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Die Ter­mi­ne der 41. Ka­len­der­wo­che
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Juergen Wiesler / Adobe

Ver­brau­cher­schüt­zer haben „Mo­gel­pa­ckun­gen“ und „Mo­gel­prei­sen“ den Kampf an­ge­sagt. Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det jetzt, ob Händ­ler bei­spiels­wei­se bei Bier- oder Mi­ne­ral­was­ser­fla­schen das Pfand in den Preis ein­be­zie­hen müs­sen, den sie in An­zei­gen oder am Regal aus­wei­sen. Um Be­triebs­ren­ten geht es am Bun­des­ar­beits­ge­richt gleich in drei Fäl­len.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 5. Okt 2023.

Mit oder ohne Pfand? Die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) mag nicht jedem ge­läu­fig sein, doch im täg­lichen Leben der Ver­brau­cher spielt sie eine be­trächt­li­che Rolle. Ein gro­ßer Le­bens­mit­tel­dis­coun­ter hat ­gerade an­ge­kün­digt, „Mo­gel­pa­ckun­gen“ als sol­che zu kenn­zeich­nen, und Bun­des­um­welt­mi­nis­te­rin Stef­fi Lemke (Grüne) will solch ver­steck­te Preis­er­hö­hun­gen sogar durch eine Än­de­rung im Ver­pa­ckungs­ge­setz ­verbieten. „Shrink­fla­ti­on“ nen­nen es Ex­per­ten, wenn Pa­ckun­gen und Preis bei­spiels­wei­se von Mar­ga­ri­ne gleich blei­ben, der In­halt aber schrumpft. Kon­su­men­ten soll die Pflicht­an­ga­be von Grund- und Ge­samt­preis an­ge­sichts des Wirr­warrs an Schach­teln, Tuben und Kar­tons der kon­kur­rie­ren­den An­bie­ter beim Kauf hel­fen. Schwie­rig wird es al­ler­dings, wenn Waren in einem zu­rück­geb­ba­ren Be­häl­ter mit Pfand ver­trie­ben wer­den.

Der Ver­band So­zia­ler Wett­be­werb hat die Han­dels­ket­te fa­mi­lia ver­klagt, weil sie Ge­trän­ke und Jo­ghurt in Fla­schen und Glä­sern in einem Falt­blatt an­pries, aber den bei deren Zu­rück­brin­gen er­stat­te­ten Auf­schlag nicht in den End­preis ein­be­rech­ne­te. Statt­des­sen stand dort der Hin­weis: „„zzgl. … € Pfand“. Das LG Kiel fand das un­zu­läs­sig, das OLG Schles­wig er­laubt. Der BGH hatte einst zum Thema „Fla­schen­pfand“ wie hier die Vor­in­stanz ent­schie­den, frag­te nun aber den EuGH, ob dies immer noch mit den eu­ro­päi­schen Vor­ga­ben ver­ein­bar sei: Die PAngV dient mitt­ler­wei­le der Um­setzung von elf Richt­li­ni­en, wurde seit 1985 schier un­zäh­li­ge Male ge­än­dert und im Jahr 2022 grund­le­gend re­for­miert. Bis dahin nahm sie in § 1 IV sol­che Si­cher­heits­leis­tun­gen noch aus­drück­lich von der Pflicht zur Ein­be­rech­nung aus, in § 7 hat sie diese Aus­nah­me bis heute bei­be­hal­ten. Die Karls­ru­her Wett­be­werbs­rich­ter fürch­te­ten, dies sei nicht mit der Richt­li­nie 98/6/EG „über den Schutz der Ver­brau­cher bei der An­ga­be der Prei­se der ihnen an­ge­bo­te­nen Er­zeug­nis­se“ von 1998 ver­ein­bar. Doch die Lu­xem­bur­ger Kol­le­gen be­fan­den, der dor­ti­ge Be­griff des Ver­kaufs­prei­ses ent­hal­te nicht den Pfand­be­trag, den Ver­brau­cher beim Kauf von ­Waren ent­rich­ten müss­ten. Dar­aus will der I. Zi­vil­se­nat am 12.10. die Kon­se­quenz zie­hen.

Be­gehr­te Be­triebs­ren­ten. Um Al­ters­be­zü­ge vom ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber geht es am 10.10. gleich in drei Fäl­len. So klagt ein als Schwer­be­hin­der­ter an­er­kann­ter Ex-Ver­wal­tungs­an­ge­stell­ter der IHK Essen gegen die Kam­mer. In deren Zu­satz­ver­sor­gungs­ord­nung heißt es, dass Ru­he­geld auch ein ver­sor­gungs­be­rech­tig­ter Mit­ar­bei­ter er­hält, „der wegen Be­rufs- oder Erwerbsun­fähigkeit eine Rente aus der ge­setz­li­chen Rentenver­sicherung be­zieht und aus den Diens­ten der Kam­mer aus­schei­det“. Die­ses will er auch be­kom­men, ob­wohl er (be­fris­tet) eine ge­setz­li­che Rente wegen vol­ler Er­werbs­min­de­rung er­hielt und sein Ar­beits­ver­hält­nis zu­nächst fort­be­stand. Ein fak­ti­sches Aus­schei­den rei­che für sei­nen An­spruch auf Be­triebs­ren­te aus, fin­det er – an­ders als zu­letzt das LAG Düs­sel­dorf.

In einem wei­te­ren Ver­fah­ren for­dert ein Be­triebs­wirt rück­wir­kend Ru­he­stands­be­zü­ge von einem Kon­zern, bei dem er frü­her be­schäf­tigt war. Ver­geb­lich, so auch hier die Ober­rich­ter in der rhei­ni­schen Lan­des­haupt­stadt in Über­ein­stim­mung mit dem ArbG Essen. Denn in einer Be­triebs­ver­ein­ba­rung dürfe fest­ge­legt wer­den, dass erst mit Aus­stel­lung des Ren­ten­be­scheids eine ­Invaliditätsrente ver­langt wer­den kann. So­weit die Be­triebs­par­tei­en dabei in Kauf näh­men, dass Un­gleich­hei­ten wegen un­ter­schied­lich lan­ger Be­ar­bei­tungs­zei­ten bei den Ver­sor­gungs­äm­tern ent­ste­hen, liege kein Ver­stoß gegen den Gleich­heits­satz des § 75 I Be­trVG vor: „Die Be­triebs­par­tei­en haben ihren dies­be­züg­li­chen Ge­stal­tungs­spiel­raum nicht über­schrit­ten.“ Und zu­min­dest in einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on ist es dem LAG zu­fol­ge ge­stat­tet, zu­sätz­lich die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses zur Vor­aus­set­zung für den Ren­ten­be­zug zu ma­chen. Damit sei näm­lich aus­ge­schlos­sen, dass ein Be­schäf­tig­ter schon über sein Ar­beits­ver­hält­nis dis­po­nie­ren muss, wenn er noch gar nicht wisse, ob ihm die ge­setz­li­che Er­werbs­min­de­rungs­ren­te be­wil­ligt wird: „Der Ar­beit­neh­mer gerät auch nicht in die Zwangs­la­ge, sein Ar­beits­ver­hält­nis dau­er­haft auf­zu­ge­ben, ob­wohl die ge­setz­li­che Er­werbs­min­de­rungs­ren­te nur be­fris­tet ist.“