„Bett, Brot, Seife“. Dürfen Familien mit Kleinkindern nach Italien abgeschoben werden, weil die Eltern dort noch vor Geburt ihrer Sprösslinge bereits einen Asylantrag gestellt haben? Das sieht eigentlich die Dublin-III-Verordnung vor, denn derzufolge ist der erste Mitgliedsstaat, in dem internationaler Schutz gesucht wird, für die Prüfung zuständig. Oder droht dort eine unmenschliche bzw. erniedrigende Aufnahmesituation? Denn die „Dublin-Einheit“ des Stiefelstaats hatte im Jahr 2022 die anderen EU-Länder aufgefordert, „aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen“ ab sofort Überstellungen auszusetzen – außer bei Familienzusammenführungen unbegleiteter Minderjähriger. Das BVerwG verhandelt am 28.8. gleich fünf solcher Klagen: Ein Erwachsener hatte bei der Einreise nach Deutschland mit schwangerer Ehefrau und zweijährigem Nachwuchs angegeben, er stamme aus Nigeria; in anderen Fällen ist die Staatsangehörigkeit von Vater und Mutter unbekannt.
Diese Verfahren hat eine Vorschrift von 2022 ermöglicht: Dadurch sind die Leipziger Revisionsrichter im Asyl- und Ausländerrecht zur Tatsacheninstanz geworden (§ 78 VIII 1 AsylG), wenn die „allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat“ zu beurteilen ist und die Vorinstanz das Rechtsmittel zugelassen hat. Dann sind die obersten Verwaltungsrichter nicht an deren Feststellungen gebunden. Hier hatte das OVG Schleswig die Begehren abgewiesen – anders als das OVG Koblenz, das „insbesondere im Zeitraum unmittelbar nach der Wiedereinreise die Obdachlosigkeit im Sinne einer dauerhaften Wohnungslosigkeit“ befürchtet. Die Nordrichter sehen hingegen nach eigenen Ermittlungen trotz besagten Schreibens der italienischen Behörde keine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK: Das sei erst bei „extremer materieller Not“ der Fall, die die Befriedigung elementarster Bedürfnisse verhindert – „wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (‚Bett, Brot, Seife‘)“.
Zugaben. Alle fünf Jahre muss ein Vertragsarzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass er sich in den fünf Jahren davor fortgebildet hat (§ 95d III SGB V). Wie das zu berechnen ist, wenn sich der Mediziner nahtlos nach einer Anstellung in einer Praxis selbstständig macht, klärt am 27.8. das BSG. Wer etwas geschenkt bekommt, muss das normalerweise innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt mitteilen (§ 30 ErbStG). Ob erst die daraufhin angeforderte und abgegebene Steuerklärung (§ 31 ErbStG) diese Frist in Gang setzt (§ 170 II 1 Nr. 1 AO), prüft am selben Tag der BFH.
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