Windräder. Sie dienen der Energiewende, sind aber nicht unbedingt eine Bereicherung des Landschaftsbilds – und können Vögel gefährden. Kein Wunder, dass sich das BVerwG am 11.9. erneut (so schon in einem Fall aus Brandenburg: NJW-aktuell H. 37/2024, 6) mit Windmühlen befassen muss. Diesmal wendet sich ein Umweltverband gegen fünf solcher Anlagen nahe des niedersächsischen Göttingen. Sie liegen innerhalb ausgewiesener Konzentrationsflächen für derartige Projekte; westlich davon befindet sich ein Vogelschutzgebiet. Sie haben eine stattliche Nabenhöhe von 164 Metern und einen Rotordurchmesser von 149 Metern. Ursprünglich war die Fläche im Regionalen Raumordnungsprogramm der Samtgemeinde als Schutzgebiet für den Rotmilan ausgewiesen – ein Greifvogel, der nach zeitweisem Schwund wieder von der „Roten Liste“ potenziell gefährdeter Arten gestrichen wurde.
Das OVG Lüneburg hat den Genehmigungsbescheid des Landkreises gekippt. So seien bei der Beurteilung, ob sich das Tötungsrisikos (§ 44 I iVm V 1 BNatSchG) für den „Milvus milvus“ signifikant erhöhe, künftige Änderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen, deren Eintreten sehr wahrscheinlich sei – etwa die Besiedlung von Brutplätzen in der Nachbarschaft. Die Bundesrichter wollen nun Fragen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie des Habitat- und Artenschutzes – nämlich des Tötungsrisikos für den Rotmilan – klären. Auch soll es darum gehen, ob Verfahrenserleichterungen gelten, die erst nach einer Genehmigung in Kraft getreten sind und auf die EU-Notfallverordnung 2022/2577 zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien zurückgehen (gemeint ist der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeits- sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung).
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*Aktualisiert am 9.9.2025, 13.45. jja.
