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Die Staatsknete für Eltern ist mehrfach ausgeweitet worden, um Paaren den frühen Wiedereinstieg in den Job zu erleichtern. Das Bundessozialgericht befasst sich nun mit "Elterngeld Plus" und dem "Partnerschaftsbonus" in einem Fall, in dem der Partner wegen Krankheit nicht arbeiten konnte. Und vor dem Bundesfinanzhof geht es um einen Steuerbürger, der den Datenschutz als Torpedo gegen das Finanzamt einsetzen will.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 31. Aug 2023.

Elterngeld und Partnerschaftsbonus. Die rot-grün-gelbe Koalition zofft sich derzeit zwar über die Ein­führung einer Kindergrundsicherung – doch das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) dürfte noch eine ganze Zeit Gültigkeit haben. In Kraft trat es 2007, sechs Jahre später wurde es um das Betreuungsgeld ergänzt. 2015 gab es zwei weitere Neuerungen. So wurde das „Elterngeld Plus“ als weitere Komponente eingeführt: Jeder Partner kann seither statt eines Elterngeldmonats zwei Plus-Monate in Anspruch nehmen. Damit können vor allem Eltern, die nach der ­Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, länger von Unterstützung profitieren, befand das damalige Regierungsbündnis aus CDU/CSU und SPD, und hätten mehr Anreize zur Berufstätigkeit – so können sie bis zu 14 Monate lang gleichzeitig Elterngeld beziehen. Hinzu kam der „Partnerschaftsbonus“: Er besteht aus vier ­zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monaten je Elternteil und kann während oder im Anschluss an den Elterngeld­bezug von Mutter oder Vater bezogen werden, wenn beide zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind. Nicht ganz leicht, da den Überblick zu behalten. Am 7.9. befasst sich das BSG mit einer Klage hierzu, im Oktober sollen noch drei weitere folgen.

In dem aktuellen Fall wendet sich ein Vater gegen die Rückforderung von Leistungen. Vom 7. bis 12. Lebensmonat seines Sohns erhielt er das sogenannte Basis­elterngeld, die Mutter hatte es vom 1. bis 12. Monat bekommen. Für den 14. bis 17. Monat machten nun beide vier Bonus-Monate geltend. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte der Mann für diese Zeit eine Verringerung seines Vollzeitjobs auf 30 Wochenstunden. Doch schon acht Tage nach Beginn dieses Vier-Monats­zeitraums wurde er wegen eines Innenmeniskus-Hinterhorn-Komplexschadens arbeitsunfähig – bis genau einen Tag vor Ende der Bonus-Zeit. Die Elterngeldstelle verlangte daraufhin nicht nur ihre Überweisungen an ihn zurück, sondern kündigte dies auch für die Mutter des Sprösslings an. Das SG Hannover gab der Behörde recht – schließlich sei der Mann in jener Zeit nicht erwerbstätig gewesen (und habe sich nach eigenem Bekunden um den Nachwuchs gekümmert). Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte sich dagegen auf die Seite des Paares. Zu Recht, so der Richter am SG Sven Filges: Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien Personen auch dann „erwerbstätig“, wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe. Der Regelungszweck des Gesetzes, nämlich die Förderung einer partnerschaftlichen Arbeitsteilung, spreche ebenfalls dafür (NSG 2023, 73).

Datenschutz und Finanzamt. Längst hat die DS-GVO Auswirkungen auf alle möglichen anderen Rechts­gebiete. So müssen sich seither auch die Regelungen der AO daran messen lassen. Ein Kläger will auf dieser Grundlage am 5.9. vor dem BFH erreichen, dass er seine Bankauszüge nicht dem Finanzamt vorlegen muss – und dass die Behörde auch nicht hilfsweise von dem Kreditinstitut eingeholte Auskünfte auswertet. Bei einer Außenprüfung hatten die Steuerbeamten ihn vergeblich um die Unterlagen gebeten. Daraufhin wandten sie sich an die Bank, worauf der Mann Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten einlegte. Den lehnte der Fiskus ab. Aber auch das FG Schleswig-Holstein mochte das Datenschutzrecht nicht als Torpedo gegen die Finanzverwaltung einsetzen und wies seine Klage ab. Schließlich habe ihn das Finanzamt bereits in seiner Ankündigung des Prüferbesuchs über die Rechtsgrundlagen der geplanten Datenverarbeitung aufgeklärt. Dass es ihn hierbei auf die Webseite www.finanzamt.de hingewiesen habe, reiche aus: „Der Aufruf von Informationen aus dem Internet entspricht mittlerweile der Üblichkeit und stellt keine besonderen Anforderungen.“ Vor allem: Die Vorlagepflicht von Urkunden gemäß § 97 AO sowie die Ermächtigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in § 29b AO hielten den Anforderungen von Art. 6 und 9 DS-GVO stand. Denn die Ermittlungen dienten nicht nur der Finanzversorgung öffentlicher Haushalte, sondern auch der Steuergerechtigkeit und Lastengleichheit. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige die Datenverarbeitung und überwiege das Interesse des Betroffenen.