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BKA

Das BVerfG urteilt erneut über Befugnisse des BKA. Es geht um Wanzen, V-Leute, verdeckte Ermittler sowie längerfristige Observationen. Der EuGH entscheidet über eine Klage des Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems gegen Facebook. Und auch an anderen Bundesgerichten stehen Termine an.

24. Sep 2024

Wanzen und V-Leute. Erneut stehen Vorschriften für das BKA auf dem Prüfstand: Das BVerfG verkündet am 1.10. sein Urteil über eine einschlägige Verfassungsbeschwerde. Die Kläger wenden sich gegen Regelungen des „Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten“ (BKAG), die aus der ­Reform durch das „Gesetz zur Neustrukturierung des BKAG“ von 2017 stammen. Erlaubt wurden damals in bestimmten Konstellationen der Einsatz von Wanzen, V-Leuten, Verdeckten Ermittlern sowie längerfristige Observationen. Die Beschwerdeführer sehen sich im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) verletzt. Befürchtet werden teils intensive und nicht gerechtfertigte Grundrechtseingriffe: Die Ermächtigungsgrundlagen seien unvereinbar mit den Grundsätzen der Bestimmtheit und Normenklarheit sowie jenem der Verhältnismäßigkeit.

Konkret erlauben die Bestimmungen den Kriminalisten des Bundes unter anderem eine heimliche Überwachung von Kontaktpersonen mit besonderen Mitteln zur Terrorismusabwehr (§ 45 I 1 Nr. 4 iVm § 39 II Nr. 2 BKAG). Auch geht es um die Weiterverarbeitung bereits erhobener Daten im BKA-Informationssystem (§ 16 I iVm § 12 I 1 BKAG) sowie im polizeilichen In­formationsverbund INPOL (§ 18 I, II und V auch iVm § 29 IV 2 BKAG). Die mündliche Verhandlung vor dem Ersten Senat fand vier Tage vor Heiligabend 2023 statt (NJW-aktuell H. 51/2023, 6). Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) argumentierte dort, dass der Datenaustausch der Sicherheit der Bevölkerung diene: Er sei eine Lehre aus dem Fall um die Rechtsterroristen-Gruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU). Koordiniert hat die Verfassungsbeschwerde die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF); zwei Rechtsanwältinnen, zwei Fußballfans und ein politischer Aktivist stecken dahinter. Senatsmitglied Heinrich Amadeus Wolff hatte zuvor selbst um Prüfung gebeten, ob er befangen sei, denn er hatte sich teilweise kritisch zu eben jenem Urteil aus Karlsruhe geäußert, das zu den nun beklagten Gesetzesänderungen geführt hatte (NJW 2016, 1781). Seine Kollegen und Kolleginnen erteilten ihm aber grünes Licht zur Mitwirkung.

Soziales Netzwerk. Der österreichische Datenschutzaktivist Maximilian Schrems kämpft seit langem gegen Geschäftspraktiken des sozialen Netzwerks Facebook und dessen irischer Muttergesellschaft Meta, teils auch mittels des von ihm gegründeten Vereins „europe-v-facebook.org“. Gegen die Übermittlung von Informationen aus der EU an die USA und teilweise auch deren Ermittlungsbehörden sowie Geheimdienste ist er ebenfalls vorgegangen (Stichworte: Prism/Safe Harbor und Privacy Shield). Nun knöpft Schrems sich wieder Facebook vor, wo er selbst einen Account hält. Er hatte dessen neue Nutzungsbedingungen von 2018 durchaus akzeptiert. Dann aber – so fasst Generalanwalt Athanasios Rantos das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Alpenrepublik zusammen – habe er auf der Grundlage einer Analyse Werbung für eine Politikerin erhalten, wonach er anderen „Kunden“ ähnele, die selbige mit „gefällt mir“ markiert hätten; ferner Werbung und Einladungen zu Veranstaltungen. Der Kläger, der seine Homosexualität nach eigenen Angaben durchaus einmal bei einer Podiumsdiskussion öffentlich erwähnt hatte, beanstandet dies, weil er auf seinem Facebook-Profil nie seine sexuelle Orientierung erwähnt und keine sensiblen Daten publiziert habe. Der EuGH spricht am 4.10. sein Urteil. Gutachter Rantos hat (mit Einschränkungen) seinen Daumen gegen Meta gesenkt.

Feiertag – und weitere Urteile. Nicht vergessen: Am Donnerstag (3.10.) ist der Tag der Deutschen Einheit! Das BVerwG befindet am 2.10. über vier Klagen – und zwar der niedersächsischen Gemeinde Kappeln, eines Unternehmens und von zwei Privatleuten – gegen den dortigen Ausbau von Energieleitungen. Das BAG entscheidet am 1.10. über drei Streitigkeiten zum AÜG. Und der BFH befasst sich am selben Tag mit zwei Haftungsbescheiden (§ 27 V KStG).

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.