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Die Termine der 36. Kalenderwoche
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Was sonst meist die Zivilgerichte beschäftigt, steht diesmal am Bundessozialgericht auf der Agenda – die Mietspiegel. Die obersten Sozialrichter wollen klären, wie aussagekräftig diese bei der Grundsicherung von Bedarfsgemeinschaften sind. Am Bundesverwaltungsgericht geht es derweil um einen Arzt, der selbst Medikamente herstellen will, und zwar vor allem aus Thymus und Milz von Schweinen. Dies (und sicher noch viel mehr) könnte Juristen in der 36. Kalenderwoche interessieren.

27. Aug 2020

Wohnen und Heizen. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt treibt die Politik seit Längerem um – zumal in Berlin, wo der rot-rot-grüne Senat mittlerweile zusätzlich zur „Mietpreisbremse“ einen höchst umstrittenen „Mietendeckel“ eingeführt hat. Was sonst insbesondere die Zivilgerichte beschäftigt, ist am 3.9. auch Thema am BSG: die Aussagekraft von Mietspiegeln. Geklagt haben zwei Bedarfsgemeinschaften, wie es im SGB II heißt, wenn es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitsuchenden geht, die zusammen leben. Der eine Fall betrifft ein erwerbsfähiges unverheiratetes Paar (Jahrgänge 1970 und 1972) mit einem in Ausbildung befindlichen Sohn, der Schüler-BAFöG erhielt; die Mutter bezog Verletztenrente, Kindergeld sowie Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Im Jahr 2010 – so lange läuft der Rechtsstreit schon – kündigte ihnen das Jobcenter an, nach einem Jahr für die Kosten von Unterkunft und Heizung (KdUH) nur noch den damaligen Richtwert von monatlich 542 Euro für einen Dreipersonen-Haushalt zu berücksichtigen; die Größe der Dreizimmer-­Wohnung von 82 Quadratmetern beanstandete es ausdrücklich nicht. Zusätzlich zur Grundmiete von 457 Euro zahlte das Trio 184 Euro Betriebskosten nebst 84 Euro für Heizung und Warmwasser, insgesamt also 725 Euro.

Die drei halten den Mietspiegel, auf den sich die Behörde ebenso wie in den Vorinstanzen das SG Berlin und das LSG Berlin-Brandenburg stützen, für unrealistisch, unwissenschaftlich und nicht repräsentativ: Sie hätten nach einer neuen Bleibe gesucht, aber für 542 Euro keine gefunden. Allerdings müssten sie sich auch um ihre Mütter bzw. Schwiegermütter kümmern und könnten daher nicht im gesamten Stadtgebiet umziehen, sondern nur in ihrem sozialen Umfeld. Die beiden Untergerichte hingegen fanden (nur) den bewilligten Betrag angemessen und hielten, da die betagten Eltern nicht pflegebedürftig waren, einen Umzug für zumutbar. Wobei laut einer Entscheidung des LG Berlin der betreffende Mietspiegel sogar als „qualifiziert“ (§ 558d BGB) gilt; nach Ansicht der dortigen Sozialrichter würde aber auch eine „einfache“ Übersicht (§ 558c BGB) reichen. Dabei berufen sie sich auf das vom BSG gebilligte und nach einem Berliner Sozialrichter benannte „Schifferdecker-Modell“ zur Berechnung von angemessenen Wohnkosten. Was die getrennt zu prüfenden Heizkosten angeht, stützten sie sich auf den bundesweiten „Heizspiegel“. Ganz ähnlich das andere Verfahren in Kassel, das ein Ehepaar aus der Bundeshauptstadt mit zwei kleineren Kindern und deren Wohnkosten im Jahr 2013 betrifft.

Arzt als Pharmaproduzent. Zur Therapiefreiheit der Ärzte gehört auch, dass sie für die Herstellung von Medikamenten keine Erlaubnis benötigen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat einem praktizierenden Mediziner jedoch mitgeteilt, dieses „Ärzteprivileg“ (§ 13 IIb AMG) gelte nicht für die Erzeugung von Wirkstoffen aus tierischer Herkunft – selbst wenn es sich dabei nur um einen „Zwischenschritt“ handele. Der Mann gab daraufhin erst einmal klein bei, zog aber vor das VG Stuttgart und den VGH Mannheim. Denn er setzt auf die Wirkung von Organextrakten etwa aus Thymus und Milz, die er – jeweils zugeschnitten auf bestimmte Patienten – im Reinraumlabor eines Unternehmens produzieren ließ und dann unter anderem per Spritze verabreichte. Die tiefgefrorenen Rohstoffe stammten ausschließlich von Schweinen von einem EU-zertifizierten Schlachthof, die von einem Veterinärmediziner überprüft worden seien. Die Vorinstanzen fanden jedoch, wegen des hohen Gefährdungspotenzials bedürfe die Herstellung von Arzneimitteln einer besonderen Sachkunde und somit grundsätzlich einer Erlaubnis sowie präventiver Kontrollen durch die Behörden. Hier entstehe sonst auch bei der Erzeugung durch Ärzte eine „Schutzlücke“, denn zu deren Ausbildung gehöre nicht die Produktion von Wirkstoffen tierischer Herkunft. Am 3.9. ist nun das BVerwG am Zug. Die Thymustherapie gilt als „alternativmedizinisches Verfahren“ zur Behandlung diverser Erkrankungen, begleitend auch bei Krebs, ist aber durchaus umstritten. Die Thymusdrüse liegt beim Menschen hinter dem Brustbein und bildet Abwehrzellen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.