Mausrutscher. Dumme Panne: Da bewirbt sich jemand auf einen Job bei der Quirin Privatbank AG, die über das Online-Portal Xing einen Händler suchte. Ein Bewerber lud seine Kontaktdaten nebst Lebenslauf hoch. Die Antwort einer Mitarbeiterin des Frankfurter Kreditinstituts war zwar nicht 100-prozentig zufriedenstellend, ließ aber Raum für Hoffnung. „Lieber Herr B, ich hoffe es geht Ihnen gut!“, schrieb die Dame freundlich: „Unser Leiter (…) findet Ihr (…) Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80 k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant?“ Verbindlich schloss die Angestellte mit: „Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, D.“ Dumm nur: Sie hatte sich verklickt und die Nachricht an jemand anderen geschickt. Und zu allem Überfluss kannte der Empfänger den Kandidaten sogar, weil er mal ihm in derselben Holding gearbeitet hatte. Also leitete er dem Ex-Kollegen die Message weiter und fragte ihn, ob er auf Stellensuche sei. Verbunden mit dem Hinweis, er habe die Versenderin „angemault, dass das nicht geht“.
Der unfreiwillig Geoutete zog daraufhin vor Gericht und verlangte Schadensersatz sowie Unterlassung. Das LG Darmstadt sprach ihm denn auch 1.000 EUR zu und verurteilte das Geldhaus zur Unterlassung – denn es sei nicht sichergestellt, dass mittlerweile sämtliche Beschäftigte ausreichend geschult worden seien, damit sich ein solches Missgeschick nicht wiederhole. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte nur den zweiten Punkt. Hingegen strich es die Geldzahlung, da es an einem Schaden fehle, ließ aber insofern die Revision zu. Der Kläger hatte argumentiert, durch die Information könne sich der andere womöglich einen Vorteil im Bewerbungsprozess verschaffen. Auch drohe ihm eine Rufschädigung, falls sein derzeitiger Arbeitgeber von seinem Wechselwille erfahren würde. Das „Unterliegen“ in den Gehaltsverhandlungen empfinde er als Schmach, die er nicht an Dritte weitergegeben hätte.
Für den EuGH bietet sich damit am 4.9. die Chance, endlich mehr Klarheit darüber zu bringen, wann ein Verstoß gegen die DS-GVO ersatzpflichtig ist. Denn der BGH will von den Europarichtern vor seinem Urteil unter anderem wissen, ob „für die Annahme eines immateriellen Schadens (…) bloße negative Gefühle wie z.B. Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst, die an sich Teil des allgemeinen Lebensrisikos und oft des täglichen Erlebens sind, genügen“ (NJW-aktuell H. 50/2023, 6). Die haben bisher nämlich einerseits entschieden, es gebe keine Bagatellgrenze, die einen Anspruch ausschließe – ein Schaden müsse aber sehr wohl vorliegen (s. dazu etwa Maier VuR 2024, 261). Womöglich konzentriert sich die Luxemburger Instanz aber auf einen etwaigen Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr.
Mord im Ruhestand. Vor einer geradezu makabren Frage steht am selben Tag das BVerwG: Kann einem (mit rund 35 Jahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten) Beamten das Ruhegehalt aberkannt werden, weil er im europäischen Ausland einen Mord begangen hat? Der heute knapp Fünfzigjährige stand zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Im Jahr 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm getrennt lebende Ehefrau sowie einen der beiden gemeinsamen Söhne; dem jüngeren Filius gelang die Flucht. Wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes wurde er in Spanien zu einer lebenslangen Freiheits- sowie zu Haftstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt; seither sitzt er dort im Gefängnis. Die Behörde wollte ihm daraufhin mittels einer Disziplinarklage die Altersbezüge streichen. Doch damit scheiterte sie vor dem VG Magdeburg und dem dortigen OVG. Denn ein Ruhestandsbeamter unterliege nur noch eingeschränkten Dienstpflichten – insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigen. Die von dem Mann aus privaten Motiven und ohne politischen Bezug begangene Straftat begründe somit kein spezifisches Dienstvergehen.
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