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Was ist der „gelbe Schein“ wert? Das Bundesarbeitsgericht klärt die Aussagekraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am Bundesverwaltungsgericht geht es um das Ruhegehalt von Bundeswehrsoldaten, die im Ausland eingesetzt waren. Der Europäische Gerichtshof entscheidet über den Schutzstatus afghanischer Familienangehöriger. Und der Bundesgerichtshof will ein paar lange erwartete Urteile verkünden.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 2. Sep 2021.

Krank oder unwillig? Wie groß der Beweiswert eines „gelben Scheins“ ist, will das BAG am 8.9. genauer ausleuchten. Den Prozess führt eine kaufmännische Angestellte, die am 8.2.2019 selbst gekündigt hat. Das Arbeitsverhältnis mit der verklagten Personalvermittlung endete demnach am 22.2. Der Zankapfel: Der ­Arbeitgeber verweigerte ihr für genau diesen Zeitraum Gehalt nebst Fahrgeld, weil sie noch am Tag ihrer Kündigung zum Arzt gegangen war und sich krankschreiben ließ – mit genau jenem 22. des Monats als voraussichtlichem Endtermin der Arbeitsunfähigkeit. Den Beweiswert des Attests sieht das Unternehmen außerdem dadurch erschüttert, dass die Frau einem Mitarbeiter des Einsatzbetriebs just am 8. des Monats am Telefon gesagt haben soll, eine Weiterarbeit mache „keinen Sinn mehr“; von einer Erkrankung sei keine Rede gewesen. Was die Klägerin bestreitet: Die Arbeitsunfähigkeit stehe im Zusammenhang mit einem massiven Mobbing, dem sie dort ausgesetzt gewesen sei und das zu Schlafstörungen sowie weiteren psychisch-körperlichen Beeinträchtigungen geführt habe.

Das LAG Niedersachsen befand wie zuvor schon das ArbG Braunschweig, einer solchen Bescheinigung komme ein hoher Beweiswert zu. Dass sie auf der ­Diagnose „sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen“ gründe, stehe dem nicht entgegen; ebenso wenig rechtfertigten ihre behaupteten Äußerungen – als wahr unterstellt – in jenem Telefongespräch die Annahme, sie sei ohnehin nicht leistungsbereit gewesen. Auch hat der ehemalige Arbeitgeber aus Sicht der Vorderrichter keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass eine solche Diagnose keine Krankschreibung für die Dauer von zwei Wochen rechtfer­tigen könne. Und losgelöst vom Entstehen etwaiger Beförderungsaufwendungen habe die Ex-Beschäftigte nach den vertraglichen Vereinbarungen auch einen Anspruch auf das verlangte Fahrgeld.

Doppelte Dienstzeiten. Sechs Soldaten der Bundeswehr wollen sich ihre Dienstzeit bei internationalen Einsätzen für die Berechnung des Ruhegehalts doppelt anrechnen lassen. Zu den Klägern zählt ein Oberfeldveterinär, der insgesamt 373 Tage an SFOR- und KFOR-Operationen der NATO teilgenommen hatte. Nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz von 2011 ist das möglich, wenn die Kriterien von § 63c I Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erfüllt sind. Unter den Oberverwaltungsgerichten ist umstritten, ob die Neuregelung auch Auslandsverwendungen vor dem 1.12.2002 erfasst. Das BVerwG will am 9.9. urteilen.

Schutz für Afghanen. Das BVerwG hat dem EuGH ­diverse Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ nach der Anerkennungsrichtlinie 2011/95 vorgelegt, auf den das deutsche AsylG verweist. Es geht darum, ob ein afghanischer Staatsangehöriger subsidiären Schutz mit der Begründung verlangen kann, dass seinem Sohn dieser Schutzstatus zuerkannt wurde (allerdings einige Wochen nach dessen 18. Geburtstag). Der Vater kam zusammen mit weiteren Kindern erst vier Jahre nach ihm nach Deutschland. Dann stellte er alsbald seinen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz, allerdings einen Tag nach der Volljährigkeit seines Nachwuchses. Am 9.9. soll in Luxemburg das Urteil fallen.

Karlsruher Verkündungen. Schon wiederholt ange­kündigt, nun soll es endlich soweit sein: Der BGH will am 9.9. sein Verdikt über den „Rechtsdokumenten-­Generator“ mitteilen (NJW-aktuell H. 24/2021, 6). Am selben Tag erfährt die Community von Influencern und vor allem Influencerinnen anhand von drei Fällen, wann sie ihre Beiträge als Werbung markieren müssen (NJW-aktuell H. 30/2021, 6). Und schließlich will derselbe Senat zu diesem Termin bekannt geben, ob die Deutsche Digitale Bibliothek urheberrechtlich geschützte Vorschaubilder der von ihr vernetzten Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen auf ihrer Webseite zeigen darf, ohne das Einbetten auf der Homepage Dritter (Framing) zu verhindern.