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Die Termine der 39. Kalenderwoche
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Erbschaftsteuern sparen durch frühzeitige Schenkungen an den Nachwuchs ist eine beliebte Methode – etwa mit einer vermieteten Immobilie. Der Bundesfinanzhof klärt, ob die Tochter dann von ihren Einkünften daraus die Leibrente abziehen kann, die sie im Gegenzug ihrem Vater zahlen muss. Welche Anstrengungen ein Gericht unternehmen muss, um einen Antrag auf Terminverschiebung wirksam abzulehnen, muss das Bundessozialgericht entscheiden. Und das Bundesverwaltungsbericht die Frage, wie die Zuschauerplätze bei einer Ratssitzung zu verteilen sind.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 23. Sep 2021.

Geschenk mit Auflagen. Die „vorweggenommene Erbfolge“ gilt als probates Mittel, um Erbschaftsteuer zu sparen – schließlich lassen sich dann im besten Fall die Freibeträge mehrfach nutzen. Wer sein Vermögen schon zu Lebzeiten an seine Sprösslinge weitergibt, muss nicht zwangsläufig darben: Nicht selten werden im Gegenzug ein Wohnrecht in der Immobilie oder Versorgungsleistungen vereinbart. Letztere Variante beschäftigt am 29.9. den BFH: Ein Mann hatte seiner Tochter ein vermietetes Grundstück geschenkt und sich dafür bis zum Tod eine monatliche Leibrente von 2.500 Euro zusagen lassen. Die Beschenkte meldete dem Finanzamt ihre Mieteinnahmen, zog weiterhin die Absetzung für Abnutzung (AfA) sowie sonstige Werbungskosten ab – und außerdem ihre Zahlungen an den Vater. Womit im Streitjahr nur „negative Einkünfte“ aus Vermietung und Verpachtung übrig blieben. Das ging dem Fiskus zu weit: Die Behörde berücksichtigte lediglich einen Ertragsanteil der Rente von 13 Prozent und stutzte den Abzug von stattlichen 30.000 Euro auf bloße 3.900 Euro (§ 9 I 3 Nr. 1 S. 2 EStG iVm § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Die Klage dagegen vor dem FG hatte keinen Erfolg – im Gegenteil: Die hanseatischen Richter fanden, selbst das gehe zu weit. Denn die Rentenzahlungen seien dem privaten Bereich zuzuordnen und somit weder ganz noch anteilig als Werbungskosten anzuerkennen. Die Begründung: Übergebe ein Elternteil seinem Kind ein vermietetes Grundstück und vereinbare im Gegenzug eine Leibrente, liege dem die Erwartung zugrunde, dass diese vollständig aus den Erträgen der Immobilie getragen werden könne – jedenfalls wenn der Barwert der Zahlungen deutlich niedriger sei als der Verkehrswert der Liegenschaft. Die Münchener Bundesrichter ließen jedoch die Revision zu und forderten sogar das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu dem Verfahren auf. Sie wollen klären, ob eine solche Vermögensübergabe überhaupt eine unentgeltliche Übertragung oder aber einen Veräußerungsvorgang darstellt.

Urteil ohne Klägerin. Eine etwas ungewöhnliche Frage will am 30.9. das BSG beantworten: Welche Anstrengungen schuldet ein Gericht, um einen kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsaufhebung wirksam zu bescheiden? Das LSG Baden-Württemberg hatte ohne eine Klägerin verhandelt und entschieden, die sich angesichts der Pandemie als besonders gefährdet einstufte und deshalb um eine Verschiebung gebeten hatte. Die Stuttgarter Richter stützten sich dabei auf § 227 I ZPO. Nachdem die Frau schon einmal geltend gemacht hatte, sie leide unter einem Infekt, setzte der Senat einen neuen Termin fest. Doch nun faxte ihm die ehemalige DDR-Richterin, dass sie mit 73 Jahren und einer „schweren komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung“ in Zeiten von Corona zur Hochrisikogruppe gehöre. Das LSG hingegen verwies auf das ­Robert-Koch-Institut, das zwar angegeben habe, dass mit zunehmendem Lebensalter die Gefahr einer schweren Erkrankung ansteige – nicht aber, dass solche Ri­sikogruppen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder Termine außerhalb des häuslichen Bereichs wahrnehmen könnten. Was die Oberrichter zusätzlich verstimmt haben dürfte: Ihr Antwortfax, dass sie am Termin festhalten wollten, ließ sich nicht übermitteln.

Knappe Karten. Nicht nur Gerichte, sondern auch Volksvertreter sollen normalerweise öffentlich verhandeln. Das BVerwG will am 27.9. klären, ob der Bürgermeister von Gladbeck gegen dieses Gebot verstoßen hat, als er zu einer Ratssitzung über einen umstrittenen Straßenausbau einlud. Die 73 Zuschauerplätze verteilte er an die Presse, diverse Funktionsträger, die Fraktionen entsprechend ihrem Stimmenanteil bei der Kommunalwahl sowie die ersten 24 Bürger, die telefonisch um eine Karte baten. Das VG Gelsenkirchen kippte auf eine Klage der Linksfraktion hin gleich sämtliche Beschlüsse aus jener Sitzung, weil durch die Vergabepraxis die im Publikum vertretenen Meinungen gezielt gesteuert worden seien. Das OVG Münster stellte lediglich fest, deren Organrechte seien verletzt worden.