkommen- und Gewerbesteuer zahlen? Der Fiskus und das Finanzgericht Münster meinen: ja, denn nicht nur Glück entscheide das Spiel. Am 14.10. urteilt der Bundesfinanzhof. Um Auskunftsansprüche von Urhebern und Verwertern gegen Internetplattformen wie YouTube geht es mal wieder am BGH. Das Bundesarbeitsgericht verhandelt über den Wunsch nach einer Dauerstellung und das Bundesverfassungsgericht über das Freihandelsabkommen Ceta.

8. Okt 2020

Pokerprofi. Mit der Steuerpflicht in einem eher ungewöhnlichen Beruf befasst sich am 14.10. der BFH. Es geht um einen Mann, der für das Pokerspielen seinen früheren Job aufgegeben und sich sogar eine Zweitwohnung in der Nähe des Wiesbadener Casinos genommen hat. Trotzdem findet er, dass Finanzamt und Kommune von ihm zu Unrecht Einkommen- und Gewerbesteuer kassieren wollen. Die obersten Finanzrichter haben sich schon einmal mit dem Kläger befasst und ihm bescheinigt, dass der Staat von ihm keine Umsatzsteuer verlangen könne. Das FG Münster befand jedoch, dass dieses Urteil nicht auf die Ertragsteuern übertragbar sei, und vergatterte ihn zur Zahlung. Schließlich handele es sich um einen bekannten Berufspokerspieler, der zudem gewerbliche Einkünfte mit Gewinnen aus Roulette und Black Jack erziele – ebenso mit „Cash Games“ (anders als bei Turnieren können Teilnehmer sich hier jederzeit auszahlen lassen) und bei Internetveranstaltungen. Nicht überzeugen ließen sich die Richter von dem Argument, es handele sich um ein reines Glücksspiel: Laut einer Studie des Forschungsinstituts für Glücksspiel und Wetten hänge der Ausgang einer Partie für gute und geübte Pokerspieler „auch von den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie dem Grad der Aufmerksamkeit“ ab. Ein Anfänger sei dagegen auf gute Karten und glückliche Spielverläufe angewiesen, wenn er dauerhaft gewinnen wolle.

Videopiraten. Um Auskunftsansprüche von Urhebern und Verwertern gegen Internetplattformen geht es am 15.10. einmal mehr am BGH. Zu klären ist, welche Daten die Videoplattform YouTube über Nutzer herausrücken muss, die geschützte Inhalte hochgeladen haben. Wer dort Filme einstellt, muss sich mit Namen, Geburtsdatum und Mailadresse registrieren sowie seine IP-Adresse speichern lassen; bei längeren Streifen überdies eine Telefonnummer. Die (angebliche) Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an der Horrorkomödie „Scary Movie 5“ sowie an dem Actionfilm „Parker“ will wissen, welche drei Personen dafür gesorgt haben, dass diese dort von Tausenden Zuschauern kostenlos abgerufen werden konnten. Der YouTube-Betreiber pocht jedoch darauf, dass ihm weder Klarnamen noch Postanschriften bekannt seien. Die obersten Zivilrichter hatten den Fall schon vor über einem Jahr auf ihrer Agenda und haben dann erst einmal den EuGH angerufen (NJW-aktuell H. 45/2018, 6). Der hat nun die Marschrichtung vorgegeben: Bei illegalen Uploads kann der Rechteinhaber zwar nach der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom Betreiber keine Mail- oder IP-Adressen noch Telefonnummern verlangen. Aber Mitgliedstaaten dürften durchaus über die Vorgaben aus Brüssel hinausgehen.

Jobbefristung. Kann eine eintägige Dienstreise dazu führen, dass die Höchstdauer von zwei Jahren für die Befristung eines Arbeitsvertrags um eben diesen einen Tag überschritten wird? Darauf beruft sich ein schwerbehinderter Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), der zuvor als Anwalt tätig war. Die Behörde möchte ihn hingegen loswerden, weil er zu schwache Leistungen erbracht habe. Am 14.10. prüft das BAG den Fall.

Freihandelsabkommen. Über das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA verhandelt am 13.10. das BVerfG. Geklagt hat die Bundestagsfraktion der Linken. In einem Organstreitverfahren macht sie geltend, das Parlament sei seiner Integrationsverantwortung nicht gerecht geworden, als es auf Antrag der Koalitionsfraktionen gegenüber der Bundesregierung Stellung zu deren Abstimmungsverhalten im EU-Ministerrat nahm. Die Linken wenden sich unter anderem gegen den in dem Abkommen vorgesehenen Streitschlichtungsmechanismus zwischen Investoren und Staaten. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine von mehreren Klagen gegen CETA, die Karlsruhe auf dem Tisch hat.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.