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Die Termine der 40. Kalenderwoche
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Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn man das Programm von Radio und Fernsehen nicht für ausgewogen hält? Ein Fall für das BVerwG. Auch geht es dort um die Qualifikation von Lehrern an Waldorf- und anderen Privatschulen. Der BGH urteilt über den finanziellen Vergleich mit früheren Top-Managern des VW-Konzerns im Dieselskandal. Und Freitag ist Feiertag.

24. Sep 2025

Obolus. Kritiker werfen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ÖRR) mangelnde Neutralität in Radio und Fernsehen vor. Gerade deretwegen ist jedoch das Gros der Haushalte zur Bezahlung des Programms durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von 2010 (über dessen Reform sich aktuell die Bundesländer streiten und der den Begriff „Rundfunkgebühr“ abschaffte) verpflichtet worden. Das hat das BVerfG in seinem jüngsten Urteil hierzu bekräftigt. Denn „gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes“ wachse die Bedeutung der Aufgabe, „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden“ (NJW 2021, 3111). Eine Klägerin wendet dagegen ein, der ÖRR verfehle seinen gesetzlichen Auftrag strukturell, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und als Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht diene. Dieses Versagen beruhe auch auf einer mangelnden Staatsferne der Aufsichtsgremien, findet die Frau. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige – und stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Vor VG und VGH München verlor sie den Prozess: Ob die staatsvertraglichen Vorgaben eingehalten würden, hätten die plural besetzten Gremien der Rundfunkanstalten zu prüfen. Der Zahlungspflicht könnten daher weder Bedenken hinsichtlich mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt noch ein gänzliches Verfehlen des verfassungsmäßigen Funktionsauftrags entgegengehalten werden. Dafür stünden den Beitragspflichtigen die Beschwerdemöglichkeiten bei den entsprechenden Stellen der Sender offen. Weshalb die bajuwarischen Rechtsprecher auch keine Revision zuließen. Das tat dann aber das BVerwG, das am 1.10. über den Fall entscheidet. Es will klären, „ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle“.

Waldorfschulen. Zwei Träger freier Schulen, die der Pädagogik des Anthroposophie-Begründers Rudolf Steiner anhängen, und zwei dort tätige Musiklehrer wenden sich gegen eine Verschärfung der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung. Mit dieser wurde die erforderliche Qualifikation hochgeschraubt. Das OVG Münster hat ihre Normenkontrollanträge abgewiesen. Das BVerwG will dies ebenfalls am 1.10. vor allem anhand der Maßstäbe prüfen, die sich aus den Gewährleistungen der Privatschulfreiheit (Art. 7 IV GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) ergeben.

Dieselskandal. Sind Martin Winterkorn, Ex-Vorstandschef von VW, und Rupert Stadler, einst Boss der Tochtergesellschaft Audi AG, zu billig davongekommen? ­Anlegerschützer kämpfen gegen den Vergleich, den die Hauptversammlung des Autobauers mit fast 100-prozentiger Zustimmung beschlossen hat. Winterkorn muss danach 11,2 Mio. EUR berappen, Stadler 4,1 Mio. EUR. Der Schaden für den Konzern beträgt mindestens 32 Mrd. EUR. Verhandelt hat der BGH darüber im Juli (NJW-aktuell H. 28/2025, 6), am 30.9. wird verkündet.

Einheitstag. Der ideale Brückentag: Der „Tag der Deutschen Einheit“ fällt auf Freitag. Eine super Gelegenheit für Büroarbeiter (zumal wenn sie nicht freiberuflich ­tätig sind), heute den Griffel fallen zu lassen. Oder vielmehr die Pfoten vom Keyboard fernzuhalten oder gar der KI die Arbeit zuzuteilen. Die produziert Argumente, Schriftsätze und was immer sonst natürlich auch an gesetzlichen Feiertagen – ohne zu mucken und hoffentlich ohne Wahnvorstellungen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.