Gescheiterte Ferienreisen. Der Ausbruch der Corona-Pandemie hat zahlreiche Urlaubspläne zunichte gemacht. Der BGH prüft am 30.8. drei Fälle, in denen Kunden von ihrer gebuchten Pauschalreise zurückgetreten sind. Über eine ähnliche Klage haben die Karlsruher Richter zwar bereits Ende Juni verhandelt; sie betraf einen gescheiterten Trip nach Japan (NJW-aktuell H. 26/2022, 6). Doch während sie jenen Prozess ausgesetzt und dem EuGH Fragen dazu vorgelegt haben, scheinen sie die Antworten für die jetzt terminierten Streitigkeiten nicht abwarten zu wollen. So geht es um eine 84-jährige Frau, die sich im Januar 2020 für eine Kreuzfahrt auf der Donau angemeldet hatte. Aber kurz vor Auslaufen des Schiffs Ende Juni stornierte sie den Vertrag und verlangte ihre Anzahlung von rund 320 Euro auf den Gesamtpreis von 1.600 Euro zurück. Der Veranstalter wollte jedoch knapp 1.000 Euro behalten. Ohne sie wurde dann die siebentägige Fahrt auf der MS Belvedere durch vier Länder mit einem geänderten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt.
Der zweite Kläger hatte im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca für Mitte Juli gebucht. Der Preis für die zwölf Tage betrug ungefähr 3.500 Euro. Anfang Juni forderte er jedoch seine Anzahlung von etwas über 700 Euro zurück. Die Beklagte berechnete ihm Stornokosten in Höhe von 25 % des Reisepreises und zog von seiner Kreditkarte weitere 177 Euro ein. Das vorgesehene Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts bereits geschlossen – ebenso wie zur Zeit der gescheiterten Reise. Das dritte Verfahren betrifft eine für Ende August 2020 angesetzte Ostseekreuzfahrt; der einwöchige Ausflug sollte circa 8.300 Euro kosten. Ende März erklärte der Kunde seinen Rücktritt. Das Unternehmen verweigerte ihm jedoch die Erstattung seiner Anzahlung von 3.200 Euro, obwohl es Mitte Juli selbst die rote Flagge hisste. In den Vorinstanzen waren alle drei verhinderten Touristen erfolgreich: In den ersten beiden Konstellationen sahen das jeweilige AG und LG schon im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung eine erhöhte Ansteckungsgefahr und damit unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h III BGB, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise hinreichend wahrscheinlich gemacht hätten. Im zweiten Fall kam die Schließung der Unterkunft dazu. Bei der dritten Klage ließen sie offen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift vorlagen, weil der Anbieter später selbst die Kreuzfahrt gecancelt hatte.
Zerschlagene Organisation. Der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hat im Juni 2020 die rechtsextremistische Vereinigung „Nordadler“ verboten und aufgelöst. Polizeibeamte durchsuchten in den frühen Morgenstunden zeitgleich Objekte führender Vereinsmitglieder. Die Organisation agierte im Internet auch unter weiteren Namen wie „Völkische Revolution“. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen, die Bildung von Ersatzorganisationen untersagt. Das BVerwG verhandelt in erster und letzter Instanz am 31.8. darüber. Der Kläger – ein einzelner Mann – meint, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sei gar nicht zuständig gewesen. Zudem handele es sich nicht um einen Verein, und er selbst sei auch kein (führendes) Mitglied. Ohnehin lägen die genannten Verbotsgründe nicht vor.
Besteuerte Rentner. Seit das BVerfG vor genau 20 Jahren die Einführung der „nachgelagerten Besteuerung“ von Ruhestandsbezügen erzwungen hat, listet § 22 EStG in einer langen Tabelle auf, wie je nach dem Jahr des Rentenbeginns der zu versteuernde „Ertragsanteil“ seit 2005 bis zum Jahr 2040 immer weiter wächst. Die Ampelkoalition will sie aufgrund einer kürzlichen Entscheidung des BFH noch etwas nachbessern, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Umso spannender, was die obersten Finanzrichter am 31.8. entscheiden wollen: Wie ist das „Jahr des Rentenbeginns“ nach dieser Vorschrift zu bestimmen, wenn der reguläre Beginn der Rentenzahlung auf Antrag des Klägers über das Jahr des Erreichens der Altersgrenze hinaus aufgeschoben wurde?
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