Glücksspiele. Die Wahrscheinlichkeit, sechs Richtige im Lotto zu erwischen, beträgt mindestens 1 zu 14 Mio. (die „Superzahl“ gar nicht erst berücksichtigt) und ist damit himmelweit geringer, als vom Blitz getroffen zu werden (1 zu 200.000). Dennoch wagen Viele ihr Glück – und manche mit dem Umweg über ausländische Anbieter. Diese veranstalten und vermitteln im Internet Zweit- und Sofortlotterien: Bei Ersteren tippen Teilnehmer auf die Gewinnzahlen staatlicher Wettspiele, etwa bei dem vom Deutschen Lotto- und Totoblock durchgeführten „Lotto 6 aus 49“ und dem „Eurojackpot“ europäischer Träger, ohne selbst an der zugrunde liegenden Glücksverheißung teilzunehmen. Sofortlotterien wie „Rubbellose“ haben demgegenüber feste Gewinnquoten; bei ihnen steht bereits vor dem Verkauf fest, ob ein Los eine Niete ist. Vor dem BVerwG klagen am 21.1. drei solcher Unternehmen mit Sitz in Malta auf eine Erlaubnis für ihr Gewerbe, die rheinland-pfälzische Ministerialbeamte ablehnten.
Vor dem VG Mainz und dem OVG Koblenz hatten sie mit ihrem Antrag Pech. Vordergründig scheiterten sie dort am Glücksspielvertrag aus dem Jahr 2021, der solche Verlockungen verbietet. Die Oberrichter blickten aber auch auf das Europarecht: Unterstelle man zugunsten der Klägerinnen, dass die gesetzliche Untersagung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit rechtswidrig sei, ließen sich womöglich durch eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts Ansprüche auf eine Gestattung konstruieren. Doch selbst dann sei eine solche weiterhin erforderlich. Und dafür wäre die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig, so dass sich die Wettanbieter mit dem Winzer-Staat den falschen Klagegegner ausgesucht hätten. Nun müssen die Bundesrichter in Leipzig klären, ob die Malteser bei der Wahl ihres Prozesskontrahenten im juristischen Lostopf danebengegriffen haben.
Verschwiegen. Dürfen Datenschutzbehörden ihre eigenen Kenntnisse für sich behalten? Darüber verhandelt am 22.1. der EuGH auf Anfrage des VG Ansbach. Ein Blogger hatte sich beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht über einen Webseiten-Betreiber beschwert. Die Behörde teilte ihm schließlich mit, sie habe tatsächlich Verstöße festgestellt und werde im Wiederholungsfall eine kostenpflichtige Verwarnung aussprechen. Das reichte dem Journalisten – im Hauptberuf Informatiker – nicht, und er verlangte eine vollständige Auskunft über das Verfahren. Was die staatlichen Informationshüter unter Hinweis auf das Landesdatenschutzgesetz zunächst verweigerten, bis sie ihm dann aber doch elektronisch Einsicht gewährten („ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“). Die Verwaltungsrichter wollen nun aus Luxemburg hören, ob eine solche Aufsichtsbehörde „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO ist.
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