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Die Termine der 4. Kalenderwoche
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Wann das An- und Ausziehen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit gehört, muss das Bundesarbeitsgericht klären. Ob der sogenannte Rundfunkbeitrag wirklich nicht in bar bezahlt werden darf, will der Europäische Gerichtshof entscheiden. Und die Verkehrsrechtler tagen in diesem Jahr vor allem virtuell.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 21. Jan 2021.

Fleißiger Objektschützer. Beginnt der Dienst eines Wachpolizisten im staatlichen Objektschutz schon, wenn er sich zuhause sein Holster mit Dienstwaffe umschnallt? Das will das BAG am 28.1. auf die Klage eines Berliner Objekthüters hin sowie in einem Parallelfall entscheiden. Der Mann wird als Springer an wechselnden Orten im Dreischichtsystem eingesetzt, etwa vor jüdischen, türkischen und britischen Einrichtungen sowie dem Bundestag; einen Spind hat er nicht (weil er keinen beantragt hat), könnte aber an verschiedenen Dienststellen ein Waffenschließfach nutzen – darf die Pistole freilich auch mit heimnehmen, was er in aller Regel tatsächlich macht. Wenn er am Einsatzobjekt erscheint, muss er bereits in seiner Uniform stecken; zu seinen weiteren Ausrüstungsgegenständen gehören ein Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln aus Stahl mit Tragevorrichtung, ein Reizstoffsprühgerät mit Koppel, eine Halterung für den Schlagstock sowie eine Schutzweste.

Das LAG Berlin-Brandenburg rechnete dem Mann für das An- und Ausziehen der Dienstuniform (Umkleiden),das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Rüsten) sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Faustfeuerwaffe insgesamt 14 Minuten täglich an (sieben Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und sieben nach Dienstschluss), die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zu vergüten seien. Die erste Instanz war da weniger großzügig: Es sei nicht auszuschließen, dass es dem Kläger nur bequemer sei, sich zu Hause umzuziehen, meinte das ArbG Berlin. Dann aber würde es sich um ein „selbstbestimmtes Auf- und Abrüsten“ handeln, für das der Arbeitgeber nicht einstehen müsse.

Bargeld lacht. Kritiker des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Anhänger des Bargelds wenden sich gleichermaßen gegen das Verbot, die obligatorischen Beiträge mit Banknoten am Schalter des Empfängers zu bezahlen – die einen wollen Sand ins Getriebe streuen, die anderen sorgen sich um staatliche Überwachung, falls Geldscheine und Münzen einmal gänzlich verschwinden sollten. Auf eine Vorlage des BVerwG hin will der EuGH am 26.1. klären, was nach dem Unionsrecht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten darf und welche Kompetenzen die EU in der Währungspolitik hat. Die Leipziger Richter haben gefragt, ob ein Mitgliedstaat der Eurozone bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten verpflichten kann (§ 14 I 2 BBankG). Und ob er umgekehrt in solchen Fällen (wie etwa der Hessische Rundfunk in seiner Beitragssatzung) die Bezahlung hiermit ausschließen darf.

Gegen Staatskohle. Wegen der Pandemie wollte das BVerfG am 26./27.1. auf dem Karlsruher Messegelände über die Aufstockung der staatlichen Parteienfinanzierung durch die Große Koalition verhandeln – doch am 14.1. gab es die Verschiebung auf unbestimmte Zeit bekannt. Grüne, Linke und FDP haben eine Normenkontrollklage eingereicht, die AfD ein Organstreitverfahren angestrengt. CDU/CSU und SPD hatten das jährliche Gesamtvolumen öffentlicher Mittel, das allen Parteien ausgezahlt werden darf („absolute Obergrenze“), für 2019 auf 190 Millionen Euro festgesetzt – 24 Millionen Euro mehr als nach der vorherigen Rechtslage. Die Normenkontrollkläger sehen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien; die AfD bemängelt, sie habe nicht genug Zeit gehabt, „öffentlichen Druck“ gegen die Änderung des Parteiengesetzes zu organisieren.

Verkehrsrechtler tagen. Drastisch zusammengestrichen wurde wegen der Pandemie das Programm des 59. Deutscher Verkehrsgerichtstags. Die Hauptveranstaltung in der Kaiserpfalz in der Harzstadt Goslar am 29.1. kann ohne Anmeldung im Internet verfolgt werden. Die Fortbildungsveranstaltungen, die schon am Vortag beginnen, sind kostenpflichtig und finden online statt.