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Die Termine der 34. Kalenderwoche
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Das Bundessozialgericht urteilt über zwei Fälle, in denen Menschen bei Ausübung ihres Berufs einen Raubüberfall miterleben mussten. Der eine betrifft eine Drogistin, die von den Tätern obendrein misshandelt wurde; der andere einen Geschäftsmann, der als Bankkunde betroffen war. Umstritten ist hier, welche Geldleistungen die beiden nach fünf verschiedenen Rechtsgrundlagen beanspruchen können. Außerdem: Das Bundesarbeitsgericht entscheidet, ob eine Corona-Prämie des Arbeitgebers gepfändet werden kann.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 18. Aug 2022.

Überfall I. Opfer einer Gewalttat haben prinzipiell Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Die Regelungen knüpfen ans Bundes­versorgungsgesetz (BVG) an und gehören zum Sozialen Entschädigungsrecht. Die Prozess-Odyssee von zwei Klägern, über deren Ansprüche das BSG am 25.8. entscheiden will, zeigt das komplizierte Zusammenspiel mit diversen anderen Rechtsgrundlagen – von der Gesetzlichen Unfallversicherung über die Kranken- und Arbeitslosen- bis hin zur Rentenversicherung. Der eine Fall betrifft eine gelernte Drogistin (Jahrgang 1956). Sie führte Schulungen für Branchenangehörige durch und leitete schließlich selbst eine Filiale. Die wurde im Jahr 2000 überfallen. Die Frau wurde von den Tätern gewürgt, geschlagen und gefesselt; wegen der psychischen Folgen der Tat war sie anschließend arbeitsunfähig. Sie trat ihre Arbeitsstelle nicht wieder an, schloss 2006 einen Aufhebungsvertrag und nahm eine Teilzeitstelle als Dozentin an einem Berufskolleg an; nebenher studierte sie selbst. Im Kern geht es ihr vor den Sozialgerichten um Versorgungskrankengeld: Das Versorgungsamt hatte die Zahlungen abgelehnt, weil Ver­letztengeld vorgehe. SG Köln und LSG NRW wiesen sie ab: Sie habe ihren Beruf gewechselt, und nach den seit­herigen Maßstäben sei sie nicht arbeitsunfähig.

Überfall II. Der zweite Fall dreht sich um einen gelernten Optiker und Bankkaufmann (Jahrgang 1946), der sich 1979 selbstständig machte. Im Außendienst war er seither für eine Bausparkasse unterwegs. Einen Tag vor Silvester 1999 hielt er sich in einer Bank auf, als diese von zwei maskierten und bewaffneten Räubern überfallen wurde. Wie andere Kunden und Angestellte musste er sich auf den Boden legen, wurde aber nicht verletzt oder unmittelbar bedroht. Die Täter wurden später wegen anderer Bankraube verurteilt. Der Kläger wurde ambulant wie stationär wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung behandelt; später schied er gegen eine Abfindung aus seinem Kontrakt mit der Bausparkasse aus. Von der Berufsgenossenschaft erhielt er wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletztenrente und Verletztengeld; das Versorgungsamt stellte überdies einen Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht von 50 fest. Die Deutsche Rentenversicherung zahlte zunächst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und sodann eine Altersrente für Schwerbehinderte. In dieser komplexen Gemengelage lehnte das LSG NRW – das im Urteil allerhand weitere Einkommensquellen auflistete – ebenso wie das SG Köln parallele Forderungen nach Versorgungskrankengeld und Grundrente ab.

Pandemie-Bonus. Kann eine Corona-Prämie für Arbeitnehmer gepfändet werden, wenn diese insolvent werden? Das klärt am 25.8. das BAG. In dem Fall war eine Küchenhelferin und Thekenkraft bei einem Gastwirt ­beschäftigt gewesen und bekam neben Festlohn und Sonntagszuschlägen 400 Euro; er wollte damit hono­rieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko aussetzte. Die Insolvenzverwalterin der Frau fordert das Geld von dem Arbeitgeber zurück: Der Gesetzgeber habe den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf die Pflege-Branche beschränkt. Und deren Steuer- und ­Sozialversicherungsfreiheit auch in weiteren Bereichen führe nicht automatisch zu deren Unpfändbarkeit. Das ArbG Braunschweig und das LAG Niedersachsen sahen dagegen in der Sonderzahlung einen geschützten Erschwerniszuschlag (§ 850a Nr. 3 ZPO). Ungewöhnlich: Die Insolvenzverwalterin war zwischenzeitlich selbst pleite, versäumte daher die Berufungsfrist und erhielt Wiedereinsetzung und Prozesskostenhilfe.

Verschiedenes. Der BGH verkündet am 25.8. seine Entscheidung über die Revisionen im Fall der Ermordung des früheren CDU-Politikers Walter Lübcke (NJW-aktuell H. 30/2022, 6). Und der BFH befasst sich am 23.8. mit einer Geldüberweisung, die das Finanzamt wegen Steuerschulden angefochten hat. Umstritten ist hier die Wissenszurechnung bei Konto­vollmachten unter Eheleuten.

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