Riskante Spritzen. Die Schutzimpfungen gegen Covid dürften Millionen Menschen das Leben gerettet oder zumindest vor Long Covid bewahrt haben. Doch unbestritten gab es auch Schäden durch die Verabreichung der Spritzen. Ein Mann (Jahrgang 1989) verklagt deshalb eine Allgemeinmedizinerin. Nach Immunisierungen im Mai und Juli 2021 erhielt er im Dezember 2021 von der Ärztin eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung festgestellt. Die führt er auf das Vakzin zurück und wirft der Frau einen Kunstfehler sowie mangelhafte Aufklärung vor. Seither seien seine kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt; er könne seinen Beruf nicht mehr ausüben und sei wegen der körperlichen Beschwerden psychisch stark beeinträchtigt. Zum Ausgleich fordert er ein Schmerzensgeld von mindestens 800.000 EUR, die Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung seiner Anwaltskosten.
LG Dortmund und OLG Hamm wiesen dies zurück: Egal ob seine Vorwürfe zuträfen oder nicht – jedenfalls habe die Ärztin eine hoheitliche Aufgabe erfüllt, so dass direkte Ansprüche gegen sie aus Vertrag oder Delikt ausschieden. Sie und ihre Mitarbeiterin hätten in Ausübung einer hoheitlichen Funktion und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Sämtliche der zu dieser Zeit in § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Leistungsbringer hätten – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – gleichermaßen staatliche Angelegenheiten erfüllt und dabei die drittschützende Pflicht übernommen, den Schutz der Bevölkerung zu wahren. Der BGH befasst sich am 9.10. mit dem Fall.
Allerlei. Über eine mögliche Dienstpflichtverletzung eines Politikprofessors an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch eine Buchveröffentlichung mit dem Titel „Kulturkampf um das Volk“ richten die Leipziger Bundesrichter ebenfalls am 9.10. Zweimal beschäftigen sie sich obendrein mit Klagen von Mitarbeitern, die der BND für Sicherheitsrisiken hält. Vor dem BFH geht es am 7.10. darum, ob bei einem als Baudenkmal geschützten Gebäude der Grund und Boden bei der Berechnung der Einkommensteuer mit 0 EUR anzusetzen ist, weil es dauerhaft erhalten werden muss. Gleich dreimal kümmern sich die höchsten Finanzrichter am Folgetag um einen Notar, der die zweiwöchige Anmeldefrist nach § 18 GrEStG versäumt haben soll. Und der Bundestag absolviert nach drei Plenarwochen im September schon wieder zwei im Oktober, die erste davon in dieser Woche.
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