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Die Termine der 41. Kalenderwoche
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Verbraucherschützer haben „Mogelpackungen“ und „Mogelpreisen“ den Kampf angesagt. Der Bundesgerichtshof entscheidet jetzt, ob Händler beispielsweise bei Bier- oder Mineralwasserflaschen das Pfand in den Preis einbeziehen müssen, den sie in Anzeigen oder am Regal ausweisen. Um Betriebsrenten geht es am Bundesarbeitsgericht gleich in drei Fällen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 5. Okt 2023.

Mit oder ohne Pfand? Die Preisangabenverordnung (PAngV) mag nicht jedem geläufig sein, doch im täg­lichen Leben der Verbraucher spielt sie eine beträchtliche Rolle. Ein großer Lebensmitteldiscounter hat ­gerade angekündigt, „Mogelpackungen“ als solche zu kennzeichnen, und Bundesumweltministerin Steffi Lemke (Grüne) will solch versteckte Preiserhöhungen sogar durch eine Änderung im Verpackungsgesetz ­verbieten. „Shrinkflation“ nennen es Experten, wenn Packungen und Preis beispielsweise von Margarine gleich bleiben, der Inhalt aber schrumpft. Konsumenten soll die Pflichtangabe von Grund- und Gesamtpreis angesichts des Wirrwarrs an Schachteln, Tuben und Kartons der konkurrierenden Anbieter beim Kauf helfen. Schwierig wird es allerdings, wenn Waren in einem zurückgebbaren Behälter mit Pfand vertrieben werden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb hat die Handelskette familia verklagt, weil sie Getränke und Joghurt in Flaschen und Gläsern in einem Faltblatt anpries, aber den bei deren Zurückbringen erstatteten Aufschlag nicht in den Endpreis einberechnete. Stattdessen stand dort der Hinweis: „„zzgl. … € Pfand“. Das LG Kiel fand das unzulässig, das OLG Schleswig erlaubt. Der BGH hatte einst zum Thema „Flaschenpfand“ wie hier die Vorinstanz entschieden, fragte nun aber den EuGH, ob dies immer noch mit den europäischen Vorgaben vereinbar sei: Die PAngV dient mittlerweile der Um­setzung von elf Richtlinien, wurde seit 1985 schier unzählige Male geändert und im Jahr 2022 grundlegend reformiert. Bis dahin nahm sie in § 1 IV solche Sicherheitsleistungen noch ausdrücklich von der Pflicht zur Einberechnung aus, in § 7 hat sie diese Ausnahme bis heute beibehalten. Die Karlsruher Wettbewerbsrichter fürchteten, dies sei nicht mit der Richtlinie 98/6/EG „über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ von 1998 vereinbar. Doch die Luxemburger Kollegen befanden, der dortige Begriff des Verkaufspreises enthalte nicht den Pfandbetrag, den Verbraucher beim Kauf von ­Waren entrichten müssten. Daraus will der I. Zivilsenat am 12.10. die Konsequenz ziehen.

Begehrte Betriebsrenten. Um Altersbezüge vom ehemaligen Arbeitgeber geht es am 10.10. gleich in drei Fällen. So klagt ein als Schwerbehinderter anerkannter Ex-Verwaltungsangestellter der IHK Essen gegen die Kammer. In deren Zusatzversorgungsordnung heißt es, dass Ruhegeld auch ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter erhält, „der wegen Berufs- oder Erwerbsun­fähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenver­sicherung bezieht und aus den Diensten der Kammer ausscheidet“. Dieses will er auch bekommen, obwohl er (befristet) eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung erhielt und sein Arbeitsverhältnis zunächst fortbestand. Ein faktisches Ausscheiden reiche für seinen Anspruch auf Betriebsrente aus, findet er – anders als zuletzt das LAG Düsseldorf.

In einem weiteren Verfahren fordert ein Betriebswirt rückwirkend Ruhestandsbezüge von einem Konzern, bei dem er früher beschäftigt war. Vergeblich, so auch hier die Oberrichter in der rheinischen Landeshauptstadt in Übereinstimmung mit dem ArbG Essen. Denn in einer Betriebsvereinbarung dürfe festgelegt werden, dass erst mit Ausstellung des Rentenbescheids eine ­Invaliditätsrente verlangt werden kann. Soweit die Betriebsparteien dabei in Kauf nähmen, dass Ungleichheiten wegen unterschiedlich langer Bearbeitungszeiten bei den Versorgungsämtern entstehen, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des § 75 I BetrVG vor: „Die Betriebsparteien haben ihren diesbezüglichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.“ Und zumindest in einer solchen Konstellation ist es dem LAG zufolge gestattet, zusätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung für den Rentenbezug zu machen. Damit sei nämlich ausgeschlossen, dass ein Beschäftigter schon über sein Arbeitsverhältnis disponieren muss, wenn er noch gar nicht wisse, ob ihm die gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt wird: „Der Arbeitnehmer gerät auch nicht in die Zwangslage, sein Arbeitsverhältnis dauerhaft aufzugeben, obwohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur befristet ist.“