AfD-Richter. Wohl bei keinem anderen Justiz-Juristen hoffen Politik und Öffentlichkeit so sehr auf die Entfernung aus dem Amt wie bei Jens Maier. Ein Lebenslauf mit politischer Kehrtwende und voller Affären: 1991 war der heute 61-jährige – ein gebürtiger Bremer – nach dem Zweiten Staatsexamen in Niedersachsen nach Dresden gezogen, wo er nach Stationen im Kultusministerium, als Staatsanwalt (Schwerpunkt SED-Unrecht) und sodann als Fachhochschuldozent 1997 Zivilrichter am LG wurde. Bis 1986 SPD-Mitglied, engagierte er sich ab 2013 in der AfD. Schon vier Jahre später versuchte deren Landesvorstand vergeblich, ihn auszuschließen, weil er die NPD gelobt habe. In ernstliche Schwierigkeiten kam Maier erstmals, als ihm nach einem Auftritt mit Björn Höcke – dem Exponenten des völkischen AfD-„Flügels“ – das Gerichtspräsidium die Zuständigkeit für Ehrschutz- und Medienverfahren entzog; so hatte er die „Herstellung von Mischvölkern“ angeprangert. Auch erhielt er einen Verweis wegen Verletzung des Mäßigungsgebots. 2017 zog der Jurist in den Bundestag ein; mangels Wiederwahl streifte er – mittlerweile vom sächsischen Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft – am AG Dippoldiswalde kurzfristig wieder die Robe über. Doch umgehend untersagte ihm das Dienstgericht am LG Leipzig die Führung der Amtsgeschäfte und versetzte ihn bald auch in den vorzeitigen Ruhestand. Beantragt hatte dies Katja Meier (Grüne), die Justizministerin des Bundeslands, in dem die AfD in Umfragen derzeit – ein Jahr vor der Landtagswahl – bis zu 35 % der Stimmen erhält. Unabhängig davon läuft ein Disziplinarverfahren.
Das Dienstgericht des Bundes beim BGH nimmt sich am 5.10. des Spruchs der Vorinstanz aus der sächsischen Landeshauptstadt an. Die hatte sich auf Verfassungsschutzberichte, Presseveröffentlichungen und Beiträge in sozialen Netzwerken sowie Videos auf „YouTube“ gestützt. Ihr Verdikt: Für einen Richter findet das Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch in der privaten Lebensführung dort eine Grenze, „wo es mit dem ihm für die Erhaltung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege obliegenden unerlässlichen Pflichtenkreis unvereinbar ist“. Da der „Grundstatus“ als Richter in der Zeit als Bundestagsabgeordneter fortbestehe, müssten sich Parlamentarier mit Rückkehrwunsch in den aktiven Dienst auch während ihrer Mandatszeit so verhalten, dass sie die persönliche Gewähr dafür bieten, „die im neu zu übertragenden Amt der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (zu) können“. All dem stehe die „sachliche und persönliche Unabhängigkeit“ von Richtern nicht entgegen.