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Die Termine der 38. Kalenderwoche
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Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Beschäftigte (und manche Selbstständige) Krankengeld. Das BSG klärt mehrere Fragen dazu. Um den Bebauungsplan für einen öffentlichen Spielplatz geht es vor dem BVerwG. Und der BFH prüft, ob das Finanzamt im Fall einer GmbH eine "verdeckte Gewinnausschüttung" unterstellen (und besteuern) durfte.

10. Sep 2025

Krankengeld. Wenn Arbeitnehmer (unverschuldet) krank werden, fallen sie nicht in ein finanzielles Loch: Bis zu sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber den Lohn fort (§ 3 I 1 EFZG). Wenn gesundheitlich noch ­nötig, übernimmt danach mit Abschlägen die Krankenkasse – unbegrenzt lange, wegen derselben Krankheit jedoch nur für maximal 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (§ 48 I SGB V). Selbstständige können sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu besonderen Konditionen absichern. Mit fünf Prozessen hierzu befasst sich am 18.9. das BSG. So will der 3. Senat entscheiden, wie in letzterem Fall das Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für die Zahlungen dient, zu ermitteln ist: nur anhand der Tage der Arbeitsfähigkeit oder einschließlich der Zeit der Unpässlichkeit ohne Anspruch auf Krankengeld? Geklagt gegen seine Krankenkasse hat ein hauptberuflicher Inhaber eines Gartenbauunternehmens ohne Beschäftigte. Das LSG Nordrhein-Westfalen stellte sich gegen ihn: Die Leistungen müssten im Normalfall der Situation vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprechen, um ihre Funktion als Ersatz für entfallendes Arbeitseinkommen erfüllen zu können – also auf das Regelentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage abstellen (somit auf die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen). Anders als abhängig Beschäftigten werde Selbstständigen ein weitgehender „Eigensorgebereich“ zugewiesen.

Gleich zweimal urteilen die obersten Sozialrichter zudem über die Höhe des Krankengelds nach Bezug eines Übergangsgelds von der Rentenversicherung. Die Fälle kommen vom LSG Hessen und dem LSG Baden-Württemberg. Um das Entlassungsmanagement nach einem Klinikaufenthalt geht es in der Revision gegen ein Urteil des LSG Sachsen. Die Kasseler Richter und Richterinnen wollen klären, ob die Übermittlung von Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und von Vorschlägen zur weiteren Behandlung (§ 301 I 1 Nr. 8 SGB V) für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gem. § 46 SGB V aF ausreicht. Mittlerweile wurde letztere Vorschrift zwar gelockert, so dass ein Folgeattest nicht mehr spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Eingeführt und (mit einer kurzen Unterbrechung) mehrfach verlängert wurde diese Einschränkung des Fernbehandlungsverbots im Zuge der Corona-Epidemie (näher dazu Schifferdecker NZS 2024, 554). Eine Wiedereinführung jener früheren Norm, die eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt verlangte, ist freilich aktuell heftig in die politische Diskussion geraten. Um sie dreht sich gleichfalls ein Verfahren, das vom LSG Hessen herrührt.

Erholungszone. Spielplätze und Grünflächen werden gerade in Großstädten hoch geschätzt. Das BVerwG beugt sich am 16.9. über einen Bebauungsplan für ein weitgehend freies Areal im Berliner Bezirk Pankow, das als Erholungsfläche genutzt wird. Für dieses wurde bereits im Jahr 1994 die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ beschlossen, der 2019 dann endlich erlassen wurde. Was die damalige Grundstückseigentümerin durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land direkt nach dem Aufstellungsbeschluss flankierte. Nach einer Zwangsversteigerung im Jahr 2012 wurde die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit allerdings gelöscht, und die Erwerberin wendet sich mit ­einer Normenkontrolle gegen die staatlichen Planungen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat ihr in mehreren Punkten recht gegeben.

Steuerminderung. Eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ ist ein gern versuchter Trick von Kapitalgesellschaften, um ihre Körperschaftsteuer zu reduzieren. Betriebsprüfer sind da sensibel. Einem Gesellschafter werden dann etwa mehr Gehalt oder eine höhere Ruhe­standsvorsorge für seine Tätigkeit als Geschäftsführer gegönnt, als dies gegenüber Fremden am Markt üblich ist. Oder Mitinhabern werden höhere Mieten, Zinsen oder Kaufpreise bezahlt. Der BFH verhandelt am 17.9. darüber anlässlich des Entgelts für das Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das offenbar nur dazu diente, einen GmbH-Gesell­schafter von Schulden zu entlasten, ohne dem Unternehmen zu nutzen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.