Zutritt verboten. Wann können Wohnungseigentümer einem der Ihren die Nutzung seines Teil- bzw. Sondereigentums untersagen? Der BGH will am 17.9. über die Klage einer Frau befinden, deren Eigentümergemeinschaft ein Grundstück mit einem elfstöckigen Parkhaus gehört. Das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig und seit Jahren außer Betrieb – mit Ausnahme der drei Etagen, die ihr nach der Teilungserklärung zugewiesen sind. Die hat sie an ein nebenan gelegenes Hotel vermietet, dessen Inhaberin sie ebenfalls ist. Doch nach einer Ortsbegehung schritten das Bauordnungsamt sowie das Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt ein: Weil sie wegen mangelnder Betonabdeckung der Bewehrungsstäle bei einem Feuer Gefahren für die Standsicherheit witterten, drohten sie mit Stilllegung, falls nicht alsbald ein Gutachter die Unbedenklichkeit bescheinige. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung mit Mehrheit ein sofortiges Nutzungsverbot. Auf Vordermann bringen wollte sie die Immobilie zwar nicht, gestattete aber der überstimmten Klägerin, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen und etwaige Ertüchtigungsmaßnahmen selbst zu tragen. Die sieht das hingegen als Schikane: Schließlich sei eine Brandmeldeanlage installiert und die nächste Feuerwehrstation nur 2,3 Kilometer entfernt; daher sei es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Brand die Substanz des Gebäudes angreifen könnte. Ihr Vorwurf: Die Miteigentümer wollten in Wirklichkeit das gesamte Parkhaus in einen Zustand der Nutzlosigkeit versetzen, um es abreißen lassen zu können.
Das AG Augsburg und das LG München I wollten ihr da aber nicht folgen. Die Eigentümer hätten aufgrund des Behördenschreibens tätig werden müssen. Normalerweise sei eine Gemeinschaft zwar verpflichtet, einen gefahrenträchtigen Zustand zu beheben. Aber hier sei das Parkhaus zu mehr als der Hälfte seines Werts zerstört, denn dem Verkehrswert stünden deutlich höhere Sanierungskosten gegenüber. Deshalb schließe § 22 IV WEG aF (jetzt § 22 WEG) eine Verpflichtung zum Wiederaufbau aus – selbst dann, wenn der Zustand des Gebäudes auf mangelnder Instandhaltung beruhe.
Schwarze Kassen. Dass gerade in der Gastronomie nicht selten Steuern und Sozialabgaben hinterzogen werden, wird häufig gemutmaßt. Eine oHG, die mehrere Gaststätten und Hotels betreibt, wendet sich deshalb gegen ihren Steuerbescheid. Ihr Argument: In bargeldintensiven Branchen herrsche ein „strukturelles Vollzugsdefizit“. So habe das BVerfG 2004 entschieden, dass das Gleichheitsgebot verletzt werde, wenn der Gesetzgeber nicht für ausreichende Kontrollen sorge und damit Belastungsgleichheit herstelle. Jenes aufsehenerregende Urteil, das Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren betraf, hatte der mittlerweile verstorbene Steuerrechtsprofessor Klaus Tipke erstritten. Die vom Staat geduldete „Massensteuerhinterziehung“ durch Manipulationen an den „offenen Ladenkassen“ führe auch durch die zugleich ermöglichte Schwarzarbeit zu massiven Wettbewerbsverzerrungen; moderne Täuschungsprogramme passten nicht nur die Einnahmen, sondern auch den Wareneinsatz an die Falschangaben an. Eine Betriebsprüfung finde dagegen bei kleineren Betrieben nur alle 70 Jahre statt. Das FG Baden-Württemberg hingegen meint, die Politik drücke nicht systematisch die Augen zu, zumal inzwischen das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (weitgehend) in Kraft getreten sei. Am 16.9. sieht sich der BFH die Sache näher an.
Umkämpfte Pillen. Sind pflanzliche Kapseln, die gegen Prostata-Beschwerden helfen sollen, zulassungspflichtige „Präsentationsarzneimittel“ (also solche, deren Wirkung nicht bewiesen ist, die aber als Medikamente bezeichnet werden)? Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte meint ja, das OVG Münster nein – die Richter erblicken darin nur ein „diätetisches Lebensmittel“. Das BVerwG will am 17.9. über die Pillen aus Ackerschachtelhalm, Sägepalmenfrüchte- sowie Birkenblätterextrakt, Weidenröschenkrautpulver sowie verschiedenen Vitaminen richten, die beim Wasserlassen helfen sollen.