Erneuerbare Energie. Windkraftanlagen sollen ein wesentlicher Bestandteil der „Energiewende“ sein, können aber das Landschaftsbild verschlechtern. § 13 BNatSchG bestimmt deshalb: „Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.“ Ergänzendes regeln §§ 4, 6 und 12 BImSchG. Darauf aufbauend hat das Bundesland Brandenburg Ersatzzahlungen vorgeschrieben, wenn Belastungen des natürlichen Panoramas durch Windmühlen nicht durch einen Rückbau von „mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten mit einer Mindesthöhe von 25 Metern“ wettgemacht werden können. Vor dem BVerwG kämpfen am 12.9. zwei Antragsteller, die Erzeuger von Alternativenergie errichten wollen, gegen die Höhe der Ablasszahlungen, mit denen das Landesamt für Umwelt seine Genehmigungen verbunden hat.
Vor dem OVG Berlin-Brandenburg liefen die beiden Ökounternehmen in erster Instanz ins Leere. Die Richter pochten auf § 6 BbgNatSchAG sowie den Brandenburger „Kompensationserlass Windenergie“. In einem der Fälle hatte die Vorgängerin der jetzigen Klägerin bereits im Oktober 2017 um eine Erlaubnis zum Bau von acht Windenergieanlagen SD E2 des Typs Enercon E-141 EP4 (Nabenhöhe 159 Meter, Rotordurchmesser 141 Meter, Gesamthöhe 229,5 Meter, Leistung 4,2 MW) gebeten. Die begehrten Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt; südwestlich davon stehen schon zehn Windenergieanlagen, und für acht weitere im Westen davon lagen Anträge vor. Für jeden der acht nun im Streit stehenden künftigen Masten mit ihren – bei entsprechender Wetterlage – kreisenden Rotorblättern sollen von Amts wegen knapp 55.000 Euro fließen, quasi als Wiedergutmachung für Naturliebhaber. Die Richter und Richterinnen fanden das Angebot unzureichend, stattdessen Hecken zu pflanzen, dadurch die Bodenstruktur und den Wasserhaushalt zu verbessern sowie Schutz-, Brut- und Nahrungshabitate für Vögel, Insekten und Kleinsäuger am Siedlungsrand zu schaffen. Denn die Errichtung der Windräder könne das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Dieses Schutzgut werde maßgeblich „durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt, die von Bedeutung sind, soweit sie das Landschaftsbild unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit mitprägen“, so das OVG. Der „turmartige Eindruck von Windenergieanlagen“ beeinträchtige die Erholungsfunktion für einen Durchschnittsbetrachter, der für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossen sei – auch wenn diese nicht von jeglichem Standort aus wahrnehmbar seien.
Verschiedenes. Der BGH verkündet am 11.9. seine Urteile zum Urheberrecht an Fototapeten und zu einer Gebühr von 2,50 Euro für die Rückgabe nicht verbrauchter Ticket-Armbänder auf Festivals (beide NJW-aktuell H. 26/2024, 6). Der EuGH entscheidet am 10.9. über eine Geldbuße von 2,42 Mrd. Euro der EU-Kommission gegen Google wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und über Steuervorteile für Apple in Irland. Das BSG klärt am 11.9., ob eine polnische Ex-Prostituierte nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland vom früheren Arbeitslosengeld II ausgeschlossen werden durfte, weil sie nicht durchgehend hier gemeldet war.
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