Wohnungsvermittler. Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert, müssen sich seit 2020 Verkäufer und Käufer die Courtage für den Makler genau zur Hälfte teilen – wenn entweder beide Seiten ihm einen Lohn versprochen haben (§ 656c BGB) oder wenn nur eine der beiden Parteien ihn in Marsch gesetzt hat, aber ihrem Vertragspartner einen Teil der Provisionszahlung aufbürden will (§ 656d BGB). Für Vermietungen hatte die Politik schon fünf Jahre zuvor durch Einführung des „Bestellerprinzips“ dafür gesorgt, dass allein der Immobilieneigner für die Gebühr aufkommen muss, wenn nur er den Makler verpflichtet hat (§ 2 Ia WoVermittG). Was den Erwerb angeht, befasst sich der BGH am 23.1. mit beiden Konstellationen.
In dem ersten Fall gab es Vereinbarungen mit beiden Vertragspartnern. Die Käufer sträubten sich gegen eine Beteiligung an der Courtage: Das betreffende Einfamilienhaus verfüge über einen Anbau mit Büro und Garage; deshalb falle es nicht unter die Vorschrift. Außerdem habe nicht der Verkäufer selbst, sondern seine Ehefrau den Makler geordert und mit diesem eine niedrigere Gebühr verabredet. LG und OLG Düsseldorf wiesen die Forderung der Maklerin ab, weil der Kontrakt mit ihr gegen das Halbteilungsgebot verstoße und daher unwirksam sei. Der zweite Prozess dreht sich um den Erwerb einer Doppelhaushälfte. Der Vermittler war allein für den Veräußerer aktiv geworden; der Kaufpreis wurde schließlich gegenüber dem Exposé in Höhe des Maklerlohns reduziert. Die Käufer verpflichteten sich daraufhin zu dessen Entrichtung. Weil der Verkäufer aber gar nichts zahlte, verlangten sie ihre Gebühr zurück. Im Gegensatz zum LG Bonn, das ihrer Klage stattgab, erkannte das OLG Köln ihnen nur den Betrag zu, der über die Hälfte der Courtage hinausging.
Singularzulassung. Auf der letzten Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer wurde mit knapper Mehrheit ein gegen die Singularzulassung am BGH gerichteter Antrag auf Einführung einer Fachanwaltschaft für Revisionsrecht angenommen. Doch gab es beim Auszählen der Stimmen eine Panne. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Anwaltskammern wollen am 22.1. beraten, wie sie damit umgehen sollen.
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