Agenda
Die Termine der 4. Kalenderwoche
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Das Bundesarbeitsgericht hat viel zu tun: Weihnachts- und Urlaubsgeld, eine variable Vergütung und ein Jahresbonus stehen auf der Agenda in Erfurt. Auch über einen Streit der Lokführergewerkschaft GDL mit einem Eisenbahnunternehmen verhandeln die Richter. Der Bundesgerichtshof verkündet sein Urteil über ein Affiliate-Programm auf Amazon und befasst sich mit einer in Deutschland geborenen IS-Rückkehrerin.

Tobias Freudenberg ist Schriftleiter der NJW, 19. Jan 2023.

Ist denn heut’ schon wieder Weihnachten? Beim BAG konzentriert sich die Berichtswoche auf den 25.1. Der 10. Senat hat den Tag gleichsam im Stundentakt durchterminiert. Kaum sind die Festtage vorbei, wird es dabei schon wieder weihnachtlich: In gleich drei Verfahren wird über Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld verhandelt. Zudem befassen sich die Richter noch mit einer variablen Vergütung auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, wobei es um die Berücksichtigung geschäftsbereichsunspezifischer Ziele geht. In der letzten Sache des Senats an diesem Tag geht es um einen Jahresbonus für das Jahr des Ausscheidens.

Tarifwidrige Betriebsvereinbarung. Der 4. Senat verhandelt am 25.1. unter anderem einen Streit der Lokführergewerkschaft GDL mit einem Eisenbahnunternehmen. Dieses hatte mit ihr und einer weiteren Gewerkschaft jeweils eigenständige Tarifverträge geschlossen, die Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung vorsahen und Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen enthielten. In beiden Tarifwerken wurde einvernehmlich auf die Anwendung von § 4a TVG verzichtet, wonach bei kollidierenden Tarifverträgen nur der Mehrheitstarifvertrag im Betrieb anwendbar ist. Die Tarifvereinbarung lief zum 31.12.​2020 aus, im ­August des Jahres schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Danach können die Arbeitnehmer zwischen zwei Modellen für die Diensteinteilung wählen, die den tariflichen Regelungen der GDL entsprechen. Die Gewerkschaft hält die Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 77 III BetrVG für unwirksam. Anders die Vorinstanzen, die ihre Anträge abwiesen.

Affiliates von Amazon. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH verkündet am 26.1. ein Urteil über die Haftung sogenannter Affiliate-Partner. Die Klägerin ist eine Matratzenherstellerin, die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und am Betrieb von deren Online-Verkaufsplattform beteiligt. Im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufsplattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Partner eine Provision. In dem Rechtsstreit hält die Klägerin die Matratzenwerbung eines Affiliates unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf Amazon für irreführend, weshalb sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Diesen sei der Wettbewerbsverstoß ihres Partners gemäß § 8 II UWG zuzurechnen. Die Vorinstanzen bejahten zwar die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung, verneinten aber die Zurechnung, weil die Beklagten im Rahmen des Werbeprogramms keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit der Affiliates hätten.

Verfahren gegen IS-Rückkehrerin. Im Interview der vergangenen Ausgabe hatten wird mit dem Vorsitzenden des 3. Strafsenats des BGH, Prof. Dr. Jürgen Schäfer, über die besonderen Herausforderungen der Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch und in Staatsschutzsachen sowie seine Erfahrungen mit Reichsbürgern, Islamisten und Agenten gesprochen (NJW-aktuell H. 3/2023, 12). Am 26.1. tritt Schäfer mit seinem Senat wieder in Aktion. Dann findet die Hauptverhandlung gegen eine in Deutschland geborene IS-Rückkehrerin statt, die in Syrien mit ihrem Ehemann, der als Geisteraustreiber für die terroristische Vereinigung tätig war, zwei Jesidinnen versklavt hatte. Eine von ihnen, ein Mädchen im Kleinkindalter, verstarb während der Gefangenschaft im Irak, nachdem es ohne Trinkwasser in der Sonne angekettet wurde. Das OLG München hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren gegen sie verhängt. Gegen das Urteil haben sowohl der Generalbundesanwalt als auch die Angeklagte Revision eingelegt. Gegenstand der Hauptverhandlung ist nur das Rechtsmittel des GBA, das sich allein gegen den Strafausspruch richtet.

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