Freizeit. Kann es Zufall sein, dass unsere obersten Bundesgerichte sich in der Hauptsaison gerne mit Streitigkeiten um Urlaub befassen? Gerade erst hat sich der BFH um die Vermietung von Ferienwohnungen gekümmert (NJW-aktuell H. 33/2024, 3), in der jetzigen Berichterstattungswoche hat nun das BAG das Freizeitkonto eines Rettungssanitäters auf dem Schirm. Am 19.8. geht es in Erfurt um die Frage: Muss an gesetzlichen Feiertagen kein Urlaub genommen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit eingeteilt ist? Klingt kurios, denn: Warum sollte er denn auch? Aber wie so oft, dreht sich der Prozess vor den höchsten Arbeitsrichtern um die Auslegung eines konkreten Tarifvertrags. Und davon gibt es viele: Das Bundesarbeitsministerium führt gemäß § 6 TVG ein Register über solche Branchen- und Firmenkontrakte. Die Gesamtzahl der dort von 1949 bis 2024 eingetragenen Regelwerke beträgt stattliche 467.137; zum 31.12.2024 waren davon immerhin 88.757 gültig. Doch manches, was Tarifpartner ausgedealt haben, besitzt über die jeweilige Norm hinaus Bedeutung. So hat im jetzt aktuellen Fall das LAG Berlin-Brandenburg in der Vorinstanz die Revision zugelassen. Denn die „Frage der Urlaubsgewährung an Feiertagen im rollierenden System der Arbeitszeitgestaltung“ sei nicht restlos geklärt.
Der Lebensretter will mit seiner Klage erreichen, dass seinem Arbeitszeit- und Urlaubskonto etliche weitere Stunden gutgeschrieben werden – so für praktisch jeden Feiertag, den das Jahr zu bieten hat. Einschließlich des von ihm so genannten „Herrentags“. Dabei pocht er auf seinen Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich Verwaltung (TVöD-V) nebst weiteren Tarifverträgen samt diversen Protokollerklärungen. Die berlin-brandenburgischen Oberrichter, die nun nach dem ArbG Frankfurt (Oder) – Kammern Eberswalde – in zweiter Runde mit dem Fall befasst waren, gaben ihm nur teilweise recht. Aus dem Tarifwerk ergebe sich, dass die regelmäßige Arbeitszeit für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, nur dann um die ausgefallenen Stunden vermindert wird, wenn die Beschäftigten wegen des Dienstplans frei haben und ohne Ausgleich nacharbeiten müssen. Was den Fall verwickelter machte: Der fragliche Geschäftsführer soll erklärt haben, er zahle nur an jene Mitarbeiter, die nicht geklagt haben. Was nämlich durchaus einige getan haben. Das beeindruckte die Urteilsfinder freilich wenig: „Ein Fall der Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da sich die (…) streitigen Ansprüche nicht mit den Ansprüchen, in denen eine Auszahlung erfolgte, decken.“
Steuerersparnis. Der BFH hat es am 21.8. mit einer GmbH & Co. KG zu tun, die parallel auf weniger Einkommen- und Gewerbesteuer klagt. Die beiden Verfahren drehen sich um die Realteilung gemäß § 16 III EStG: Lösen Mitunternehmer einer Personengesellschaft diese auf und teilen die Wirtschaftsgüter auf, dürfen sie unter bestimmten Umständen deren Buchwerte fortführen. Der Vorteil: Es muss kein Aufgabegewinn versteuert werden. Die obersten Steuerrichter, die gerade um einen ganzen Senat geschrumpft worden sind (NJW-aktuell H. 33/2025, 7), haben dafür mehrere Voraussetzungen zu klären. Etwa: Finden die Realteilungsgrundsätze auch dann Anwendung, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und diese durch die Übertragung zu dessen eigenen Anteilen werden? Ferner: Handelt es sich bei eigenen Aktien überhaupt um Wirtschaftsgüter? Und schließlich: Ist die Besteuerung der stillen Reserven im Hinblick auf die spätere Einziehung der übertragenen Anteile nicht sichergestellt? Immerhin hatten die Münchener Bundesrichter in diesem Bereich ihre Rechtsprechung geändert, was das Finanzamt dazu veranlasste, seinen ursprünglichen Bescheid zulasten der Kläger zu ändern. Das FG Hessen gab den Unternehmern jedoch recht: Die Bescheide über die „gesonderte und einheitliche Feststellung“ (so heißt das in § 179 II 2 AO, weil der Fiskus etwaige Einkünfte zunächst einheitlich für die Gesellschaft und dann gesondert für jeden Mitunternehmer feststellt) seien rechtswidrig gewesen. Wobei die Richter in Kassel tief ins Aktien- und Bilanzrecht einsteigen mussten.
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