Elterngeld und Partnerschaftsbonus. Die rot-grün-gelbe Koalition zofft sich derzeit zwar über die Einführung einer Kindergrundsicherung – doch das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) dürfte noch eine ganze Zeit Gültigkeit haben. In Kraft trat es 2007, sechs Jahre später wurde es um das Betreuungsgeld ergänzt. 2015 gab es zwei weitere Neuerungen. So wurde das „Elterngeld Plus“ als weitere Komponente eingeführt: Jeder Partner kann seither statt eines Elterngeldmonats zwei Plus-Monate in Anspruch nehmen. Damit können vor allem Eltern, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger von Unterstützung profitieren, befand das damalige Regierungsbündnis aus CDU/CSU und SPD, und hätten mehr Anreize zur Berufstätigkeit – so können sie bis zu 14 Monate lang gleichzeitig Elterngeld beziehen. Hinzu kam der „Partnerschaftsbonus“: Er besteht aus vier zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monaten je Elternteil und kann während oder im Anschluss an den Elterngeldbezug von Mutter oder Vater bezogen werden, wenn beide zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind. Nicht ganz leicht, da den Überblick zu behalten. Am 7.9. befasst sich das BSG mit einer Klage hierzu, im Oktober sollen noch drei weitere folgen.
In dem aktuellen Fall wendet sich ein Vater gegen die Rückforderung von Leistungen. Vom 7. bis 12. Lebensmonat seines Sohns erhielt er das sogenannte Basiselterngeld, die Mutter hatte es vom 1. bis 12. Monat bekommen. Für den 14. bis 17. Monat machten nun beide vier Bonus-Monate geltend. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte der Mann für diese Zeit eine Verringerung seines Vollzeitjobs auf 30 Wochenstunden. Doch schon acht Tage nach Beginn dieses Vier-Monatszeitraums wurde er wegen eines Innenmeniskus-Hinterhorn-Komplexschadens arbeitsunfähig – bis genau einen Tag vor Ende der Bonus-Zeit. Die Elterngeldstelle verlangte daraufhin nicht nur ihre Überweisungen an ihn zurück, sondern kündigte dies auch für die Mutter des Sprösslings an. Das SG Hannover gab der Behörde recht – schließlich sei der Mann in jener Zeit nicht erwerbstätig gewesen (und habe sich nach eigenem Bekunden um den Nachwuchs gekümmert). Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte sich dagegen auf die Seite des Paares. Zu Recht, so der Richter am SG Sven Filges: Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien Personen auch dann „erwerbstätig“, wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Der Regelungszweck des Gesetzes, nämlich die Förderung einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung, spreche ebenfalls dafür (NSG 2023, 73).