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Die Termine der 39. Kalenderwoche
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Roland Spiegler / Adobe

Über die Altersgrenze für Notare entscheidet das BVerfG. Ist Miss Moneypenny, die Vorzimmerdame aus den James-Bond-Filmen, vom Urheberrecht geschützt? Das klärt der BGH. Ebenso, ob Sparverträge 99 Jahre lang unkündbar sein können. Und auch sonst hat die Justiz viel auf der Agenda.

17. Sep 2025

Zwangsruhestand. Müssen Notare mit 70 Stempel und Siegel niederlegen? So sehen es §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO vor. Ein Anwaltsnotar aus dem nordrhein-westfälischen Dinslaken (Jahrgang 1953) sieht sich dadurch in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt. Anders als bei Einführung der Ruhestandspflicht in den 1990 er-Jahren, die im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur des Berufsstands erreichen wollte, gebe es vielerorts nicht mehr genügend Bewerber für Anwaltsnotarstellen. Eine Alters­diskriminierung? Vor dem BGH scheiterte der Urkunds­experte mit seiner Klage, ebenso fiel sein Antrag auf eine einstweilige Anordnung des BVerfG durch. In der Hauptsache verhandelte dessen Erster Senat im ­Februar. Am 23.9. gehen im Karlsruher Schlossbezirk die Daumen hoch oder runter – oder es wird ein differenzierendes Urteil verkündet (NJW-Agenda H. 13/2025, 6).

Filmfigur. James-Bond-Fans, aufgepasst! Aber nicht nur sie kennen „Miss Moneypenny“ – die Sekretärin des (in den Anfangszeiten stets männlichen) britischen Geheimdienst-Chefs „M“. Für den jagt der „Agent 007“ mit der „Lizenz zum Töten“ in aktionsgeladenen Filmen mit erfindungsreichen Spezialwaffen und großem Anklang bei Frauen mon­ströse Verbrecher. Der I. Zivil­senat des BGH befasst sich am 25.9. mit einer Klage der Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den Kinostreifen. Ihr missfällt, dass ein Unternehmen mit dem Namen der Vorzimmerdame für Dienste von Sekretärinnen und persönlichen Assis­tentinnen wirbt, die hierzulande von Lizenznehmern in ­einem Franchise-System erbracht werden. Dessen ­Geschäftsführerin ist immerhin als Berechtigte für die deutsche Wortmarke „MONEYPENNY“ eingetragen; auch verfügt sie über eine internationale Regis­trierung des Zeichens „MONEYPENNY“ sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil „moneypenny“. Demgegenüber macht die Prozessführerin einen Werktitelschutz für die Filmfigur geltend. Vor LG und OLG in Hamburg fiel sie mit ihren Begehren durch: Ein zeichenrechtlicher Schutz sei zwar auch für Rollen eines Filmwerks möglich. Der setze allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung von jenem voraus – er­forderlich sei ein deutliches Bild der Person aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder ihrer Charakter­eigenschaften. Bei „Miss Moneypenny“ handele es sich hingegen um einen bloßen „Prototyp einer Sekretärin“ mit wenig Individualität.

Geldanlage. Ob ein Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten 99 Jahre lang eine ordentliche Kündigung durch das Geldinstitut ausschließen kann, verkündet am 23.9. der BGH. Deshalb und wegen einiger Klauseln zu den Konditionen einer variablen Verzinsung hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine bayerische Sparkasse mit einer Musterfeststellungsklage überzogen. Der Bankensenat hat im Juli darüber verhandelt (NJW-Agenda H. 31/2025, 6).

Allerlei. Nach Preisnachlässen von Großkanzleien bei Mandaten des BND, die deren Renommee fördern sollen, fragt ein Journalist am 25.9. vor dem BVerwG. Am Tag davor geht es in Leipzig um Restitution für die Enteignung eines als jüdisch geltenden Bankhauses in Berlin durch das NS-Regime, das dadurch seine Anteile an einem später in „Volkseigentum“ überführten und nach der Wiedervereinigung privatisierten Grundstück verlor. Ob das Durchschreiten der Tür des Sozialraums zum Getränkeholen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt, entscheidet am 24.9. das BSG – genau wie über jenen Status von Kandidaten einer Show im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Dies betrifft den schweren Unfall des Schauspielers Samuel Koch beim Überspringen von Autos in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ von Thomas Gottschalk. Am 23.9. urteilen die Kasseler Bundesrichter über abgetretene Ansprüche auf Kostenerstattung an einen bevollmächtigten Anwalt sowie über die Form der Vorlage einer Anwaltsvollmacht in Widerspruchsverfahren.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.