Sammler und Jäger. Kaum ein Thema in der Rechtspolitik ist so umkämpft – und das schon so lange. Am 20.9. will der EuGH nun sein wohl auf einige Zeit letztes Wort zur Vorratsdatenspeicherung sprechen. Das Luxemburger Verdikt gilt den (derzeit ausgesetzten) Vorschriften in Deutschland und jenen in Frankreich. Das Urteil war eigentlich schon im April erwartet worden: Doch überraschend klammerten die Europarichter diese beiden Verfahren aus und verkündeten nur ihren Spruch zu den Regelungen in Irland. Dabei blieben sie bei ihrer ziemlich strengen (bloß leicht abgemilderten) Linie, die sie einst zu Schweden, Belgien und (schon einmal) Frankreich eingeschlagen hatten. Wenn es nach Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona geht, soll diese auch für Deutschland bestätigt werden. „Nicht ohne die Fortschritte anzuerkennen, die in den deutschen Rechtsvorschriften gemacht worden sind“, schrieb er in seinen Schlussanträgen, „in denen sich der entschiedene Wille, der Rechtsprechung des Gerichtshofs nachzukommen, manifestiert“ – noch immer erstrecke sich die Verpflichtung in §§ 113a, 113b TKG auf eine große Vielzahl von Verkehrs- und Standortangaben. Die zeitliche Begrenzung heile den Mangel nicht, da diese – außer zur Verteidigung der nationalen Sicherheit – „aufgrund der schweren Gefahr, die mit der allgemeinen Speicherung dieser Daten verbunden“ sei, selektiv erfolgen müsse.
Vorgelegt in Luxemburg hat die Fragen das BVerwG, und zwar auf Klagen der Deutschen Telekom und des IT-Unternehmens Spacenet AG gegen die Bundesnetzagentur. Bei der Verhandlung im vergangenen September waren allerdings die Gegner anlassloser Informationssammlungen in der Minderheit: Zwölf Mitgliedstaaten waren eigens dem Verfahren beigetreten und forderten die flächendeckende Aufzeichnung von Verbindungsdaten beim Telefonieren, Mailen und Surfen – etwa im Kampf gegen Kinderpornographie. Der deutsche Richter Thomas von Danwitz wollte laut ARD-Rechtsredaktion vor allem wissen, ob nicht der „Quick Freeze Plus“, also ein Speichern aller Daten direkt nach einem Verbrechen, auch helfen könnte. Was in die Richtung jener „Log in-Falle“ ginge, die sich das Ampel-Bündnis im Koalitionsvertrag vorgenommen hat.
Pflichtangebot und Autokauf. Erneut muss der BGH am 20.9. entscheiden, ob die Deutsche Bank bei der Übernahme der Postbank Minderheitsaktionären genug Geld geboten hat. Umstritten ist insbesondere, ob die beiden Kreditinstitute schon frühzeitig gemeinsam gehandelt haben („acting in concert“). Das OLG Köln hat die Klagen abgewiesen – in einem der Verfahren (es wird von einem Börsenjournal betrieben) nach Aufhebung eines ersten Urteils aus dem Jahr 2012 durch die Karlsruher Kollegen bereits zum zweiten Mal. Am 23.9. gibt es einen Verkündungstermin zum (möglicherweise) gutgläubigen Erwerb eines Pkw. Eine gewichtige Rolle spielt dabei eine angeblich vorgelegte echt aussehende Zulassungsbescheinigung II, ehemals Fahrzeugbrief genannt (NJW-aktuell H. 28/2022, 6).
Ohne Vollmacht. Wenn ein Anwalt tätig wird, ohne den Auftrag seines Mandanten zu belegen, ist dies gefahrgeneigt. Um eine solche Konstellation geht es am 21.9. vor dem BVerwG. Die Stadt Penkun wehrt sich dort gegen einen Zinsbescheid des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Umstritten ist, ob dieser rechtzeitig zugegangen ist: Dem Prozessbevollmächtigten war er nicht geschickt worden, obwohl das Schweriner Ministerium vorher mehrfach trotz fehlender schriftlicher Bevollmächtigung mit ihm kommuniziert hatte.
Deutscher Juristentag. Nach all den Corona-Turbulenzen findet endlich wieder ein DJT in gewohntem Rahmen statt, und zwar vom 21.–23.9. in Bonn. Es ist der 73. seiner Art. Alles über die sechs Fachabteilungen, das Rahmenprogramm und viele Infos zur ehemaligen Bundeshauptstadt haben wir der NJW 32/2022 beigelegt. Und das aktuelle Heft Nr. 38 enthält diverse Beiträge hierzu.
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