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Die Termine der 4. Kalenderwoche
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Restaurants mussten in der Pandemie zeitweise dicht machen. Müssen Betriebsschließungsversicherungen dafür zahlen? Der Bundesgerichtshof will diese von den Unterinstanzen kontrovers beurteilte Frage klären. Solange ein Endlager für radioaktiven Müll fehlt, wird der strahlende Abfall vielfach in provisorischen Zwischenlagern untergebracht. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht die Voraussetzungen. Und auch sonst ist in dieser Woche an den Bundesgerichten viel los.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 20. Jan 2022.

Stühle hoch. Dies gehört seit Beginn der Pandemie zu den dringlichsten Fragen, die Instanzgerichte beantworten sollten: Muss eine Betriebsschließungsversicherung einspringen, wenn ein Unternehmen wegen Corona schließen muss? Am 26.1. will der BGH Antworten geben – wobei vieles vom konkreten Versicherungsvertrag und den Umständen der Stilllegung abhängen dürfte. Im Streitfall hatte ein Gastronom sein Restaurant in einem Seebad dicht gemacht, nachdem die schleswig-holsteinische SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten angeordnet hatte. Der daraufhin gestartete Außerhausverkauf habe wenig gebracht: Die Kunden kämen wegen seines Ambientes nicht auf einen „Imbiss im Pizza-Karton“.

Das LG Lübeck und das OLG Schleswig wiesen die Forderung gegen die Assekuranz ab: Die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008“ (ZBSV 08) setzten eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr voraus. Überdies werde das Coronavirus von der einschlägigen Klausel nicht erfasst: Ein verständiger Versicherungsnehmer werde die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufgrund des eindeutigen Wortlauts mit dem Begriff „folgenden“ abschließend verstehen. Die Erläuterung, dass die sodann im Text aufgeführten Krankheiten und Erreger in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannt seien (Covid kam erst später hinzu), unterstreiche lediglich die Relevanz der aufgeführten Leiden. Wobei die Oberrichter dem Gastwirt ins Stammbuch schrieben: „Eingedenk dieser Überlegungen wird ihm auch einfallen, dass er selbst als Angehöriger einer Branche, die in ihren Betriebsstätten zubereitete Lebensmittel anbietet, die Versicherung – zu einer Zeit, da an einen zu einem praktisch allgemeinen Lockdown führenden pandemischen Virus nicht auch nur entfernt zu denken war – zum Zweck der Absicherung gegen die Gefahr abgeschlossen hat, dass (lebensweltlich gesprochen) das Gesundheitsamt seinen ,Laden’ wegen eines dort aufgetretenen Erregers schließt.“

Nuklearer Müll. Seit Jahrzehnten umkämpft ist in der Politik die Suche nach einem Endlager für radioaktive Abfälle – der strahlende Müll wird deshalb notgedrungen provisorisch in Zwischenlagern untergebracht. Um ein solches einrichten zu können, klagt ein internationales Logistikunternehmen, das sich auf den Transport radioaktiver Stoffe spezialisiert hat, am 25.1. vor dem BVerwG. Dafür will es eine schon bestehende Halle in einem Gewerbegebiet in Hanau nutzen. Im Gegensatz zum VG Frankfurt a.M. befand der VGH Kassel, es handle sich weder um ein Lagerhaus noch um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Bei der baurechtlichen Beurteilung müssten auch die von dem Zwischenlager ausgehenden Emissionen und Gefahren berücksichtigt werden. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken könne – wie sich etwa aus § 35 I Nr. 7 BauGB sowie den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe – aufgrund der besonderen Gefährdungen nicht in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden.

Bunte Mischung. Der BGH verkündet am 27.1. seine beiden Urteile zur Klarnamenpflicht in sozialen Netzwerken (NJW-aktuell H. 49/2021, 6). Das BAG befasst sich am 25.1. mit der Entlassung einer Pilotin einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft: Das LAG Bremen gab ihr recht – dass sie zugleich Gesellschafterin eines Sub-Subunternehmens war, schade nicht, da es sich dabei um eine reine „Pilotengesellschaft“ ohne eigene Flugzeuge oder Flüge handele. Der BFH kümmert sich am 27.1. um den Gemeinnützigkeits-Status einer Kita, die vor allem Kinder von Mitarbeitern bestimmter Unternehmen betreut. Und das BSG klärt am 26.1., ob Hartz IV-Empfänger verlangen können, dass ihre Fahrtkosten für regelmäßige Besuche bei ihrem nichtehe­lichen Lebensgefährten in der JVA vom Jobcenter übernommen werden.