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Die Termine der 4. Kalenderwoche
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Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft oder vermietet, schaltet oft einen Makler ein. Wieweit der Eigentümer dessen Provision auf Erwerber oder Mieter umlegen kann, klärt der BGH in zwei Fällen. Mit Ansprüchen gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, der Betriebsrenten absichert, befasst sich das BAG. Wann Windkraftanlagen nachts zum Schallschutz gedrosselt werden müssen, prüft das BVerwG. Und die Bundesrechtsanwaltskammer berät über eine Abstimmungspanne in Sachen Singularzulassung beim BGH.

15. Jan 2025

Wohnungsvermittler. Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert, müssen sich seit 2020 Verkäufer und Käufer die Courtage für den Makler genau zur Hälfte teilen – wenn entweder beide Seiten ihm ­einen Lohn versprochen haben (§ 656c BGB) oder wenn nur eine der beiden Parteien ihn in Marsch gesetzt hat, aber ihrem Vertragspartner einen Teil der Provisionszahlung aufbürden will (§ 656d BGB). Für Vermietungen hatte die Politik schon fünf Jahre zuvor durch Einführung des „Bestellerprinzips“ dafür gesorgt, dass allein der Immobilieneigner für die Gebühr aufkommen muss, wenn nur er den Makler verpflichtet hat (§ 2 Ia WoVermittG). Was den Erwerb angeht, befasst sich der BGH am 23.1. mit beiden Konstellationen.

In dem ersten Fall gab es Vereinbarungen mit beiden Vertragspartnern. Die Käufer sträubten sich gegen eine Beteiligung an der Courtage: Das betreffende Ein­familienhaus verfüge über einen Anbau mit Büro und Garage; deshalb falle es nicht unter die Vorschrift. ­Außerdem habe nicht der Verkäufer selbst, sondern seine Ehefrau den Makler geordert und mit diesem eine niedrigere Gebühr verabredet. LG und OLG Düssel­dorf wiesen die Forderung der Maklerin ab, weil der Kontrakt mit ihr gegen das Halbteilungsgebot verstoße und daher unwirksam sei. Der zweite Prozess dreht sich um den Erwerb einer Doppelhaushälfte. Der Vermittler war allein für den Veräußerer aktiv geworden; der Kaufpreis wurde schließlich gegenüber dem Exposé in Höhe des Maklerlohns reduziert. Die Käufer verpflichteten sich daraufhin zu dessen Entrichtung. Weil der Verkäufer aber gar nichts zahlte, verlangten sie ihre Gebühr zurück. Im Gegensatz zum LG Bonn, das ihrer Klage stattgab, erkannte das OLG Köln ihnen nur den Betrag zu, der über die Hälfte der Courtage hinausging.

Ruhestandsbezüge. Wann Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein (§ 14 I BetrAVG) verjähren, klärt am 21.1. das BAG. Die Einrichtung prozessiert ­gegen den Insolvenzverwalter eines 2010 in die Pleite gerutschten Unternehmens. Die Altersvorsorgeeinrichtung meldete in den folgenden sechs Jahren insgesamt 152.789 EUR zu dessen Tabelle an. Zur Berechnung des Kapitalabfindungsbetrags legte sie 2016 auf Basis eines versicherungsmathematischen Gutachtens einen Rechnungszinssatz von 5,5 % zugrunde. Doch im Jahr 2021 befanden die obersten Arbeitsrichter, dass in ­solchen Fällen der gesetzliche Zinssatz von 4 % anzuwenden sei. Daraufhin verlangte der Verein weitere knapp 25.000 EUR, denn der Erfurter Entscheid führe zu ­einer höheren Abfindung. Dieses Begehren versuchte der Resteverwalter abzuwenden, indem er sich auf ­Verjährung berief: Es gelte die regelmäßige Frist nach § 195 BGB. Die Pensionsversicherer hielten mit der 30-Jahres-Frist aus § 18a BetrAVG dagegen. Das ArbG Stuttgart und das LAG Baden-Württemberg schlossen sich dem an.

Energiewende. Windkraftanlagen haben Fans und Feinde. Das BVerwG befindet am 23.1. über die Klage einer Betreiber-GmbH gegen das Landesamt für Umwelt in Potsdam. Sie wendet sich gegen Nebenbestimmungen für Windenergieanlagen im Landkreis Prignitz. Diese sehen für die Nachtzeit – abhängig von den herrschenden Windgeschwindigkeiten – einen schallreduzierten Betriebsmodus vor, der zu Leistungseinbußen führt. Das verstoße gegen Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm dazu, wie der Einwirkungsbereich einer Windenergieanlage zu bestimmen ist, wenn erhebliche Vorbelastungen durch eine Vielzahl anderer solcher Vorrichtungen bestehen.

Singularzulassung. Auf der letzten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wurde mit knapper Mehrheit ein gegen die Singularzulassung am BGH gerichteter Antrag auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Revisionsrecht angenommen. Doch gab es beim Auszählen der Stimmen eine Panne. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Anwaltskammern wollen am 22.1. beraten, wie sie ­damit umgehen sollen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.