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Die Termine der 37. Kalenderwoche
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Wie lange darf sich eine Abschleppfirma weigern, ein Fahrzeug herauszurücken, um ihre Bezahlung zu erzwingen? Ein teurer Parkverbotsfall für den BGH. Außerdem: Eine frühere Professorin auf Zeit kämpft um einen unbefristeten Lehrstuhl. Und die Fans einer digitalen Justiz treffen sich zum EDV-Gerichtstag.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 7. Sep 2023.

Gekaperter Pkw. Es ist schon ärgerlich genug, wenn das eigene Auto abgeschleppt wird. Noch ärgerlicher ist es freilich, wenn man dafür auch noch bezahlen soll. Besonders heftig traf es den Halter eines Volvo V70, der nicht nur für dessen Umsetzung, sondern auch für die Verwahrung aufkommen sollte: Happige (knapp) 5.000 Euro forderte das Unternehmen. Und dabei hatte nicht einmal der Mann selbst, sondern seine Schwester den Pkw unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellt – trotz Parkverbotsschilds für den gesamten ­Innenhof. Dessen Verwalterin beauftragte daraufhin eine Transportfirma und wollte das Fahrzeug im Streit um die Kosten auch nicht herausrücken. Die betrugen 269 Euro fürs Wegbringen selbst, 45 Euro für den Einsatz eines Radrollers sowie 15 Euro pro Tag – und das fast zehn Monate lang, die über den Streit um Herausgabe und Entlohnung ins Land gingen. Das betrachtete der Betroffene als Nötigung.

Das LG Dresden fand das Begehren der Abräumfirma vollkommen gerechtfertigt, das dortige OLG sprach ihr jedoch nur magere 75 Euro für die ersten fünf Tage zu. Zwar habe die Schwester des Halters eine Besitzstörung begangen (§ 858 I BGB), für die er neben der Fahrerin verantwortlich sei. Durch die Umsetzung sei er von seiner Pflicht zur Beseitigung der Störung frei geworden (§ 862 I 1 BGB): Die Übernahme der Geschäfts­führung durch die Abschlepper entspreche daher ebenso seinem Interesse und mutmaßlichen Willen wie die sichere Verwahrung des Wagens zum Schutz vor Wertminderung und unbefugtem Zugriff. Eine klassische Geschäftsführung ohne Auftrag also (§ 677 BGB), die zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet (§ 683 BGB). Doch jetzt kommt das große „Aber“ aus der Elbestadt: Gleich nach der frühzeitigen ersten Aufforderung zur Herausgabe hätte das Unternehmen erkennen müssen, dass die weitere Verwahrung in Widerspruch zum wirklichen Willen des Eigentümers gestanden habe, und sie beenden. Der BGH will sich am 15.9. der Sache annehmen.

Lauter Verkündungen. Für manche Urteile brauchen unsere obersten Zivil- und Strafrichter Bedenkzeit – schließlich wollen die Argumente aus der mündlichen Verhandlung ernsthaft gewogen werden. Am 12.9. wird die Entscheidung im Cyberbunker-Verfahren (NJW-aktuell H. 34/2023, 6) bekannt gegeben. Am 14.9. folgt jene über die Zulässigkeit eines Tonträger-Samplings. Der Fall „Metall auf Metall“ beschäftigt die Justiz seit rund 20 Jahren und hat damit einen noch längeren Bart als der verklagte Komponist und Produzent Moses Pelham (NJW-aktuell H. 22/2023, 6) – sogar eine weitere Runde am EuGH könnte bevorstehen. Am Tag darauf werden die Aufklärungspflichten eines Immobilienverkäufers im Rahmen einer Due Diligence präzisiert.

Verweigerter Lehrstuhl. Eine frühere Professorin an der Universität Potsdam kämpft um eine „Entfristung“ ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit und fordert die ­lebenslange Berufung auf eine W2-Stelle. Allerdings endete ihr Beamtenverhältnis auf Zeit bereits im Jahr 2013, und die Hochschule wollte die Dozentin nicht länger beschäftigen. Ihr Kampf dagegen vor den Zivilgerichten blieb ebenso erfolglos wie vor dem VG Potsdam und dem OVG Berlin-Brandenburg. Das BVerwG hat jedoch die Revision zugelassen und blättert am 14.9. im BeamtStG und dem BRRG.

Digitale Justiz. Unter dem Motto „Digitaler Rechtsstaat“ kommt vom 13.– 15.9. in Saarbrücken die Fan­gemeinde moderner Justizabläufe zum 32. Deutschen EDV-Gerichtstag zusammen. Der erhoffte Abschied von dem, was gebeutelte Richter und Staatsanwälte gerne ironisch „Team Resopal“ nennen, vereint die Teilnehmer. Gekrönt wird der Kongress am Donnerstag von zwei Impulsvorträgen über „Digitale Gerichtsöffentlichkeit“ von Prof. Dr. Anne Paschke und zur „Digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ von Prof. Dr. Dominik Brodowski sowie einer Podiumsdiskussion.